Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Viktoria A ist gerechtfertigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf 'Nachlaßseparation gegen Erlag einer Sicherheitsleistung' nicht gestellt hat. Die Sicherheitsleistung hat nicht die Witwe, sondern der erbserklärte Erbe zur Abwendung der Separation (im Rechtsmittel) angeboten.
Befürchtet ein Erbschaftsgläubiger, Legatar oder ein Noterbe, daß durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben seine Forderung gefährdet wird, so ist er vor der Einantwortung berechtigt, die Absonderung der Verlassenschaft zu verlangen (§ 812 ABGB). Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest (amtswegiger) Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (SZ 56/28;Befürchtet ein Erbschaftsgläubiger, Legatar oder ein Noterbe, daß durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben seine Forderung gefährdet wird, so ist er vor der Einantwortung berechtigt, die Absonderung der Verlassenschaft zu verlangen (Paragraph 812, ABGB). Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest (amtswegiger) Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (SZ 56/28;
EvBl. 1976/137; SZ 9/218 u.a.). Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28; EvBl. 1976/137; SZ 9/218 u.a.), so insbesondere auch gegen eine die Nachlaßmasse schmälernde wirtschaftliche Gebarung (EvBl. 1976/137; Koziol-Welser, Grundriß+7 II 367). Die Überlassung des Nachlasses zur Verwaltung an den Erben schließt die Absonderung nicht aus (SZ 23/361). Die Absonderung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen. Es genügt jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte. Einer Bescheinigung dieser Gefahr bedarf es nicht; der Gläubiger muß nur jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/28; JBl. 1978, 152; EvBl. 1976/137; NZ 1971, 80 u.a.;EvBl. 1976/137; SZ 9/218 u.a.). Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28; EvBl. 1976/137; SZ 9/218 u.a.), so insbesondere auch gegen eine die Nachlaßmasse schmälernde wirtschaftliche Gebarung (EvBl. 1976/137; Koziol-Welser, Grundriß+7 römisch zwei 367). Die Überlassung des Nachlasses zur Verwaltung an den Erben schließt die Absonderung nicht aus (SZ 23/361). Die Absonderung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen. Es genügt jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte. Einer Bescheinigung dieser Gefahr bedarf es nicht; der Gläubiger muß nur jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/28; JBl. 1978, 152; EvBl. 1976/137; NZ 1971, 80 u.a.;
Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14, 15 zu § 812;Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14, 15 zu Paragraph 812,;
Koziol-Welser a.a.O. 367). Die subjektive Besorgnis wird auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der Nachlaß (auch) aus Liegenschaften besteht (SZ 56/28; Weiß in Klang, Komm.+2 III 1018). Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muß nur das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB wenigstens behaupten. Erforderlich ist demnach das Vorbringen konkreter Umstände, die einen Schluß auf die befürchtete Gefährdung zulassen;Koziol-Welser a.a.O. 367). Die subjektive Besorgnis wird auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der Nachlaß (auch) aus Liegenschaften besteht (SZ 56/28; Weiß in Klang, Komm.+2 römisch drei 1018). Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muß nur das Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB wenigstens behaupten. Erforderlich ist demnach das Vorbringen konkreter Umstände, die einen Schluß auf die befürchtete Gefährdung zulassen;
insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime (§ 2 Abs. 2 Z 5 und 6 AußStrG) die Dispositionsmaxime (SZ 25/215;insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG) die Dispositionsmaxime (SZ 25/215;
vgl. Welser a.a.O. Rdz 15 zu § 812). Im Separationsantrag vom 27.2.1985 (ON 26) hat die Rechtsmittelwerberin solche Umstände nicht vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, daß im Falle der Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben eine Gefahr für ihren Pflichtteilsanspruch bestehe. Dem Richter obliegt es nach der auch im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 84 Abs. 3 erster Satz ZPO, einen derartigen Schriftsatz der Partei zur Verbesserung zurückzustellen. Im vorliegenden Fall wurde aber ohnehin mit dem Schriftsatz vom 1.4.1985 (ON 43) ein Vorbringen erstattet, das als Behauptung subjektiver Besorgnis verstanden werden konnte und vom Erstrichter auch so verstanden wurde. Der Standpunkt des Rekursgerichtes, das dieses Vorbringen bei der Entscheidung über den Separationsantrag unbeachtet lassen will, weil es formell nicht als Ergänzung des Separationsantrages bezeichnet