Rechtssatz RS0006558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006558
Geschäftszahl
7Ob333/57; 6Ob587/84; 8Ob114/97s; 6Ob202/98v
Entscheidungsdatum
10.09.1998
Rechtssatz
Durch die Absonderung der Verlassenschaft gem § 812 ABGB wird an der Befugnis des Verlassenschaftsgerichtes, etwa notwendige Verfügungen hinsichtlich der Verlassenschaft, ja selbst Veräußerungen von Vermögensobjekten, ohne Zustimmung des Absonderungsberechtigten zu genehmigen, auch dann nichts geändert, wenn der Absonderungsberechtigte ein Noterbe ist. Dem Noterben steht daher auch nicht das Recht zu, Beschlüsse, womit solche Genehmigungen erteilt werden, anzufechten.Durch die Absonderung der Verlassenschaft gem Paragraph 812, ABGB wird an der Befugnis des Verlassenschaftsgerichtes, etwa notwendige Verfügungen hinsichtlich der Verlassenschaft, ja selbst Veräußerungen von Vermögensobjekten, ohne Zustimmung des Absonderungsberechtigten zu genehmigen, auch dann nichts geändert, wenn der Absonderungsberechtigte ein Noterbe ist. Dem Noterben steht daher auch nicht das Recht zu, Beschlüsse, womit solche Genehmigungen erteilt werden, anzufechten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 333/57
Entscheidungstext OGH 25.09.1957 7 Ob 333/57
RZ 1958,58
- 6 Ob 587/84
Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 587/84
Vgl aber; Beisatz hier: Rechtsmittelbefugnis von Noterben gegen die abhandlungsgerichtliche Genehmigung von Kaufverträgen betreffend Nachlaßvermögen. (T1) = NZ 1985,148
- 8 Ob 114/97s
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
Vgl aber; Beisatz: Noterben, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden wurde, steht eine Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von mit der beantragten Separation unvereinbaren Verwaltungsmaßnahmen zu. (T2)
- 6 Ob 202/98v
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 202/98v
Vgl aber; Beisatz: Absonderungsberechtigte, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden wurde, kommt Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von Verwaltungsmaßnahmen (wozu auch der Verkauf von Liegenschaften gehört) zu, die abstrakt geeignet sind, ihre Sachinteressen zu beeinträchtigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006558
Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00333_5700000_001