Rechtssatz RS0121199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121199
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Norm
ABGB §154 E
PSG §17 Abs5
Rechtssatz
Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)Eine Vereinbarung darf nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 155/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 155/06x
Veröff: SZ 2006/126
- 6 Ob 199/06t
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 199/06t
Auch; Beisatz: Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 154 ABGB vergleichbar. Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor. (T1)
- 6 Ob 145/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
Vgl auch
- 6 Ob 233/09x
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 233/09x
Auch; Beisatz: Eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds stellt keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG zu verzichten. (T2)
- 6 Ob 58/11i
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 58/11i
Vgl
- 6 Ob 135/12i
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden und gebietet auch nicht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts. (T3); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T4); Veröff: SZ 2013/24
- 6 Ob 35/18t
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 35/18t
Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2018/19
- 6 Ob 109/18z
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 109/18z
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 151/20d
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 151/20d
Beisatz: Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit in einem Mandatsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei. (T6)
- 6 Ob 45/22v
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 45/22v
Vgl; Beis wie T5
Schlagworte
Genehmigung von Rechtsgeschäften; Privatstiftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121199
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00155_06X0000_001