Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (vgl RIS-Justiz RS0006955; RS0122645; RS0119013); es wird darin aber keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig vergleiche RIS-Justiz RS0006955; RS0122645; RS0119013); es wird darin aber keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:
1. Die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Fragen betreffend den Umfang der den Betriebsübernehmer ex lege treffenden Haftung, die Wirksamkeit des den Revisionsrekurswerber zur Vertragsunterfertigung verpflichtenden Urteils und dessen Eignung als Eintragungsgrundlage, zum Fehlen der Notariatsaktspflicht für den Übergabsvertrag sowie zur grundsätzlichen Bindungswirkung eines (rechtskräftigen) verwaltungsbehördlichen Bescheids (hier: der Grundverkehrsbehörde) hat der erkennende Senat bereits in seiner dasselbe Begehren abweislich erledigenden Entscheidung 5 Ob 204/08y (= immolex 2009/76, 186 = EF-Z 2009/88, 114) ausführlich beantwortet; eine neuerliche Stellungnahme zu diesen hier vom Revisionsrekurswerber lediglich wiederholten Fragen ist nicht erforderlich.
2. Im Vorverfahren war das Fehlen einer (tauglichen) Rechtskraftbestätigung für den Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde der einzige Abweisungsgrund. Ein Genehmigungsbescheid mit einer der maßgeblichen Rechtslage, namentlich dem § 4 BeglV entsprechenden Rechtskraftbestätigung liegt nunmehr vor. Diese stellt dann eine öffentliche Urkunde dar, welcher Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zukommt. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller (hier genauer: vom Genehmigenden) stammt (vgl Bittner in Fasching/Konecny² § 292 ZPO Rz 42). Nach dem Inhalt der hier vorliegenden öffentlichen Urkunde ist es nicht Sache des Gerichts, weiter danach zu forschen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war (vgl 5 Ob 65/93; 5 Ob 57/92), folgt doch aus § 28 Abs 1 Sbg GVG 2001, dass der Vorsitz in der Grundverkehrskommission auch von einem vom Bezirkshauptmann (hier: Bezirkshauptfrau) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter wahrgenommen werden kann. Dass im Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde als Genehmigender nicht die Bezirkshauptfrau selbst genannt ist, sondern ein ausdrücklich als Vorsitzender der Grundverkehrskommission bezeichneter Beamter, stößt daher auf keine Bedenken.2. Im Vorverfahren war das Fehlen einer (tauglichen) Rechtskraftbestätigung für den Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde der einzige Abweisungsgrund. Ein Genehmigungsbescheid mit einer der maßgeblichen Rechtslage, namentlich dem Paragraph 4, BeglV entsprechenden Rechtskraftbestätigung liegt nunmehr vor. Diese stellt dann eine öffentliche Urkunde dar, welcher Beweiskraft im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO und die Vermutung der Echtheit nach Paragraph 310, Absatz eins, ZPO zukommt. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller (hier genauer: vom Genehmigenden) stammt vergleiche Bittner in Fasching/Konecny² Paragraph 292, ZPO Rz 42). Nach dem Inhalt der hier vorliegenden öffentlichen Urkunde ist es nicht Sache des Gerichts, weiter danach zu forschen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war vergleiche 5 Ob 65/93; 5 Ob 57/92), folgt doch aus Paragraph 28, Absatz eins, Sbg GVG 2001, dass der Vorsitz in der Grundverkehrskommission auch von einem vom Bezirkshauptmann (hier: Bezirkshauptfrau) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter wahrgenommen werden kann. Dass im Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde als Genehmigender nicht die Bezirkshauptfrau selbst genannt ist, sondern ein ausdrücklich als Vorsitzender der Grundverkehrskommission bezeichneter Beamter, stößt daher auf keine Bedenken.
Der Revisionsrekurs ist somit wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist somit wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.