Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO erblickt der Beklagte zunächst darin, daß das Berufungsgericht nach Einsichtnahme in die beiden Abhandlungsakten „von Amts wegen“ zu dem Ergebnis gekommen sei, die Klägerin habe den eingeklagten Anspruch als Substitutionserbin aus dem Nachlaß ihres Vaters erworben; die Klägerin selbst habe aber ein solches Substitutionserbrecht nach ihrem Vater nie behauptet, sondern ihre Klageberechtigung ausschließlich aus ihrer Stellung als Alleinerbin nach ihrer Mutter H* L* abgeleitet. Diese Rüge – mit welcher der Sache nach ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel geltend gemacht wird – ist jedoch unbegründet: Nach Lehre (Fasching III 228 f vor §§ 266 ff ZPO Anm 11, 280 § 272 ZPO Anm 3) und Rechtsprechung (SZ 21/123; JBl 1964, 208 uva) sind die Gerichte berechtigt, auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten; ihre Berücksichtigung kann weder eine Nichtigkeit (§ 503 Z 1 ZPO) noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) begründen. Das Berufungsgericht hat sich daher keines Verstosses gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen schuldig gemacht, wenn es zur Begründung der Aktivlegitimation der Klägerin die aus dem Verlassenschaftsakt gewonnene Feststellung heranzog, daß der Substitutionsnachlaß nach K* L* – und damit auch dessen Anspruch auf Eigentumsübertragung an der gegenständlichen Kaufliegenschaft – nach dem Tode H* L*s auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 26. 11. 1976 auf die Klägerin übergegangen ist. Unrichtig ist aber auch die Meinung des Beklagten, daß dieser Rechtsübergang erst mit der Rechtskraft der genannten Einantwortungsurkunde eingetreten wäre: In der von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung JBl 1949, 70 hat der Oberste Gerichtshof lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Verlassenschaftsabhandlung erst mit der Rechtskraft der Einantwortung beendet ist (ebenso bereits SZ 13/98 = NZ 1931, 138; ZBl 1933/318). Aus § 12 AußStrG ist aber ganz allgemein abzuleiten, daß außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden (NZ 1917, 371 = ZBl 1918/77), insbesondere also der ruhende Nachlaß bereits mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde – und nicht erst mit deren Rechtskraft – zu existieren aufhört (ZBl 1936/166 = RZ 1936, 91). Da die Einantwortungsurkunde vom 26. 11. 1976 der Klägerin nach dem eigenen Prozeßvorbringen des Beklagten am 3. 12. 1976 zugestellt wurde, ist die nunmehr eingeklagte Forderung noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (10. 12. 1976) auf die Klägerin übergegangen. Die Untergerichte haben daher die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruches mit Recht bejaht.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erblickt der Beklagte zunächst darin, daß das Berufungsgericht nach Einsichtnahme in die beiden Abhandlungsakten „von Amts wegen“ zu dem Ergebnis gekommen sei, die Klägerin habe den eingeklagten Anspruch als Substitutionserbin aus dem Nachlaß ihres Vaters erworben; die Klägerin selbst habe aber ein solches Substitutionserbrecht nach ihrem Vater nie behauptet, sondern ihre Klageberechtigung ausschließlich aus ihrer Stellung als Alleinerbin nach ihrer Mutter H* L* abgeleitet. Diese Rüge – mit welcher der Sache nach ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel geltend gemacht wird – ist jedoch unbegründet: Nach Lehre (Fasching römisch drei 228 f vor Paragraphen 266, ff ZPO Anmerkung 11, , 280 Paragraph 272, ZPO Anmerkung 3, ) und Rechtsprechung (SZ 21/123; JBl 1964, 208 uva) sind die Gerichte berechtigt, auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten; ihre Berücksichtigung kann weder eine Nichtigkeit (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) begründen. Das Berufungsgericht hat sich daher keines Verstosses gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen schuldig gemacht, wenn es zur Begründung der Aktivlegitimation der Klägerin die aus dem Verlassenschaftsakt gewonnene Feststellung heranzog, daß der Substitutionsnachlaß nach K* L* – und damit auch dessen Anspruch auf Eigentumsübertragung an der gegenständlichen Kaufliegenschaft – nach dem Tode H* L*s auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 26. 11. 1976 auf die Klägerin übergegangen ist. Unrichtig ist aber auch die Meinung des Beklagten, daß dieser Rechtsübergang erst mit der Rechtskraft der genannten Einantwortungsurkunde eingetreten wäre: In der von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung JBl 1949, 70 hat der Oberste Gerichtshof lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Verlassenschaftsabhandlung erst mit der Rechtskraft der Einantwortung beendet ist (ebenso bereits SZ 13/98 = NZ 1931, 138; ZBl 1933/318). Aus Paragraph 12, AußStrG ist aber ganz allgemein abzuleiten, daß außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden (NZ 1917, 371 = ZBl 1918/77), insbesondere also der ruhende Nachlaß bereits mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde – und nicht erst mit deren Rechtskraft – zu existieren aufhört (ZBl 1936/166 = RZ 1936, 91). Da die Einantwortungsurkunde vom 26. 11. 1976 der Klägerin nach dem eigenen Prozeßvorbringen des Beklagten am 3. 12. 1976 zugestellt wurde, ist die nunmehr eingeklagte Forderung noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (10. 12. 1976) auf die Klägerin übergegangen. Die Untergerichte haben daher die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruches mit Recht bejaht.
