Vorauszuschicken ist, dass das Gericht zweiter Instanz richtig nach § 205 AußStrG für das Verfahren erster Instanz das AußStrG 1854 anwendete, während auf das Rechtsmittelverfahren nach § 203 Abs 7 AußStrG (mit einer hier nicht wesentlichen Ausnahme) das neue Gesetz anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass das Gericht zweiter Instanz richtig nach Paragraph 205, AußStrG für das Verfahren erster Instanz das AußStrG 1854 anwendete, während auf das Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG (mit einer hier nicht wesentlichen Ausnahme) das neue Gesetz anzuwenden ist.
1. Wie dargelegt stammt der von den Vorinstanzen beurteilte Antrag entgegen deren Ansicht allein vom Vater, woran die Beteiligung des Sohns am Fristsetzungsantrag nichts zu ändern vermag, weil dieser als prozessualer Rechtsbehelf gegen Säumigkeit von Gerichten einen nicht gestellten Antrag nicht zu substituieren vermag. Demnach ist er aber durch die (Bestätigung der) Abweisung eines solchen Antrags nicht beschwert, sein Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
2. Der (in Wahrheit alleinige) Antragsteller vermag das Vorliegen
erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist das
Gericht zweiter Instanz von der Rsp zu den Grenzen der nach § 98
AußStrG 1854 bestehenden Befugnisse des Verlassenschaftsgerichts
nicht abgewichen (neben 1 Ob 603/93 = NZ 1994, 109 = ÖBA 1994, 731
auch 3 Ob 2309/96g = SZ 70/46 = EvBl 1997/123 = NZ 1998, 120 = ÖBA
1997, 944; 5 Ob 30/01z = SZ 74/164 = NZ 2002, 150; RIS-Justiz
RS0013541).
Fragen der Abgrenzung von Verlassenschafts- und Sachwalterschaftsverfahren stellen sich in Wahrheit nicht. Der Beschluss des Erstgerichts trägt nur das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens; der darin enthaltene Hinweis auf das andere Verfahren ist so formuliert, dass daraus in keiner Weise abzuleiten ist, es habe auch eine weitere Entscheidung über den Antrag für jenes Verfahren fällen wollen, obwohl der darin gestellte Antrag dort bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein Eventualantrag zum Antrag an die erste Instanz existiert nicht, erst ab dem Rekurs stellt der Antragsteller einen Eventualrechtsmittelantrag, den die zweite Instanz (implizit) mit abwies. Dieser ist gegenüber dem Hauptantrag ein aliud, daher schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot jedenfalls abzuweisen (§ 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen [Fucik/Kloiber, AußStrG § 49 Rz 1]).Fragen der Abgrenzung von Verlassenschafts- und Sachwalterschaftsverfahren stellen sich in Wahrheit nicht. Der Beschluss des Erstgerichts trägt nur das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens; der darin enthaltene Hinweis auf das andere Verfahren ist so formuliert, dass daraus in keiner Weise abzuleiten ist, es habe auch eine weitere Entscheidung über den Antrag für jenes Verfahren fällen wollen, obwohl der darin gestellte Antrag dort bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein Eventualantrag zum Antrag an die erste Instanz existiert nicht, erst ab dem Rekurs stellt der Antragsteller einen Eventualrechtsmittelantrag, den die zweite Instanz (implizit) mit abwies. Dieser ist gegenüber dem Hauptantrag ein aliud, daher schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot jedenfalls abzuweisen (Paragraph 49, AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen [Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 49, Rz 1]).
Auch das Rechtsmittel des Antragstellers ist somit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Auch das Rechtsmittel des Antragstellers ist somit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).