Rechtssatz RS0028111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028111
Entscheidungsdatum
30.10.1997
Rechtssatz
Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in § 249 Abs 2 AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028111
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0080OB01641_9400000_001