In der Sache selbst ist von den Feststellungen der Untergerichte auszugehen, wonach K* L* und V* F* bereits am 4. 9. 1958 einen mündlichen Kaufvertrag über die klagsgegenständliche Liegenschaft abgeschlossen haben. Die Vertragsparteien waren sich dabei nicht nur über das Ausmaß und die Grenzen des Kaufgrundstücks und über den hiefür zu zahlenden Preis, sondern auch über alle sonstigen Vertragsbedingungen einig; lediglich darüber, daß die Verpflichtung des Käufers zur Errichtung und Erhaltung eines Zaunes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als Reallast zu verbüchern, sondern nur als schuldrechtliche Verpflichtung in den Vertrag aufzunehmen sei, wurde erst nachträglich, spätestens aber am 9. 3. 1959 eine Einigung erzielt. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, spätestens am 9. 3. 1959 ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Liegenschaft zustande gekommen: Auch ein Kaufvertrag über Liegenschaften kommt als Konsensualvertrag (§ 1053 ABGB) durch die Willenseinigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob bei seinem Abschluß bereits eine Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift des Verkäufers vorliegt. Wird, wie hier, die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, dann kann daraus in der Regel nicht geschlossen werden, daß gegenwärtig nur ein Vorvertrag (§ 936 ABGB) vorliege oder daß die Parteien einen besonderen Formvorbehalt (§§ 884, 886 ABGB) gemacht hätten. Die Vereinbarung, künftig einen schriftlichen Kaufvertrag errichten zu wollen, macht die bereits getroffene Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht unwirksam und hat keineswegs zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form ein träte; letzteres könnte nur dann angenommen werden, wenn – wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt – die Anwendung einer bestimmten Form im Sinne des § 884 ABGB für den Vertrag als Ganzes vorbehalten worden wäre (EvBl 1966/493 mit weiteren Hinweisen; JBl 1966, 142; JBl 1967, 84; JBl 1974, 146 ua). Dem Beklagten ist zwar durchaus zuzugeben, daß zur Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt auch die Erklärung ihres Abschlußwillens hinzukommen muß, welche zum Ausdruck bringt, daß sie den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt auch tatsächlich abschließen wollten, und dadurch das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt macht; diese Erklärung des Abschlußwillens kann aber im Einzelfall, auch stillschweigend erfolgen und insbesondere nach der Verkehrssitte auf Grund des Verhaltens der Vertragspartner – etwa zufolge Vornahme von Erfüllungshandlungen – anzunehmen sein (JBl 1974, 146 mit weiteren Hinweisen). Am Vorhandensein eines solchen Verpflichtungswillens kann aber gerade hier nicht gezweifelt werden, haben doch die Untergerichte ausdrücklich festgestellt, daß der Vertreter der Verkäuferin, Rechtsanwalt Dr. L*, schon mit Schreiben vom 4. 9. 1958 dem Käufer K* L* mitteilte, daß er „selbstverständlich berechtigt“ sei, auch schon vor der Ausfertigung der verbücherungsfähigen Kaufvertragsurkunde „alle ihm notwendig erscheinenden Handlungen auf den gekauften Parzellen vorzunehmen“; tatsächlich wurde in der Folge von K* L* nicht nur auf dem Kaufgrundstück der im Vertrag erwähnte Zaun errichtet und die vorhandene Zufahrt verlegt, sondern auch der vereinbarte Kaufpreis von S 18.959.16 bis Ende Februar 1959 zur Gänze gezahlt. Sowohl die Verkäuferin V* F* als auch der Käufer K* L* haben damit ihren Willen, schon durch ihre mündliche Einigung einen für beide Teile verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen, klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.In der Sache selbst ist von den Feststellungen der Untergerichte auszugehen, wonach K* L* und V* F* bereits am 4. 9. 