wurde, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, zumal der Schriftsatz ON 43 der Vertreterin des Erben gleichzeitig mit der Aufforderung, sich zum Separationsantrag zu äußern, zugestellt wurde.vergleiche Welser a.a.O. Rdz 15 zu Paragraph 812,). Im Separationsantrag vom 27.2.1985 (ON 26) hat die Rechtsmittelwerberin solche Umstände nicht vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, daß im Falle der Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben eine Gefahr für ihren Pflichtteilsanspruch bestehe. Dem Richter obliegt es nach der auch im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, erster Satz ZPO, einen derartigen Schriftsatz der Partei zur Verbesserung zurückzustellen. Im vorliegenden Fall wurde aber ohnehin mit dem Schriftsatz vom 1.4.1985 (ON 43) ein Vorbringen erstattet, das als Behauptung subjektiver Besorgnis verstanden werden konnte und vom Erstrichter auch so verstanden wurde. Der Standpunkt des Rekursgerichtes, das dieses Vorbringen bei der Entscheidung über den Separationsantrag unbeachtet lassen will, weil es formell nicht als Ergänzung des Separationsantrages bezeichnet wurde, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, zumal der Schriftsatz ON 43 der Vertreterin des Erben gleichzeitig mit der Aufforderung, sich zum Separationsantrag zu äußern, zugestellt wurde.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Absonderung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (SZ 56/28;
Welser a.a.O. Rdz 18 zu § 812; Koziol-Welser a.a.O. 367), so daß zu prüfen ist, ob der Alleinerbe zur Abwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheiten angeboten hat. Bei Beurteilung dieser Frage ist auf die Rechtsund Sachlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Erstrichter abzustellen (SZ 56/28; EFSlg. 37.257, 34.926, 34.922 u.a.). Auch im Verfahren außer Streitsachen können in Rekursen nur solche Tatsachen geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters bereits eingetreten waren (SZ 56/28; EFSlg. 44.517, 44.516, 34.923 u.a.). Der Schriftsatz vom 1.4.1985 (ON 43) wurde dem Erben mit der Aufforderung zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt. In seiner Äußerung vom 16.4.1985 (ON 45) machte der Erbe nur geltend, daß der Separationsantrag verspätet gestellt worden sei, eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Nachlaßabsonderung bot er nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters lag damit ein Anbot des Erben zur Leistung einer Sicherheit nicht vor. Auf die erst im Rekurs angebotene Sicherheit ist nicht Bedacht zu nehmen. Dies steht freilich einem Antrag auf Aufhebung der bewilligten Absonderung gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit nicht entgegen (NZ 1985, 173; SZ 56/28). Da die von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Gründe die Annahme subjektiver Besorgnis rechtfertigen, ist der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen. Der Ausspruch über das Ruhen der Befugnis des Erben zur Verwaltung des Nachlasses (im Rahmen der Befugnis des Separationskurators) ist unbedenklich (EvBl. 1961/356; Welser a.a.O. Rdz 21 zu § 812).Welser a.a.O. Rdz 18 zu Paragraph 812,; Koziol-Welser a.a.O. 367), so daß zu prüfen ist, ob der Alleinerbe zur Abwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheiten angeboten hat. Bei Beurteilung dieser Frage ist auf die Rechtsund Sachlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Erstrichter abzustellen (SZ 56/28; EFSlg. 37.257, 34.926, 34.922 u.a.). Auch im Verfahren außer Streitsachen können in Rekursen nur solche Tatsachen geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters bereits eingetreten waren (SZ 56/28; EFSlg. 44.517, 44.516, 34.923 u.a.). Der Schriftsatz vom 1.4.1985 (ON 43) wurde dem Erben mit der Aufforderung zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt. In seiner Äußerung vom 16.4.1985 (ON 45) machte der Erbe nur geltend, daß der Separationsantrag verspätet gestellt worden sei, eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Nachlaßabsonderung bot er nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters lag damit ein Anbot des Erben zur Leistung einer Sicherheit nicht vor. Auf die erst im Rekurs angebotene Sicherheit ist nicht Bedacht zu nehmen. Dies steht freilich einem Antrag auf Aufhebung der bewilligten Absonderung gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit nicht entgegen (NZ 1985, 173; SZ 56/28). Da die von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Gründe die Annahme subjektiver Besorgnis rechtfertigen, ist der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen. Der Ausspruch über das Ruhen der Befugnis des Erben zur Verwaltung des Nachlasses (im Rahmen der Befugnis des Separationskurators) ist unbedenklich (EvBl. 1961/356; Welser a.a.O. Rdz 21 zu Paragraph 812,).