Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Erweiterung der Sachwalterschaft nach dem hier schon anzuwendenden § 128 AußStrG (neu) noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Erweiterung der Sachwalterschaft nach dem hier schon anzuwendenden Paragraph 128, AußStrG (neu) noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1.) Gegen die Umbestellung eines Sachwalters haben der Betroffene, sein Vertreter und der Sachwalter ein Rekursrecht (5 Ob 263/98g mwN). Die Rekurslegitimation der Rekurswerber ist daher zu bejahen.
Auf den vorliegenden Fall sind - weil beide Vorinstanzen nach dem 31. 12. 2004 entschieden haben - schon die Bestimmungen des neuen AußStrG, BGBl I 2003/111, anzuwenden. Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Abs 2 leg cit bestimmt, dass sich das Gericht nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen muss, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.Auf den vorliegenden Fall sind - weil beide Vorinstanzen nach dem 31. 12. 2004 entschieden haben - schon die Bestimmungen des neuen AußStrG, BGBl I 2003/111, anzuwenden. Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Absatz 2, leg cit bestimmt, dass sich das Gericht nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen muss, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.
Die Revisionsrekurswerber stehen auf dem Standpunkt, dass vor der gegen den Willen der Betroffenen verfügte Erweiterung der Sachwalterschaft zwingend ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Die Bestellung des bisherigen Sachwalters sei „ausdrücklich nur für das Scheidungsverfahren gewährt worden“.
2.) Vorauszuschicken ist, dass auf die Revisionsrekursausführungen zum Thema der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen auf Grund ihres durch regelmäßige Medikamenteneinnahme bewirkten stabilen Gesundheitszustands (sie sei fähig, selbst einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen) sowie zu den Themen der Vermögensverwaltung (Kaufvertrag; Privatstiftung) deshalb nicht einzugehen ist, weil der gerügte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist im angefochtenen Beschluss nicht eine bloße Neuformulierung des bisherigen Umfangs des Wirkungskreises des Sachwalters, sondern vielmehr eine erhebliche Ausweitung der Sachwalterschaft zu erblicken:
Allenfalls könnte die bloße Umbestellung des Sachwalters, womit der bisherige Sachwalter durch einen rechtskundigen Sachwalter ersetzt wurde, als unerhebliche Erweiterung qualifiziert werden, dies aber nur dann, wenn der Aufgabenkreis nicht geändert worden wäre, es beispielsweise also beim Wirkungskreis der Vermögensverwaltung geblieben wäre. Der Wirkungskreis des Sachwalters im nun angefochtenen Beschluss ist jedoch ein erheblich anderer und erweiterter im Vergleich zu demjenigen des Beschlusses vom 12. 6. 2002. Damals war der Sachwalter zur gesamten Vermögensverwaltung sowie zur Abschließung „vermögensrelevanter und unterhaltsrechtlicher Vereinbarungen in einem Scheidungsverfahren“ bestellt worden. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber bezog sich die Vermögensverwaltung allerdings nicht auf das Scheidungsverfahren, sodass hier nicht schon allein deshalb die Sachwalterschaft für beendet erklärt werden könnte, weil der Ehemann der Betroffenen verstorben und das Scheidungsverfahren beendet ist.
