Rechtssatz RS0007032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007032
Entscheidungsdatum
17.08.2022
Rechtssatz
Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.Aus Paragraph 12, AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 527/77
Veröff: MietSlg 29621
- 9 Ob 97/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 97/98z
Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines Sachwalters. (T1)
- 5 Ob 263/98g
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 263/98g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert. (T2)
- 6 Ob 85/01w
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 85/01w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung. (T3); Veröff: SZ 74/92
- 10 ObS 193/02h
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 193/02h
Auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T4)
- 6 Ob 289/02x
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 289/02x
- 9 Ob 30/04h
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 30/04h
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 143/04a
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 143/04a
Auch; Beis wie T2 nur: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. (T5)
- 6 Ob 282/08a
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 282/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Firmenbuch; Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB. (T6); Beisatz: § 38 AußStrG enthält das Erfordernis der Zustellung. § 43 AußStrG regelt sodann die „Wirksamkeit" von Beschlüssen im Sinne deren „Maßgeblichkeit". Wesentlich ist, dass im Zivilverfahren der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, sich niemals nach der Zustellung an die Parteien richtet, sondern regelmäßig vor der Zustellung liegt. Im Streitverfahren ist dies in der Regel der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Im Außerstreitverfahren, wo eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 18 AußStrG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Dies ist dahin zu präzisieren, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist. (T7)
- 6 Ob 244/11t
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 244/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Privatstiftungsrecht. (T8); Beis wie T3; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T9)
- 6 Ob 137/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 137/14m
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/126
- 10 Nc 13/22a
Entscheidungstext OGH 17.08.2022 10 Nc 13/22a
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Falle der Entscheidung über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 2 JN ist daher der Zeitpunkt der Beschlussfassung des übergeordneten Gerichts (hier des OGH) der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007032
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00527_7700000_001