Rechtssatz RS0008227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008227
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird nur durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. Die bloße Sicherstellung eines privilegierten Legats berührt hingegen die den Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 655/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 655/78
Veröff: SZ 51/138
- 1 Ob 692/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 692/85
nur: Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. (T1)
- 8 Ob 114/97s
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
nur T1
- 8 Ob 27/01f
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. (T2)
- 8 Ob 3/02b
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
Auch; nur T1
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T3)
- 1 Ob 43/09v
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
Auch; nur T1; Beisatz: Die Nachlassseparation beseitigt nicht die Legitimation des erbserklärten Erben, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen. (T4)
- 2 Ob 148/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
Auch; nur T1; Beisatz: Durch die Bewilligung hört in materieller Hinsicht das ex lege bestehende Verwaltungsrecht des Erben nach § 810 ABGB grundsätzlich auf, soweit die Befugnisse des Separationskurators reichen. (T5); Veröff: SZ 2011/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008227
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19781012_OGH0002_0070OB00655_7800000_001