Der Wirkungskreis der Vermögensverwaltung wurde beibehalten. Mit der Bestellung des Sachwalters für „rechtliche Angelegenheiten“ wurde der Aufgabenkreis aber nicht neu formuliert, sondern - möglicherweise unbeabsichtigt - erheblich erweitert, weil es nun nicht mehr um Rechtshandlungen im Scheidungsverfahren, sondern mangels Einschränkung um alle rechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen geht und die Anführung der Vertretung der Betroffenen im anhängigen Schenkungsprozess nur eine beispielhafte Anführung ist (arg.: „insbesondere ...“). Aus dem Spruch (der die Angelegenheiten in a) Vermögensverwaltung und b) rechtliche Angelegenheiten teilt) und der Begründung des vom Rekursgericht bestätigten Beschlusses des Erstgerichts geht auch nicht hervor, dass der Aufgabenkreis „rechtliche Angelegenheiten“ nur die eingangs angeführte Vermögensverwaltung umfassen sollte. Auf Grund der gewählten weiten Formulierung sind daher auch die im Rahmen der Personensorge anfallenden Rechtshandlungen erfasst, wie beispielsweise die Bestimmung des Aufenthalts der Betroffenen, die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses, die Zustimmung oder Verweigerung einer Heilbehandlung uva. Damit wurde der Betroffenen im Vergleich zur früheren Rechtslage die eigene Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Personensorge zumindest insoweit entzogen, als es dabei auch um rechtsrelevante Angelegenheiten geht (vgl dazu SZ 58/61). Da im Bereich der Personensorge auch besonders schwerwiegende, tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Entscheidungen anfallen können (vgl etwa die Erhebung einer Scheidungsklage durch den Sachwalter einer Wachkomapatientin: 5 Ob 94/05t), liegt in der bekämpften Erweiterung der Sachwalterschaft eine erhebliche im Sinne des § 128 Abs 2 AußStrG. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts ist die nun gewählte Formulierung, dass die Bestellung des Sachwalters zur Besorgung der (aller) rechtlichen Angelegenheiten erfolgt, nicht dem Begriff der Vermögensverwaltung gleichzusetzen.Der Wirkungskreis der Vermögensverwaltung wurde beibehalten. Mit der Bestellung des Sachwalters für „rechtliche Angelegenheiten“ wurde der Aufgabenkreis aber nicht neu formuliert, sondern - möglicherweise unbeabsichtigt - erheblich erweitert, weil es nun nicht mehr um Rechtshandlungen im Scheidungsverfahren, sondern mangels Einschränkung um alle rechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen geht und die Anführung der Vertretung der Betroffenen im anhängigen Schenkungsprozess nur eine beispielhafte Anführung ist (arg.: „insbesondere ...“). Aus dem Spruch (der die Angelegenheiten in a) Vermögensverwaltung und b) rechtliche Angelegenheiten teilt) und der Begründung des vom Rekursgericht bestätigten Beschlusses des Erstgerichts geht auch nicht hervor, dass der Aufgabenkreis „rechtliche Angelegenheiten“ nur die eingangs angeführte Vermögensverwaltung umfassen sollte. Auf Grund der gewählten weiten Formulierung sind daher auch die im Rahmen der Personensorge anfallenden Rechtshandlungen erfasst, wie beispielsweise die Bestimmung des Aufenthalts der Betroffenen, die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses, die Zustimmung oder Verweigerung einer Heilbehandlung uva. Damit wurde der Betroffenen im Vergleich zur früheren Rechtslage die eigene Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Personensorge zumindest insoweit entzogen, als es dabei auch um rechtsrelevante Angelegenheiten geht vergleiche dazu SZ 58/61). Da im Bereich der Personensorge auch besonders schwerwiegende, tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Entscheidungen anfallen können vergleiche etwa die Erhebung einer Scheidungsklage durch den Sachwalter einer Wachkomapatientin: 5 Ob 94/05t), liegt in der bekämpften Erweiterung der Sachwalterschaft eine erhebliche im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, AußStrG. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts ist die nun gewählte Formulierung, dass die Bestellung des Sachwalters zur Besorgung der (aller) rechtlichen Angelegenheiten erfolgt, nicht dem Begriff der Vermögensverwaltung gleichzusetzen.
3.) Nach der Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 gehörte die Sicherstellung der erforderliche Personensorge bei jeder Sachwalterbestellung zu den Aufgaben des Sachwalters einer behinderten Person (RIS-Justiz RS0049114; § 282a ABGB alt; Weitzenböck in Schwimann ABGB3 Rz 6 zu § 273). Daran soll sich durch die Novellierung des Sachwalterrechts (Neufassung des § 282 ABGB) etwas dahin geändert haben, dass die Personensorge nun nur mehr dann und so weit Aufgabe eines Sachwalters ist, wenn dies im Bestellungsbeschluss angeführt wird. Der hier anzuwendende § 282 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG 2001 spricht nämlich nur davon, dass der Sachwalter persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen hat, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Aus dieser Verpflichtung, sich „zu bemühen“ können noch keine relevanten rechtlichen Befugnisse des Sachwalters im Bereich der Personensorge abgeleitet werden (Weitzenböck aaO Rz 2 zu § 282). Wenn allerdings - wie hier - der Sachwalter ausdrücklich für alle Rechtsangelegenheiten bestellt wird, umfasst dieser weite Wirkungskreis auch die Handlungsbefugnis und Vertretungsbefugnis in Rechtsangelegenheiten der Personensorge.3.) Nach der Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 gehörte die Sicherstellung der erforderliche Personensorge bei jeder Sachwalterbestellung zu den Aufgaben des Sachwalters einer behinderten Person (RIS-Justiz RS0049114; Paragraph 282 a, ABGB alt; Weitzenböck in Schwimann ABGB3 Rz 6 zu Paragraph 273,). Daran soll sich durch die Novellierung des Sachwalterrechts (Neufassung des Paragraph 282, ABGB) etwas dahin geändert haben, dass die Personensorge nun nur mehr dann und so weit Aufgabe eines Sachwalters ist, wenn dies im Bestellungsbeschluss angeführt wird. Der hier anzuwendende Paragraph 282, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 spricht nämlich nur davon, dass der Sachwalter persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen hat, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Aus dieser Verpflichtung, sich „zu bemühen“ können noch keine relevanten rechtlichen Befugnisse des Sachwalters im Bereich der Personensorge abgeleitet werden (Weitzenböck aaO Rz 2 zu Paragraph 282,). Wenn allerdings - wie hier - der Sachwalter ausdrücklich für alle Rechtsangelegenheiten bestellt wird, umfasst dieser weite Wirkungskreis auch die Handlungsbefugnis und Vertretungsbefugnis in Rechtsangelegenheiten der Personensorge.
4.) Daraus folgt, dass das Erstgericht vor seiner Entscheidung die Vorschriften des Bestellungsverfahrens (§ 117 - 127, 129 AußStrG neu) einzuhalten gehabt hätte. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien (RV 224 BlgNR 22. GP zu § 128) sogar für den Fall, dass für die Entscheidung die Verfahrensergebnisse aus dem ersten Bestellungsverfahren als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden könnten. Auch wenn der letzte Krankheitsschub nur etwa ein halbes Jahr zurückliegt,waren die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine mündliche Verhandlung nicht nur nach dem Gesetz zwingend geboten (§ 121 iVm § 128 Abs 2 AußStrG), sondern es wäre eine Überprüfung des Gesundheitszustands der Betroffenen jedenfalls auch zweckmäßig gewesen. Dazu kann auf die Anregung des Gerichtssachverständigen im Erstverfahren aus dem Jahr 2002 verwiesen werden, wonach der Gesundheitszustand im Abstand von 1 bis 1 ½ Jahre neuerlich zu prüfen sei (vgl auch § 283 Abs 2 ABGB).4.) Daraus folgt, dass das Erstgericht vor seiner Entscheidung die Vorschriften des Bestellungsverfahrens (Paragraph 117, - 127, 129 AußStrG neu) einzuhalten gehabt hätte. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 224, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 128,) sogar für den Fall, dass für die Entscheidung die Verfahrensergebnisse aus dem ersten Bestellungsverfahren als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden könnten. Auch wenn der letzte Krankheitsschub nur etwa ein halbes Jahr zurückliegt,waren die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine mündliche Verhandlung nicht nur nach dem Gesetz zwingend geboten (Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 128, Absatz 2, AußStrG), sondern es wäre eine Überprüfung des Gesundheitszustands der Betroffenen jedenfalls auch zweckmäßig gewesen. Dazu kann auf die Anregung des Gerichtssachverständigen im Erstverfahren aus dem Jahr 2002 verwiesen werden, wonach der Gesundheitszustand im Abstand von 1 bis 1 ½ Jahre neuerlich zu prüfen sei vergleiche auch Paragraph 283, Absatz 2, ABGB).
Dem Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen im Sinn einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung Folge zu geben. Da die Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters für alle rechtlichen Angelegenheiten noch nicht feststeht, ist mit der Aufhebung auch die Umbestellung auf einen rechtskundigen Sachwalter zu erfassen.