A.) Zum Revisionsrekurs der erbl. Schwester:
Dieses Rechtsmittel ist zwar nicht berechtigt, weil es den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses lediglich mit der Behauptung bekämpft, die Verfahrensergebnisse erster Instanz reichten zur Annahme aus, daß die Erblasserin zur Zeit ihres Todes Besitzerin der Sparbücher gewesen sei, dem Antrag auf Einleitung der Nachtragsabhandlung aber nur stattzugeben ist, wenn der Antragsteller bescheinigt, daß die strittigen Sparbücher Nachlaßvermögen sind (NZ 1985, 54 ua), und der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann, ob die vom Gericht zweiter Instanz auf der Grundlage einer richtigen Rechtsauffassung angeordnete Verfahrensergänzung auch in der Tat notwendig ist, aus Anlaß dieses - zulässigen - Rechtsmittels ist jedoch von Amts wegen zu untersuchen, ob der Inhaber der Sparbücher überhaupt zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß legitimiert war und das Gericht zweiter Instanz daher nicht in die (Teil-)Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen hat. Das ist aber - mit Ausnahme des Punktes 3. dieses Beschlusses - zu bejahen:
Durch das Abhandlungsverfahren soll lediglich geklärt werden, wem der Nachlaß einzuantworten ist; außer den Personen, die zu Erben berufen sind, sind bestimmten Personen gewisse Rechte - so vor allem den Vermächtnisnehmern, den Pflichtteilsberechtigten und den übrigen Nachlaßgläubigern die in den §§ 811 bis 815 ABGB umschriebenen Rechte - als Verfahrensbeteiligte eingeräumt; darüber hinaus bleibt ihnen allerdings die Einflußnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt (ZfRV 1989, 153 ua). Der Inhaber der fünf Sparbücher, derentwegen die erbl. Schwester als Alleinerbin die Einleitung der Nachtragsabhandlung begehrt hat, kann indessen nicht einmal eine solche Beteiligtenstellung ins Treffen führen, weil er lediglich behauptet, die Sparbücher seien nie im Besitz der Erblasserin gewesen und gehörten daher auch nicht zu deren Nachlaß.Durch das Abhandlungsverfahren soll lediglich geklärt werden, wem der Nachlaß einzuantworten ist; außer den Personen, die zu Erben berufen sind, sind bestimmten Personen gewisse Rechte - so vor allem den Vermächtnisnehmern, den Pflichtteilsberechtigten und den übrigen Nachlaßgläubigern die in den Paragraphen 811 bis 815 ABGB umschriebenen Rechte - als Verfahrensbeteiligte eingeräumt; darüber hinaus bleibt ihnen allerdings die Einflußnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt (ZfRV 1989, 153 ua). Der Inhaber der fünf Sparbücher, derentwegen die erbl. Schwester als Alleinerbin die Einleitung der Nachtragsabhandlung begehrt hat, kann indessen nicht einmal eine solche Beteiligtenstellung ins Treffen führen, weil er lediglich behauptet, die Sparbücher seien nie im Besitz der Erblasserin gewesen und gehörten daher auch nicht zu deren Nachlaß.
Mit der Entantwortung werden dem Erben nicht mehr Rechte übertragen, als der Erblasser hatte (NZ 1973, 15 ua), sie verschafft dem Erben also kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. Durch die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG), in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventur bzw das eidesstättige Vermögensbekenntnis lediglich zu ergänzen ist (NZ 1985, 45; EvBl 1968/98 ua), wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtsstellung erfährt. Demgemäß wird aber auch die Rechtsphäre jener Personen, die behaupten, Eigentümer oder wenigstens Besitzer von in die Abhandlung einbezogener Vermögensschaften zu sein, nicht berührt. Behauptet die Erbin, daß die neu hervorgekommenen Gegenstände (siehe also die fünf Sparbücher) zum Nachlaß gehören, kann sie ihre Rechte an diesen Sachen im Rechtsweg geltend machen, ob nun eine Nachtragsabhandlung durchgeführt wurde oder nicht. Die Rechtstellung des Dritten bleibt unberührt, auch wenn das um die von ihm beanspruchten Gegenstände ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis - wie hier - der Nachtragsabhandlung zugrundegelegt und dieses Vermögen der Erbin zugewiesen wurde. Nach wie vor befinden sich die Sparbücher ohnehin in der Gewahrsame des Zweitrevisionsrekurswerbers; durch die Aufnahme in das (ergänzte) Vermögensbekenntnis und die Zuweisung an die Erbin wird, wenn die Erbin die behaupteten Rechte durchsetzen will, der unvermeidbare Rechtsstreit ebensowenig präjudiziert, wie wenn das Vermögensbekenntnis nicht ergänzt worden, ja die Nachtragsabhandlung überhaupt unterblieben wäre; die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei (SZ 42/109 ua). Der in zweiter Instanz als Rekurswerber aufgetretene Inhaber der von der Erbin als Nachlaßvermögen beanspruchten Sparbücher entbehrte somit jedweder Beschwer, soweit er sich gegen die Einleitung der Nachtragsabhandlung, die überdies schon deshalb geboten war, um den Antrag der Erbin prüfen zu können, die Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, dessen Bedeutung sich ohnedies darin erschöpft, daß es der Abhandlung zugrundegelegt wird (EvBl 1974/226 ua), und die Zuweisung des Vermögens an die Einantwortungserbin richtete; das Rechtsmittel