Entscheidung 8 Ob 1641/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Herbert D***** vertreten durch den Sachwalter Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Sachwalters infolge außerordentlichen Rekurses des Dr. Daniel C*****gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 1994, GZ 44 R 816/94-58, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in § 249 Abs 2 AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01641.94.0126.000
Dokumentnummer
JJT_19950126_OGH0002_0080OB01641_9400000_000
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