Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 21.8.1995 verstorbenen Mechtildis L***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.11.1995 die bedingte Erbserklärung der Emma D***** aufgrund des Testaments vom 8.7.1993 zu Gericht angenommen, die Inventur und Schätzung des Nachlasses angeordnet, der Alleinerbin die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen und die Anmeldung der Pflichtteilsforderungen der Hedwig S***** und des Mag.Winfried L***** zur Kenntnis genommen (ON 21).
Die Alleinerbin beantragte sodann für die Verlassenschaft zur Prozeßvertretung vor dem Landesgericht St.Pölten einen Kurator zu bestellen, weil sie gegen die Verlassenschaft eine Erbschaftsklage eingebracht habe (ON 34) und beantragte weiters, die Klagsführung der Verlassenschaft gegen die Pflichtteilsberechtigten vor dem Landesgericht Innsbruck, womit die Unwirksamerklärung eines ergänzenden Testaments des Dr.Josef Ludwig L***** wegen Irrtums des Erblassers begehrt werde, zu genehmigen (ON 35).
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 4.11.1996, ON 37, Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, zur Vertretung der Verlassenschaft als Kollisionskurator bestellt (Punkt 1) und die Klage verlassenschaftsgerichtlich genehmigt (Punkt 2).
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der pflichtteilsberechtigten Hedwig S***** und Mag.Winfried L***** (beide sind Geschwister der Alleinerbin) zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG sei im Verfahren in Außerstreitsachen nur rekursberechtigt, wer sich durch die Verfügung des Erstgerichtes beschwert erachte, dh in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde. Nach ständiger Rechtsprechung stehe dem Noterben gegen Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes, die im Sinne des § 145 AußStrG ergangen sind oder ähnliche Verfügungen zum Gegenstande haben, kein Rekursrecht zu. Der Noterbe habe keinen Anspruch, an der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder darauf Einfluß zu nehmen. Eine Antrags- und Rekursberechtigung stehe dem Pflichtteilsberechtigten nur dort zu, wo eine Maßnahme im Zuge eines Verfahrens die Höhe seines Pflichtteils berühren könne, was insbesondere bei der Erfassung des Nachlaßvermögens und den damit in Zusammenhang stehenden Akten (Inventarisierung und Schätzung) der Fall sei. Die Bestellung eines Kollisionskurators für einen Prozeß gegen die Verlassenschaft und die Genehmigung einer Klage der Verlassenschaft stellten Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 145 AußStrG dar, diese Maßnahmen seien somit einer Einflußnahme der Pflichtteilsberechtigten entzogen, weshalb deren Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliege.Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der pflichtteilsberechtigten Hedwig S***** und Mag.Winfried L***** (beide sind Geschwister der Alleinerbin) zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG sei im Verfahren in Außerstreitsachen nur rekursberechtigt, wer sich durch die Verfügung des Erstgerichtes beschwert erachte, dh in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde. Nach ständiger Rechtsprechung stehe dem Noterben gegen Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes, die im Sinne des Paragraph 145, AußStrG ergangen sind oder ähnliche Verfügungen zum Gegenstande haben, kein Rekursrecht zu. Der Noterbe habe keinen Anspruch, an der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder darauf Einfluß zu nehmen. Eine Antrags- und Rekursberechtigung stehe dem Pflichtteilsberechtigten nur dort zu, wo eine Maßnahme im Zuge eines Verfahrens die Höhe seines Pflichtteils berühren könne, was insbesondere bei der Erfassung des Nachlaßvermögens und den damit in Zusammenhang stehenden Akten (Inventarisierung und Schätzung) der Fall sei. Die Bestellung eines Kollisionskurators für einen Prozeß gegen die Verlassenschaft und die Genehmigung einer Klage der Verlassenschaft stellten Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 145, AußStrG dar, diese Maßnahmen seien somit einer Einflußnahme der Pflichtteilsberechtigten entzogen, weshalb deren Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten mit dem Antrag, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluß abzuändern und die vom Erstgericht genehmigten Anträge (ON 37) abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.