wäre daher vom Gericht zweiter Instanz in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen, was aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels der erbl. Schwester nun vom Obersten Gerichtshof zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in die (Teil-)Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Umfang nachzuholen ist.Mit der Entantwortung werden dem Erben nicht mehr Rechte übertragen, als der Erblasser hatte (NZ 1973, 15 ua), sie verschafft dem Erben also kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. Durch die Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG), in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventur bzw das eidesstättige Vermögensbekenntnis lediglich zu ergänzen ist (NZ 1985, 45; EvBl 1968/98 ua), wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtsstellung erfährt. Demgemäß wird aber auch die Rechtsphäre jener Personen, die behaupten, Eigentümer oder wenigstens Besitzer von in die Abhandlung einbezogener Vermögensschaften zu sein, nicht berührt. Behauptet die Erbin, daß die neu hervorgekommenen Gegenstände (siehe also die fünf Sparbücher) zum Nachlaß gehören, kann sie ihre Rechte an diesen Sachen im Rechtsweg geltend machen, ob nun eine Nachtragsabhandlung durchgeführt wurde oder nicht. Die Rechtstellung des Dritten bleibt unberührt, auch wenn das um die von ihm beanspruchten Gegenstände ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis - wie hier - der Nachtragsabhandlung zugrundegelegt und dieses Vermögen der Erbin zugewiesen wurde. Nach wie vor befinden sich die Sparbücher ohnehin in der Gewahrsame des Zweitrevisionsrekurswerbers; durch die Aufnahme in das (ergänzte) Vermögensbekenntnis und die Zuweisung an die Erbin wird, wenn die Erbin die behaupteten Rechte durchsetzen will, der unvermeidbare Rechtsstreit ebensowenig präjudiziert, wie wenn das Vermögensbekenntnis nicht ergänzt worden, ja die Nachtragsabhandlung überhaupt unterblieben wäre; die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei (SZ 42/109 ua). Der in zweiter Instanz als Rekurswerber aufgetretene Inhaber der von der Erbin als Nachlaßvermögen beanspruchten Sparbücher entbehrte somit jedweder Beschwer, soweit er sich gegen die Einleitung der Nachtragsabhandlung, die überdies schon deshalb geboten war, um den Antrag der Erbin prüfen zu können, die Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, dessen Bedeutung sich ohnedies darin erschöpft, daß es der Abhandlung zugrundegelegt wird (EvBl 1974/226 ua), und die Zuweisung des Vermögens an die Einantwortungserbin richtete; das Rechtsmittel wäre daher vom Gericht zweiter Instanz in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen, was aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels der erbl. Schwester nun vom Obersten Gerichtshof zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in die (Teil-)Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Umfang nachzuholen ist.
Soweit in einzelnen Entscheidungen dem Dritten ein Rekursrecht zugebilligt wurde, war dessen Rechtsstellung nach der gegebenen Sachlage tatsächlich beeinträchtigt, weil etwa dem erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung auch dieser (unbeweglichen) Sachen bewilligt und diese Liegenschaft in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde aufgenommen wurde (SZ 35/94) oder dem Dritten durch die Verfügung des Abhandlungsgerichtes ein Verfügungsrecht entzogen wurde (SZ 23/246); soweit dem Dritten dagegen ein Rechtsmittel ohne Prüfung seiner Rechtstellung zugestanden wurde (etwa in NZ 1969, 120), kann diese Auffassung nicht geteilt werden.
B.) Zu den Revisionsrekursen des Inhabers der Sparbücher:
Soweit die beiden Rechtsmittel zurückgewiesen werden, kann der Revisionsrekurswerber auf die Erwägungen zur Erledigung des Rechtsmittels der erbl. Schwester verwiesen werden: Er entbehrt jedweder Beschwer.
Anders liegen die Dinge indessen, soweit er sich gegen die Verständigung der Bank, die die fünf Sparbücher ausgegeben hat, dahin wendet, daß die erbl. Schwester hierüber nun verfügungsberechtigt sei. Damit wird massiv in die Rechtstellung des Inhabers der Sparbücher eingegriffen, weil er nun Gefahr laufen könnte, daß ihm die Bank angesichts der Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht weitere Verfügungen über die Sparguthaben verwehrt, zumal sie dem Inhaber von Sparbüchern als Legitimationspapieren bei deren Vorlage den Nachweis der materiellen Berechtigung abfordern kann (EvBl 1985/160 ua); das liegt nahe, weil der Beschluß des Abhandlungsgerichtes der erbl. Schwester den Anschein der verfügungsberechtigten Eigentümerin der Sparbücher verleiht. Durch diesen Eingriff in die Rechtsphäre des Inhabers der Sparbücher hat das Erstgericht seine abhandlungsgerichtliche Kompetenz überschritten, sodaß die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang des Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses in Stattgebung des soweit zulässigen ordentlichen Revisionsrekurses des Inhabers der Sparbücher (ersatzlos) zu beheben ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.