Aus der Begründung:
Die Beklagte hat die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht bekämpft, sodaß davon auszugehen ist, daß die Streitanmerkung hinsichtlich der vom Erblasser Rudolf H stammenden Hälfte der Liegenschaft EZ 199 Katastralgemeinde U rechtskräftig bewilligt ist. Zu erörtern ist nur mehr die Frage, ob dem Kläger auch das Recht zusteht, die Streitanmerkung auch bei jener Liegenschaftshälfte zu erwirken, die im Zeitpunkt des Todes Rudolf H's nicht in dessen Eigentum, sondern in dem des Beklagten stand. Gemäß § 61 Abs 1 GBG ist nur jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Gründe der Ungültigkeit im Prozeßweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, berechtigt, eine solche Streitanmerkung im Grundbuche entweder gleichzeitig mit der Klage oder später zu verlangen. Diesem Fall und auch allen anderen Anmerkungen einer Klage (§§ 61 bis 73 GBG) ist gemeinsam, daß der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, daß also ein Widerspruch zwischen dem Grundbuchstand und dem materiellen Recht besteht. Nicht anmerkungsfähig sind hingegen Klagen, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, auch wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl 1971/43 und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Eine Streitanmerkung setzt also die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (SZ 41/151), an einer verbücherten Liegenschaft voraus. Das Erbrecht, also das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 532 ABGB ein solches dingliches Recht, das gegen jeden, der sich ein Recht an der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Ein solches Recht kann auch noch nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft an den falschen Erben mittels sogenannter Erbschaftsklage nach § 823 ABGB oder aber, wenn es sich um einzelne Erbschaftsstücke handelt, mit der dort ebenfalls erwähnten Eigentumsklage geltend gemacht werden. Es war allerdings strittig, ob einem solchen Kläger, der die Herausgabe einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen begehrt, schon bücherliche Rechte zustehen, war doch nicht er, sondern nur der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die herrschende Rechtsprechung (RZ 1966, 124; SZ 23/353) bejaht, wie die Untergerichte bereits darlegten, diese Frage unter Berufung auf § 547 ABGB, wonach der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf sie den Erblasser darstellt; Rechtsprechung und Lehre (SZ 23/353 und die dort zitierte Literatur) verstehen hiebei unter der Annahme der Erbschaft nicht nur die formelle Erbserklärung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme der Erbschaft oder eines Teiles derselben mittels Klage nach § 823 ABGB. Eine solche Klage rechtfertigt damit auch eine Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG (in diesem Sinne auch Ehrenzweig[2] III/2, 618). Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach § 823 ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht uzw auch dann, wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war (SZ 39/194; SZ 24/234; vgl SZ 38/132). Auch für eine solche Klage muß eine Streitanmerkung zulässig sein. Ob dies auch für eine Klage gilt, mit der der Nacherbe, der noch keinen Herausgabeanspruch stellen kann, weil der Substitutionsfall noch nicht eingetreten ist, vom Vorerben an sich zulässigerweise (SZ 24/86) die Sicherstellung seines Anspruches durch die gesetzmäßige (§ 158 Abs 1 AußStrG) Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben im Grundbuch (siehe auch hiezu SZ 41/151) verlangt, kann unerörtert bleiben, da dem Kläger, soweit er überhaupt - nämlich dann, wenn eine Erbseinsetzung angenommen werden kann, weil der Kläger den wertvollsten Teil des Nachlasses erhalten soll (EvBl 1951/35; EvBl 1950/3) - Nacherbe sein kann, ohnehin bereits rechtskräftig die Streitanmerkung bewilligt wurde.Die Beklagte hat die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht bekämpft, sodaß davon auszugehen ist, daß die Streitanmerkung hinsichtlich der vom Erblasser Rudolf H stammenden Hälfte der Liegenschaft EZ 199 Katastralgemeinde U rechtskräftig bewilligt ist. Zu erörtern ist nur mehr die Frage, ob dem Kläger auch das Recht zusteht, die Streitanmerkung auch bei jener Liegenschaftshälfte zu erwirken, die im Zeitpunkt des Todes Rudolf H's nicht in dessen Eigentum, sondern in dem des Beklagten stand. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG ist nur jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Gründe der Ungültigkeit im Prozeßweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, berechtigt, eine solche Streitanmerkung im Grundbuche entweder gleichzeitig mit der Klage oder später zu verlangen. Diesem Fall und auch allen anderen Anmerkungen einer Klage (Paragraphen 61 bis 73 GBG) ist gemeinsam, daß der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, daß also ein Widerspruch zwischen dem Grundbuchstand und dem materiellen Recht besteht. Nicht anmerkungsfähig sind hingegen Klagen, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, auch wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl 1971/43 und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Eine Streitanmerkung setzt also die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (SZ 41/151), an einer verbücherten Liegenschaft