Rechtssatz RS0008000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008000
Geschäftszahl
8Ob216/65; 8Ob316/66 (8Ob317/66); 1Ob67/71; 6Ob55/73; 3Ob44/11h
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Wurde der Nachlaß unter Außerachtlassung einer vom Erblasser angeordneten Substitution ohne jede Beschränkung durch diese Substitution dem Vorerben eingeantwortet, dann ist für eine Substitutionsabhandlung mangels einer Substitutionsnachlaßmasse kein Raum. Das durch die Einantwortung erworben Vermögen fällt ausschließlich in den Nachlaß des Vorerben. Geben die Nacherben, die nicht gesetzliche Erben des Vorerben sind, Erbserklärungen ab, dann sind diese Erbserklärungen, weil sie zu keiner Einantwortung führen können, zurückzuweisen. Den Nacherben steht gegenüber dem durch einen Kurator vertretenen Nachlaß des Vorerben die Erbschaftsklage zu. Diese Klage ist gegen die Republik Österreich anzubringen, sobald sie den Nachlaß des Vorerben als heimfällig besitzt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 216/65
Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 216/65
SZ 38/132
- 8 Ob 316/66
Entscheidungstext OGH 15.11.1966 8 Ob 316/66
JBl 1967,480 = SZ 39/194
- 1 Ob 67/71
Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 67/71
NZ 1973,25 = SZ 44/38
- 6 Ob 55/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 6 Ob 55/73
Auch
- 3 Ob 44/11h
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008000
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00216_6500000_001