1958 einen mündlichen Kaufvertrag über die klagsgegenständliche Liegenschaft abgeschlossen haben. Die Vertragsparteien waren sich dabei nicht nur über das Ausmaß und die Grenzen des Kaufgrundstücks und über den hiefür zu zahlenden Preis, sondern auch über alle sonstigen Vertragsbedingungen einig; lediglich darüber, daß die Verpflichtung des Käufers zur Errichtung und Erhaltung eines Zaunes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als Reallast zu verbüchern, sondern nur als schuldrechtliche Verpflichtung in den Vertrag aufzunehmen sei, wurde erst nachträglich, spätestens aber am 9. 3. 1959 eine Einigung erzielt. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, spätestens am 9. 3. 1959 ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Liegenschaft zustande gekommen: Auch ein Kaufvertrag über Liegenschaften kommt als Konsensualvertrag (Paragraph 1053, ABGB) durch die Willenseinigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob bei seinem Abschluß bereits eine Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift des Verkäufers vorliegt. Wird, wie hier, die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, dann kann daraus in der Regel nicht geschlossen werden, daß gegenwärtig nur ein Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) vorliege oder daß die Parteien einen besonderen Formvorbehalt (Paragraphen 884, 886, ABGB) gemacht hätten. Die Vereinbarung, künftig einen schriftlichen Kaufvertrag errichten zu wollen, macht die bereits getroffene Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht unwirksam und hat keineswegs zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form ein träte; letzteres könnte nur dann angenommen werden, wenn – wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt – die Anwendung einer bestimmten Form im Sinne des Paragraph 884, ABGB für den Vertrag als Ganzes vorbehalten worden wäre (EvBl 1966/493 mit weiteren Hinweisen; JBl 1966, 142; JBl 1967, 84; JBl 1974, 146 ua). Dem Beklagten ist zwar durchaus zuzugeben, daß zur Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt auch die Erklärung ihres Abschlußwillens hinzukommen muß, welche zum Ausdruck bringt, daß sie den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt auch tatsächlich abschließen wollten, und dadurch das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt macht; diese Erklärung des Abschlußwillens kann aber im Einzelfall, auch stillschweigend erfolgen und insbesondere nach der Verkehrssitte auf Grund des Verhaltens der Vertragspartner – etwa zufolge Vornahme von Erfüllungshandlungen – anzunehmen sein (JBl 1974, 146 mit weiteren Hinweisen). Am Vorhandensein eines solchen Verpflichtungswillens kann aber gerade hier nicht gezweifelt werden, haben doch die Untergerichte ausdrücklich festgestellt, daß der Vertreter der Verkäuferin, Rechtsanwalt Dr. L*, schon mit Schreiben vom 4. 9. 1958 dem Käufer K* L* mitteilte, daß er „selbstverständlich berechtigt“ sei, auch schon vor der Ausfertigung der verbücherungsfähigen Kaufvertragsurkunde „alle ihm notwendig erscheinenden Handlungen auf den gekauften Parzellen vorzunehmen“; tatsächlich wurde in der Folge von K* L* nicht nur auf dem Kaufgrundstück der im Vertrag erwähnte Zaun errichtet und die vorhandene Zufahrt verlegt, sondern auch der vereinbarte Kaufpreis von S 18.959.16 bis Ende Februar 1959 zur Gänze gezahlt. Sowohl die Verkäuferin V* F* als auch der Käufer K* L* haben damit ihren Willen, schon durch ihre mündliche Einigung einen für beide Teile verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen, klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
