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Rechtssatz RS0008383×

Rechtssatz RS0008383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008383

Geschäftszahl

5Ob63/71; 5Ob213/73; 7Ob242/73; 1Ob613/94 (1Ob634/94); 1Ob204/11y

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Rechtssatz

Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/71
    Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 63/71
    Veröff: NZ 1973,15
  • 5 Ob 213/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 213/73
    Beisatz: Hier: Bergwerkseigentum (T1)
  • 7 Ob 242/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 242/73
    nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht. (T2)
  • 1 Ob 613/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94
    nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. (T3) Beisatz: Die Einantwortung verschafft dem Erben kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. (T4)
  • 1 Ob 204/11y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 204/11y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19710407_OGH0002_0050OB00063_7100000_001