Rechtssatz RS0008093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008093
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Rechtssatz
Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG).Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (Paragraphen 129, 145, AußStrG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
JBl 1984,553
- 7 Ob 382/97w
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 382/97w
- 8 Ob 27/01f
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
- 7 Ob 9/07k
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T1)
- 8 Ob 55/08h
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 55/08h
Vgl; Beisatz: Für einen Auftrag des Gerichts an die Bank, bei welcher die Verstorbene ihr Konto gehabt hatte, das am Todestag einen Negativsaldo aufwies, die für einen Zeitraum nach dem Tod der Erblasserin gewidmete Zahlung der Rentenversicherung, welche erst nach dem Tod der Erblasserin am Konto eingegangen war, an die Rentenversicherung rückzuüberweisen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Verlassenschaftsgericht ist nicht berechtigt, insofern einen Ausgleich zwischen den Beteiligten vorzunehmen und die Begleichung entstandener (und hier im Übrigen auch strittiger) Forderungen anzuordnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008093
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_002