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Entscheidung 3 Ob 227/10v×

Entscheidung 3 Ob 227/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006398 Rechtssatz 10.05.1967Zivilrecht
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
RS0006531 Rechtssatz 30.03.1965Zivilrecht
Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe des Erbrechtsti …
RS0006544 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erb …
RS0106608 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt we …
RS0123316 Rechtssatz 08.04.2008Zivilrecht
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensman …
RS0126598 Rechtssatz 23.02.2011Zivilrecht
Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.