Rechtssatz RS0124203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124203
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Bei einer von dritter Seite beantragten Sachwalterumbestellung ist der Betroffene jedenfalls eine „andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG. Eine Abänderung der die Antragsbefugnis des Einschreiters verneinenden Rekursentscheidung im Sinne einer Bejahung der Antragslegitimation hätte einen Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des durch die Sachwalterin vertretenen Betroffenen zur Folge.Bei einer von dritter Seite beantragten Sachwalterumbestellung ist der Betroffene jedenfalls eine „andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG. Eine Abänderung der die Antragsbefugnis des Einschreiters verneinenden Rekursentscheidung im Sinne einer Bejahung der Antragslegitimation hätte einen Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des durch die Sachwalterin vertretenen Betroffenen zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124203
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00102_08A0000_002