voraus. Das Erbrecht, also das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 532, ABGB ein solches dingliches Recht, das gegen jeden, der sich ein Recht an der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Ein solches Recht kann auch noch nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft an den falschen Erben mittels sogenannter Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB oder aber, wenn es sich um einzelne Erbschaftsstücke handelt, mit der dort ebenfalls erwähnten Eigentumsklage geltend gemacht werden. Es war allerdings strittig, ob einem solchen Kläger, der die Herausgabe einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen begehrt, schon bücherliche Rechte zustehen, war doch nicht er, sondern nur der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die herrschende Rechtsprechung (RZ 1966, 124; SZ 23/353) bejaht, wie die Untergerichte bereits darlegten, diese Frage unter Berufung auf Paragraph 547, ABGB, wonach der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf sie den Erblasser darstellt; Rechtsprechung und Lehre (SZ 23/353 und die dort zitierte Literatur) verstehen hiebei unter der Annahme der Erbschaft nicht nur die formelle Erbserklärung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme der Erbschaft oder eines Teiles derselben mittels Klage nach Paragraph 823, ABGB. Eine solche Klage rechtfertigt damit auch eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG (in diesem Sinne auch Ehrenzweig[2] III/2, 618). Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach Paragraph 823, ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht uzw auch dann, wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war (SZ 39/194; SZ 24/234; vergleiche SZ 38/132). Auch für eine solche Klage muß eine Streitanmerkung zulässig sein. Ob dies auch für eine Klage gilt, mit der der Nacherbe, der noch keinen Herausgabeanspruch stellen kann, weil der Substitutionsfall noch nicht eingetreten ist, vom Vorerben an sich zulässigerweise (SZ 24/86) die Sicherstellung seines Anspruches durch die gesetzmäßige (Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG) Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben im Grundbuch (siehe auch hiezu SZ 41/151) verlangt, kann unerörtert bleiben, da dem Kläger, soweit er überhaupt - nämlich dann, wenn eine Erbseinsetzung angenommen werden kann, weil der Kläger den wertvollsten Teil des Nachlasses erhalten soll (EvBl 1951/35; EvBl 1950/3) - Nacherbe sein kann, ohnehin bereits rechtskräftig die Streitanmerkung bewilligt wurde.
Auch bei Bejahung der erwähnten Frage ist jedoch für den Standpunkt des Revisionsrekurses nichts gewonnen, da alle dargelegten Argumente höchstens für die im Eigentum des Erblassers gestandene Liegenschaftshälfte, hinsichtlich derer die Streitanmerkung bereits rechtskräftig bewilligt wurde, keineswegs aber für die Liegenschaftshälfte gelten, die schon vor dem Tode des Erblassers im Eigentum der Beklagten stand. Dingliche Ansprüche können nämlich nur dem Erben zustehen, niemals dem Legatar. Dem Legatar steht nur eine obligatorische Klage auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten zu, nicht aber eine dingliche Klage gegen jeden Besitzer des vermachten Gegenstandes (Steinwenter in JBl 1957, 559). Die sogenannte Vermächtnisklage (Weiß in Klang[2] III 479 und 491) macht also stets nur eine Forderung geltend, die allein der Beschwerte, also die Verlassenschaft oder der eingeantwortete Erbe, zu erfüllen hat; ein dingliches Vermächtnis gibt es nicht (Weiß aaO 483; EvBl 1970/190). Auch daß dem Legatar gemäß § 688 ABGB ein Recht auf Sicherstellung gegeben ist, ändert nichts an der Natur des Legatsanspruches als eines obligatorischen Anspruches (EvBl 1957/29). Der Legatar hat damit auch kein Recht, eine Erbschaftsklage zu erheben (JBl 1957, 558). Daraus folgt, daß auch eine Streitanmerkung von Legatsansprüchen nicht zulässig ist (EvBl 1957/29; SZ 6/80).Auch bei Bejahung der erwähnten Frage ist jedoch für den Standpunkt des Revisionsrekurses nichts gewonnen, da alle dargelegten Argumente höchstens für die im Eigentum des Erblassers gestandene Liegenschaftshälfte, hinsichtlich derer die Streitanmerkung bereits rechtskräftig bewilligt wurde, keineswegs aber für die Liegenschaftshälfte gelten, die schon vor dem Tode des Erblassers im Eigentum der Beklagten stand. Dingliche Ansprüche können nämlich nur dem Erben zustehen, niemals dem Legatar. Dem Legatar steht nur eine obligatorische Klage auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten zu, nicht aber eine dingliche Klage gegen jeden Besitzer des vermachten Gegenstandes (Steinwenter in JBl 1957, 559). Die sogenannte Vermächtnisklage (Weiß in Klang[2] römisch drei 479 und 491) macht also stets nur eine Forderung geltend, die allein der Beschwerte, also die Verlassenschaft oder der eingeantwortete Erbe, zu erfüllen hat; ein dingliches Vermächtnis gibt es nicht (Weiß aaO 483; EvBl 1970/190). Auch daß dem Legatar gemäß Paragraph 688, ABGB ein Recht auf Sicherstellung gegeben ist, ändert nichts an der Natur des Legatsanspruches als eines obligatorischen Anspruches (EvBl 1957/29). Der Legatar hat damit auch kein Recht, eine Erbschaftsklage zu erheben (JBl 1957, 558). Daraus folgt, daß auch eine Streitanmerkung von Legatsansprüchen nicht zulässig ist (EvBl 1957/29; SZ 6/80).
