Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Karlheinz P***** und der Mag.Martina P***** ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der aktenwidrigen Annahme des Gerichtes zweiter Instanz haben die Rekurswerber bereits am 8.11.1996 beim Erstgericht den Antrag auf Nachlaßabsonderung und Bestellung eines Absonderungskurators zur Sicherstellung ihrer Pflichtteilsansprüche, die sie mit je S 597.949,98 bezifferten, eingebracht (wobei sich der betreffende Schriftsatz offenbar einige Zeit hindurch nicht beim Gerichtsakt befunden hat, sondern vom Gerichtskommissär entnommen wurde und erst am 20.2.1997 wieder zum Akt gelangt ist).
Über diesen Antrag wurde zunächst nicht entschieden. Am 7.2.1997 gaben die Rekurswerber aufgrund des Gesetzes zu je 1/3 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab und behaupteten, daß das schriftliche Testament vom 30.5.1995 nicht die Unterschrift des Erblassers trage. Mit Beschluß vom 18.2.1997 hat das Erstgericht diese Erbserklärungen angenommen und "die Entscheidung über die Verteilung der Klägerrollen samt Fristsetzung" vorbehalten. Mit Beschluß vom 24.2.1997 wies das Erstgericht den Antrag auf Nachlaßabsonderung und Bestellung eines Separationskurators mit der Begründung zurück, daß die Nachlaßabsonderung unzulässig sei, wenn der Noterbe eine Erbserklärung abgegeben habe. Über den dagegen seitens des Karlheinz P***** und der Mag.Martina P***** erhobenen Rekurs wurde bislang noch nicht entschieden.
Im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen hatten die Rekurswerber die Rechtsstellung von Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) und waren damit berechtigt, die Nachlaßabsonderung gemäß § 812 ABGB zu begehren, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Solange über einen Antrag auf Nachlaßabsonderung nicht rechtskräftig entschieden ist, kann über einen Antrag auf Genehmigung von den Nachlaß schmälernden oder belastenden Verfügungen nur insoweit entschieden werden, als die Entscheidung auch mit einer die von den Noterben beantragten Nachlaßabsonderung genehmigenden Entscheidung vereinbart werden könnte. Wieweit den berechtigten Interessen des Erben an der von ihm zur Genehmigung vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber den konkreten Interessen der Noterben als Absonderungsgläubiger der Vorrang zukommt, ist bereits eine Frage der Sachbeurteilung, auf die die Absonderungsgläubiger aber einen verfahrensrechtlichen Anspruch haben (NZ 1985, 148). Soweit die Interessen von Noterben, insbesondere von solchen, die sich aktiv durch einen Antrag auf Nachlaßseparation am Abhandlungsverfahren beteiligt haben (vgl 3 Ob 560/92), betroffen sind, sind diese auch rekursberechtigt, ohne daß über die Zulässigkeit des Rechtsmittels eine Vorprüfung stattzufinden hätte und ohne daß zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch die angefochtene Entscheidung ihre besonderen Interessen betroffen sind (8 Ob 571, 572/89 mwN). Die Tatsache, daß die Rekurswerber inzwischen (auch) die Rechtsstellung erbserklärter Erben erlangt haben, vermag an ihrer Rechtsmittellegitimation nichts zu ändern, sondern verstärkt vielmehr ihre Position im Nachlaßverfahren.Im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen hatten die Rekurswerber die Rechtsstellung von Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) und waren damit berechtigt, die Nachlaßabsonderung gemäß Paragraph 812, ABGB zu begehren, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Solange über einen Antrag auf Nachlaßabsonderung nicht rechtskräftig entschieden ist, kann über einen Antrag auf Genehmigung von den Nachlaß schmälernden oder belastenden Verfügungen nur insoweit entschieden werden, als die Entscheidung auch mit einer die von den Noterben beantragten Nachlaßabsonderung genehmigenden Entscheidung vereinbart werden könnte. Wieweit den berechtigten Interessen des Erben an der von ihm zur Genehmigung vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber den konkreten Interessen der Noterben als Absonderungsgläubiger der Vorrang zukommt, ist bereits eine Frage der Sachbeurteilung, auf die die Absonderungsgläubiger aber einen verfahrensrechtlichen Anspruch haben (NZ 1985, 148). Soweit die Interessen von Noterben, insbesondere von solchen, die sich aktiv durch einen Antrag auf Nachlaßseparation am Abhandlungsverfahren beteiligt haben vergleiche 3 Ob 560/92), betroffen sind, sind diese auch rekursberechtigt, ohne daß über die Zulässigkeit des Rechtsmittels eine Vorprüfung stattzufinden hätte und ohne daß zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch die angefochtene Entscheidung ihre besonderen Interessen betroffen sind (8 Ob 571, 572/89 mwN). Die Tatsache, daß die Rekurswerber inzwischen (auch) die Rechtsstellung erbserklärter Erben erlangt haben, vermag an ihrer Rechtsmittellegitimation nichts zu ändern, sondern verstärkt vielmehr ihre Position im Nachlaßverfahren.
Die Rekurslegitimation des Karlheinz P***** und der Mag.Martina P***** ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zu bejahen. Dieses wird über deren Rekurs neuerlich zu entscheiden haben.