Rechtssatz RS0008383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008383
Geschäftszahl
5Ob63/71; 5Ob213/73; 7Ob242/73; 1Ob613/94 (1Ob634/94); 1Ob204/11y
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 63/71
Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 63/71
Veröff: NZ 1973,15
- 5 Ob 213/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 213/73
Beisatz: Hier: Bergwerkseigentum (T1)
- 7 Ob 242/73
Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 242/73
nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht. (T2)
- 1 Ob 613/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94
nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. (T3) Beisatz: Die Einantwortung verschafft dem Erben kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. (T4)
- 1 Ob 204/11y
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 204/11y
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008383
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00063_7100000_001