Aus der Begründung:
Dadurch, daß der Nachlaß des Josef B. unter Außerachtlassung der im Punkt 12 der Ehepakte der Ehegatten B. angeordneten Substitution der Felicitas D. ohne jede Beschränkung durch diese Substitution rechtskräftig eingeantwortet wurde, war die Verlassenschaftsabhandlung nach Josef B. endgültig beendet. Für eine Substitutionsabhandlung ist kein Raum, weil eine Substitutionsnachlaßmasse nicht vorhanden ist. Das von Felicitas D. durch Einantwortung erworbene Vermögen fällt ausschließlich in ihren Nachlaß. Dieser Nachlaß ist, da Felicitas D. keine Erben hinterlassen hat, als erblos zu behandeln. Den einschreitenden Nacherben nach Josef und Anna B. stehen wohl Ansprüche auf die Sachen zu, die aus den Verlassenschaften nach Josef und Anna B. stammen und über die Felicitas D. weder unter Lebenden noch von Todes wegen verfügt hat. Diese Ansprüche können aber nicht in der Verlassenschaft nach Felicitas D. geltend gemacht werden, weil die Rechtsmittelwerber nicht Erben nach Felicitas D. sind. Als Nacherben nach Josef B. können sie aber infolge Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach Josef B. nur die Erbschaftsklage erheben. Diese Klage ist, solange die Republik Österreich die in den Nachlaß der Felicitas D. fallenden Nachlaßsachen noch nicht als heimfällig besitzt, gegen den vom Erstgericht gemäß § 811 ABGB. bestellten Kurator der Verlassenschaft nach Felicitas D. anzubringen (siehe hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXIV 234, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet). Die Annahme der Erbserklärungen durch das Gericht setzt voraus, daß überhaupt die Einleitung und Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung, im Falle der Abgabe von Erbserklärungen durch die Nacherben die Durchführung einer Substitutionsabhandlung, zulässig ist. Als Erbserklärungen von Erben der Erblasserin Felicitas D. waren die abgegebenen Erbserklärungen der Rechtsmittelwerber nicht anzunehmen, weil sich aus der Aktenlage ergibt, daß die Rechtsmittelwerber als Erben nach Felicitas D. nicht in Frage kommen. Die Rechtsprechung legt die Bestimmung des § 122 AußStrG. einschränkend aus; eine Erbserklärung ist darnach zurückzuweisen, wenn von vornherein feststeht, daß die abgegebene Erbserklärung zu keiner Einantwortung führen kann. Das trifft hier zu. Eine Verletzung der Bestimmung des § 122 AußStrG. liegt daher nicht vor. Der Nachlaß nach Felicitas D. ist, da er nicht als Substitutionsmasse zu behandeln ist, nach Durchführung des im § 128 AußStrG. vorgesehenen Verfahrens als erblos anzusehen und es ist daher ein Anspruch des Staates auf dieses erblose Gut gegeben. Die angefochtene Entscheidung steht somit auch mit der Bestimmung des § 760 ABGB. im Einklang. Daß der Staat die Verlassenschaftssachen allenfalls den darauf Anspruch erhebenden Nacherben herausgeben muß und in einem Prozeß auf Grund einer Erbschaftsklage der Nacherben sachfällig werden wird, ändert an der Erblosigkeit des Nachlasses der Felicitas D. nichts. Geht man von der in den obigen Erwägungen dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aus, dann entsprechen die Entscheidungen der Untergerichte dem Gesetze und es kann insbesondere von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dieser Entscheidungen durch Verletzung der Vorschriften der §§ 2 (2) Z. 7, 125, 126 und 158 AußStrG. keine Rede sein.Dadurch, daß der Nachlaß des Josef B. unter Außerachtlassung der im Punkt 12 der Ehepakte der Ehegatten B. angeordneten Substitution der Felicitas D. ohne jede Beschränkung durch diese Substitution rechtskräftig eingeantwortet wurde, war die Verlassenschaftsabhandlung nach Josef B. endgültig beendet. Für eine Substitutionsabhandlung ist kein Raum, weil eine Substitutionsnachlaßmasse nicht vorhanden ist. Das von Felicitas D. durch Einantwortung erworbene Vermögen fällt ausschließlich in ihren Nachlaß. Dieser Nachlaß ist, da Felicitas D. keine Erben hinterlassen hat, als erblos zu behandeln. Den einschreitenden Nacherben nach Josef und Anna B. stehen wohl Ansprüche auf die Sachen zu, die aus den Verlassenschaften nach Josef und Anna B. stammen und über die Felicitas D. weder unter Lebenden noch von Todes wegen verfügt hat. Diese Ansprüche können aber nicht in der Verlassenschaft nach Felicitas D. geltend gemacht werden, weil die Rechtsmittelwerber nicht Erben nach Felicitas D. sind. Als Nacherben nach Josef B. können sie aber infolge Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach Josef B. nur die Erbschaftsklage erheben. Diese Klage ist, solange die Republik Österreich die in den Nachlaß der Felicitas D. fallenden Nachlaßsachen noch nicht als heimfällig besitzt, gegen den vom Erstgericht gemäß Paragraph 811, ABGB. bestellten Kurator der Verlassenschaft nach Felicitas D. anzubringen (siehe hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 24 234, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet). Die Annahme der Erbserklärungen durch das Gericht setzt voraus, daß überhaupt die Einleitung und Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung, im Falle der Abgabe von Erbserklärungen durch die Nacherben die Durchführung einer Substitutionsabhandlung, zulässig ist. Als Erbserklärungen von Erben der Erblasserin Felicitas D. waren die abgegebenen Erbserklärungen der Rechtsmittelwerber nicht anzunehmen, weil sich aus der Aktenlage ergibt, daß die Rechtsmittelwerber als Erben nach Felicitas D. nicht in Frage kommen. Die Rechtsprechung legt die Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG. einschränkend aus; eine Erbserklärung ist darnach zurückzuweisen, wenn von vornherein feststeht, daß die abgegebene Erbserklärung zu keiner Einantwortung führen kann. Das trifft hier zu. Eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG. liegt daher nicht vor. Der Nachlaß nach Felicitas D. ist, da er nicht als Substitutionsmasse zu behandeln ist, nach Durchführung des im Paragraph 128, AußStrG. vorgesehenen Verfahrens als erblos anzusehen und es ist daher ein Anspruch des Staates auf dieses erblose Gut gegeben. Die angefochtene Entscheidung steht somit auch mit der Bestimmung des Paragraph 760, ABGB. im Einklang. Daß der Staat die Verlassenschaftssachen allenfalls den darauf Anspruch erhebenden Nacherben herausgeben muß und in einem Prozeß auf Grund einer Erbschaftsklage der Nacherben sachfällig werden wird, ändert an der Erblosigkeit des Nachlasses der Felicitas D. nichts. Geht man von der in den obigen Erwägungen dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aus, dann entsprechen die Entscheidungen der Untergerichte dem Gesetze und es kann insbesondere von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dieser Entscheidungen durch Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 2, (2) Ziffer 7, 125, 126 und 158 AußStrG. keine Rede sein.