Rechtssatz RS0008345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008345
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 827/52
Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 827/52
SZ 25/293
- 1 Ob 249/02b
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 249/02b
Vgl auch; Beisatz: Der Mantelbeschluss hat gemäß §174 Abs2 Z3 AußStrG als unabdingbares Erfordernis der "Einantwortungsverordnung" die Beschränkung der Erbin durch die fideikommissarische Substitution zu enthalten. (T1)
- 3 Ob 44/11h
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008345
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0020OB00827_5200000_001