Rechtssatz RS0012547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012547
Entscheidungsdatum
25.03.1971
Rechtssatz
Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach § 823 ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht, auch wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war. Für eine solche Klage ist eine Streitanmerkung zulässig.Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach Paragraph 823, ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht, auch wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war. Für eine solche Klage ist eine Streitanmerkung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012547
Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0010OB00067_7100000_001