Begründung:
Die Erblasserin ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 106 KG V***** mit dem Haus V*****. Sie führte dort einen Gastwirtschaftsbetrieb. Testamentarische Erben sind der Bruder der Verstorbenen und ihre beiden, noch minderjährigen Enkelkinder. Zwei weitere testamentarisch zu Miterben eingesetzte erblasserische Geschwister haben sich ihres Erbrechts zugunsten des Bruders entschlagen. Die Tochter der Erblasserin und Mutter der testamentarisch eingesetzten Enkelkinder ist pflichtteilsberechtigt.
Der Lebensgefährte der Erblasserin meldete Forderungen in der Gesamthöhe von 3,954.024 S zur Verlassenschaft an. Er habe Arbeitsleistungen, Lieferungen und Zahlungen in diesem Umfang an die Erblasserin erbracht (Forderungsanmeldungen ON 20 und 35). Mit der späteren Behauptung, er habe mit der Erblasserin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, in die er Geld und Geldeswert, Baumaterial und Arbeitsleistungen eingebracht habe, angesichts der erfolgten Auflösung der Gesellschaft stehe ihm ein Anspruch auf die Hälfte des mit 8,000.000 S zu beziffernden Gesellschaftsvermögens zu, stellte er schließlich einen Absonderungsantrag. Er brachte ferner vor, er habe Anspruch auf Übertragung eines Hälfteanteils an der zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaft. Seinen Teilungsanspruch habe er bereits zu 2 C 2370/97a des Bezirksgerichtes Völkermarkt geltend gemacht.
Am 5. 1. 1998 stellten die erbserklärten Erben - sie hatten bedingte Erbserklärungen abgegeben - den Antrag, einen am 23. 12. 1997 namens der Verlassenschaft mit zwei Käufern geschlossenen Kaufvertrag, mit welchem die Liegenschaft EZ 106 KG V***** sowie ein im außerbücherlichen Eigentum der Verstorbenen stehendes weiteres Grundstück samt Inventar bzw Zubehör um einen Gesamtkaufpreis von 4,560.000 S veräußert wurden, pflegschafts- und verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen. Schon vor diesem Antrag hatten sie die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt (Beschluß vom 19. 8. 1997 ON 23, verlängert mit Beschluß vom 1. 7. 1998 ON 77).
Das Erstgericht erteilte die pflegschaftsbehördliche Genehmigung und wies den Absonderungsantrag des Nachlaßgläubigers im Hinblick auf eine von den Erben erlegte Sicherheitsleistung von 3,000.000 S ab (Beschluß ON 60).
Das Rekursgericht wies den gegen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erhobenen Rekurs des Nachlaßgläubigers mangels Beteiligtenstellung zurück; den gegen die Abweisung des Separationsantrages gerichteten Rekurs wies es ab.
Unter Hinweis auf eine zu 21 Cg 30/98s des Landesgerichtes Klagenfurt erlassene einstweilige Verfügung beantragte der Lebensgefährte als Nachlaßgläubiger daraufhin neuerlich die Absonderung der Verlassenschaft und sprach sich gegen die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrages aus. Die Tatsachengrundlage habe sich seit seinem ersten Separationsantrag wesentlich geändert. Er habe zu 21 Cg 30/98s des Landesgerichtes Klagenfurt Herausgabeansprüche aus dem mit der Erblasserin bestehenden Rechtsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht und insbesondere auch die Übertragung einer Hälfte der EZ 106 begehrt. Mit Rücksicht auf die Ergebnisse des genannten Verfahrens sei sein Teilungsanspruch bescheinigt.
Das Landesgericht Klagenfurt hatte mit Beschluß vom 27. 3. 1998, 21 Cg 30/98s-8, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, ein bücherlich anzumerkendes Veräußerungs-, Belastungs- und sonstiges Verfügungsverbot in Ansehung der obgenannten Liegenschaft auferlegt wurde. Das Landesgericht Klagenfurt bejahte die ausreichende Bescheinigung des Naturalteilungsanspruches und der konkreten Gefährdung.
Das Erstgericht erteilte dem Kaufvertrag vom 23. 12. 1997 die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung; über den weiteren Separationsantrag des Nachlaßgläubigers hat es bisher noch nicht entschieden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Nachlaßgläubigers zurück. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dem Rekurswerber komme nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zu. Als solcher sei er nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und nur im Einzelfall wegen Verletzung der ihm nach den §§ 811 - 815 ABGB, §§ 73, 135 und 136 AußStrG ausdrücklich eingeräumten Rechte rekurslegitimiert. Die Genehmigung der Veräußerung der zum Nachlaßvermögen gehörigen Liegenschaft verletze derartige Rechte nicht. Auch der noch unerledigte Separationsantrag verschaffe dem Gläubiger keine Rekurslegitimation. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß der Nachlaß solange nicht eingeantwortet werden dürfe, als über einen anhängigen Absonderungsantrag noch nicht entschieden und die bewilligte Absonderung noch nicht durchgeführt wurde (in welchem Fall Nachlaßgläubiger berechtigt seien, gegen die Einantwortung Rekurs zu erheben) beziehe sich nur auf die Einantwortung der Verlassenschaft, nicht aber auf die Genehmigung einzelner Nachlaßverfügungen. Im übrigen habe der Nachlaßgläubiger durch die erlassene einstweilige Verfügung ohnehin eine Sicherung seiner behaupteten Herausgabeansprüche erwirkt und könne diese gegenüber den Käufern der Liegenschaft durchsetzen.Dem Rekurswerber komme nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zu. Als solcher sei er nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und nur im Einzelfall wegen Verletzung der ihm nach den Paragraphen 811, - 815 ABGB, Paragraphen 73, 135 und 136 AußStrG ausdrücklich eingeräumten Rechte rekurslegitimiert. Die Genehmigung der Veräußerung der zum Nachlaßvermögen gehörigen Liegenschaft verletze derartige Rechte nicht. Auch der noch unerledigte Separationsantrag verschaffe dem Gläubiger keine Rekurslegitimation. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß der Nachlaß solange nicht eingeantwortet werden dürfe, als über einen anhängigen Absonderungsantrag noch nicht entschieden und die bewilligte Absonderung noch nicht durchgeführt wurde (in welchem Fall Nachlaßgläubiger berechtigt seien, gegen die Einantwortung Rekurs zu erheben) beziehe sich nur auf die Einantwortung der Verlassenschaft, nicht aber auf die Genehmigung einzelner Nachlaßverfügungen. Im übrigen habe der Nachlaßgläubiger durch die erlassene einstweilige Verfügung ohnehin eine Sicherung seiner behaupteten Herausgabeansprüche erwirkt und könne diese gegenüber den Käufern der Liegenschaft durchsetzen.