Was in der Revision des Beklagten gegen diese – im wesentlichen schon von den Untergerichten vertretene –Rechtsansicht vorgebracht wird, ist nicht stichhältig: Daß die Übermittlung des (zweiten) Vertragsentwurfes (Beilage R) an K* L* nicht erst eine Vertragsofferte V* F*s, sondern lediglich dazu bestimmt war, den schon mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag in eine verbücherungsfähige Form zu bringen, folgt schon aus den oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte über die spätestens am 9. 3. 1959 zustande gekommene Einigung der Parteien über alle Bedingungen dieses Vertrages. Für die gegenteilige Auffassung des Beklagten ist aus der in der Revision zitierten Entscheidung JBl 1974, 146, nichts zu gewinnen; sie betätigt vielmehr die hier vertretene Auffassung über die grundsätzliche Verbindlichkeit eines Liegenschaftskaufes bei auch nur mündlicher Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang seine schon in der Berufung vorgebrachte Behauptung wiederholt, ein Kaufvertragsabschluß am 9. 3. 1959 sei von der Klägerin nie behauptet worden, der mündliche Kaufvertrag vom 4. 9. 1958 aber mangels Einigung über die Einverleibung einer Reallast der Zaunerrichtung und -erhaltung nicht wirksam zustande gekommen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (ON 30 S 162); danach wurde der mündliche Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft – im Sinne der Prozeßbehauptungen der Klägerin – tatsächlich schon am 4. 9. 1958 abgeschlossen und nur über die mehrfach genannte – wenngleich wesentliche – Nebenbedingung erst nachträglich, spätestens aber am 9. 3. 1959, Einigung erzielt. Auch hier kann im übrigen keine Rede davon sein, daß die Untergerichte bei ihren Tatsachenfeststellungen über den Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages über das Vorbringen der Klägerin hinausgegangen wären.
Daß der rechtswirksame Abschluß des dem Klagebegehren zugrunde liegenden Vertrages nicht vom Beklagten, sondern von der Klägern zu beweisen war, trifft sicherlich zu. Der Beklagte übersieht aber bei seinen Ausführungen zur „Beweislast“, daß die Untergerichte diesen Beweis übereinstimmend als erbracht und eine verbindliche Willenseinigung der Parteien über alle Vertragspunkte als erwiesen angenommen haben. Warum K* L* den Kaufvertrag in der Folge nicht in verbücherungsfähiger Form unterschrieben hat, ist bei dieser Sachlage ohne rechtliche Bedeutung; mit seiner Behauptung, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht „Möglichkeiten zugunsten der Klägerin gewertet“, greift der Beklagte die in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen an.
Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Vertrauensschutzes nach § 1500 ABGB ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die erwähnte Bestimmung – was die Untergerichte offenbar übersehen haben – für den Erwerb einer Liegenschaft im Erbgang, wie er hier auf der Seite des Beklagten vorliegt, gar nicht gilt (GlU 843, 1779, 2904; 6 Ob 94/63). Wie der Revisionswerber am Ende seines Vorbringens zur Rechtsrüge selbst erkennt, kann daher die Frage, ob ihm die Veränderungen auf der in Rede stehenden Liegenschaft bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen, auf sich beruhen. Was der Beklagte daraus für seinen Rechtsstandpunkt gewinnen will, ist allerdings nicht verständlich.Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Vertrauensschutzes nach Paragraph 1500, ABGB ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die erwähnte Bestimmung – was die Untergerichte offenbar übersehen haben – für den Erwerb einer Liegenschaft im Erbgang, wie er hier auf der Seite des Beklagten vorliegt, gar nicht gilt (GlU 843, 1779, 2904; 6 Ob 94/63). Wie der Revisionswerber am Ende seines Vorbringens zur Rechtsrüge selbst erkennt, kann daher die Frage, ob ihm die Veränderungen auf der in Rede stehenden Liegenschaft bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen, auf sich beruhen. Was der Beklagte daraus für seinen Rechtsstandpunkt gewinnen will, ist allerdings nicht verständlich.
Ob sich für K* L* nach der Errichtung des Hauses auf den zunächst gekauften Parzellen das Problem einer Zufahrt zur L*straße herstellte oder nicht, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne jede Bedeutung; schon aus diesem Grund kann der Mängelrüge der Revision, in welcher der Beklagte dem Berufungsgericht vorwirft, daß es sich mit diesem Teil seiner Berufungsausführungen überhaupt nicht befaßt habe, kein Erfolg beschieden sein.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO