Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der fehlenden Rekurslegitimation der enthobenen Sachwalterin steht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94).Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der fehlenden Rekurslegitimation der enthobenen Sachwalterin steht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94).
Erfolgt nur ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluß wird daher im Gegensatz zu jenem Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, bereits mit der Zustellung wirksam (Gamerith in NZ 1988, 69; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht**2 186; Feil, Sachwalterrecht 157; ZfVB 1987/6/2436; MietSlg 29.621). Ab diesem Zeitpunkt ist daher die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluß, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert.Erfolgt nur ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt Paragraph 12, AußStrG. Dieser Beschluß wird daher im Gegensatz zu jenem Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, bereits mit der Zustellung wirksam (Gamerith in NZ 1988, 69; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht**2 186; Feil, Sachwalterrecht 157; ZfVB 1987/6/2436; MietSlg 29.621). Ab diesem Zeitpunkt ist daher die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluß, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht den Rekurs der bisherigen Sachwalterin mangels deren Rekurslegitimation zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin ist aus den vorstehenden Gründen nicht zulässig. Soweit er im Namen der Betroffenen Michaela G***** erhoben wurde, fehlt es überdies an der Voraussetzung der Vertretungsbefugnis.