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Entscheidung 2 Ob 238/22x×

Entscheidung 2 Ob 238/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006500 Rechtssatz 04.03.1970Zivilrecht
Beteiligtenstellung und Rekursrecht des Noterben im Abhandlungsverfahren.
RS0006519 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grun …
RS0006548 Rechtssatz 14.05.1992Zivilrecht
Rekurslegitimation des erbserklärten Erben gegen Bestellung eines Posteritätskurators.
RS0006611 Rechtssatz 08.07.1953Zivilrecht
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
RS0008198 Rechtssatz 08.05.1936Zivilrecht
Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.
RS0012909 Rechtssatz 03.11.1954Zivilrecht
Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804, 812 ABGB beschränkt.
RS0121672 Rechtssatz 30.01.2007Zivilrecht
Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rech …