Rechtssatz RS0008198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008198
Geschäftszahl
1Ob347/36; 5Ob254/66; 5Ob745/82; 8Ob114/97s; 8Ob159/02v; 2Ob134/15t; 2Ob238/22x
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd Paragraph 145, AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 347/36
Entscheidungstext OGH 08.05.1936 1 Ob 347/36
Veröff: SZ 18/81
- 5 Ob 254/66
Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 254/66
nur: Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. (T1)
- 5 Ob 745/82
Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 745/82
nur T1
- 8 Ob 114/97s
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
nur T1; Beisatz: Auch Maßnahmen, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, dessen Absonderungsantrag abgewiesen wurde, keine Ingerenz zusteht. (T2)
Beisatz: Hier: Bestellung eines Kollisionskurators und der Genehmigung einer Klage. (T3)
- 8 Ob 159/02v
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 159/02v
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 134/15t
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rekurslegitimation der Noterben gegen solche Genehmigungsbeschlüsse wird in der Rechtsprechung daher regelmäßig verneint. (T4)
Beisatz. Abweichend wurden nur Fälle beurteilt, in denen über den Separationsantrag eines Noterben iSd § 812 ABGB noch nicht entschieden war. Hier aber Separationsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen. (T5)
- 2 Ob 238/22x
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 238/22x
Beisatz: Hier: Kuratorbestellung. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0008198
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19360508_OGH0002_0010OB00347_3600000_001