Zum Nachlaß gehören nur die Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen (§ 531 ABGB). Nur in Rechte des Verstorbenen kann der Erbe bei Geltendmachung von Ansprüchen eintreten und nur dingliche Rechte des Erblassers im aufgezeigten Sinne kann der Erbe im eigenen Namen als solche geltend machen und sodann bei deren Inanspruchnahme allenfalls eine Streitanmerkung erwirken. Ein derartiges dingliches Recht an der Liegenschaftshälfte der Beklagten stand Rudolf H aber selbst nach den Behauptungen des Klägers nicht zu. Zur Begründung seines Begehrens auf Sicherstellung seines angeblichen Anspruches auf der Liegenschaftshälfte, die schon zu Lebzeiten des Erblassers im Eigentum der Beklagten stand, beruft er sich in seinem Schriftsatz ON 7 vielmehr nur auf die Bestimmungen der 650, 652, 653 und 662 ABGB, also auf Gesetzesstellen, die nur Vermächtnisse und damit obligatorische Ansprüche betreffen. Tatsächlich könnte der Kläger einen Anspruch höchstens aus der Bestimmung des § 662 ABGB ableiten, wonach auch fremde Sachen, die dem Erben gehören, vermacht werden können. Die Mißachtung der Sicherstellung eines solchen Legats, also eines obligatorischen Anspruches, kann den Kläger niemals in einem bücherlichen Recht verletzt haben.Zum Nachlaß gehören nur die Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Paragraph 531, ABGB). Nur in Rechte des Verstorbenen kann der Erbe bei Geltendmachung von Ansprüchen eintreten und nur dingliche Rechte des Erblassers im aufgezeigten Sinne kann der Erbe im eigenen Namen als solche geltend machen und sodann bei deren Inanspruchnahme allenfalls eine Streitanmerkung erwirken. Ein derartiges dingliches Recht an der Liegenschaftshälfte der Beklagten stand Rudolf H aber selbst nach den Behauptungen des Klägers nicht zu. Zur Begründung seines Begehrens auf Sicherstellung seines angeblichen Anspruches auf der Liegenschaftshälfte, die schon zu Lebzeiten des Erblassers im Eigentum der Beklagten stand, beruft er sich in seinem Schriftsatz ON 7 vielmehr nur auf die Bestimmungen der 650, 652, 653 und 662 ABGB, also auf Gesetzesstellen, die nur Vermächtnisse und damit obligatorische Ansprüche betreffen. Tatsächlich könnte der Kläger einen Anspruch höchstens aus der Bestimmung des Paragraph 662, ABGB ableiten, wonach auch fremde Sachen, die dem Erben gehören, vermacht werden können. Die Mißachtung der Sicherstellung eines solchen Legats, also eines obligatorischen Anspruches, kann den Kläger niemals in einem bücherlichen Recht verletzt haben.
Mit Recht hat das Rekursgericht daher eine Streitanmerkung bei der Liegenschaftshälfte der Beklagten abgelehnt, ohne daß noch geprüft werden muß, ob ihr auch noch andere Hindernisse entgegengestanden wären. Erwähnt sei nur, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Erstgericht die Änderung der Klage, die allein in ihrem neuen Wortlaut nunmehr angemerkt werden sollte, mangels bereits geschehener Einwilligung der Beklagten (§ 235 Abs 2 ZPO) überhaupt noch nicht als erfolgt angesehen werden durfte, was allein ebenfalls die Bewilligung der begehrten Streitanmerkung im jetzigen Zeitpunkt gehindert hätte.Mit Recht hat das Rekursgericht daher eine Streitanmerkung bei der Liegenschaftshälfte der Beklagten abgelehnt, ohne daß noch geprüft werden muß, ob ihr auch noch andere Hindernisse entgegengestanden wären. Erwähnt sei nur, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Erstgericht die Änderung der Klage, die allein in ihrem neuen Wortlaut nunmehr angemerkt werden sollte, mangels bereits geschehener Einwilligung der Beklagten (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO) überhaupt noch nicht als erfolgt angesehen werden durfte, was allein ebenfalls die Bewilligung der begehrten Streitanmerkung im jetzigen Zeitpunkt gehindert hätte.
Dem unbegrundeten Rekurse ist somit ein Erfolg zu versagen.