Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Es trifft zu, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein gerichtlicher Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages und einer Prozeßhandlung hat. Ob ein Vergleich einen Prozeß beendet, ist ausschließlich nach Prozeßrecht zu beurteilen, ob ein verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht. Fehlen im gerichtlichen Vergleich materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine darin liegende materiellrechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleiches reduzieren sich letztlich auf seine prozeßbeendigende Wirkung (EvBl 1992/76 ua).
Im vorliegenden Fall wurde nicht ein prozeßbeendender Vergleich über den Prozeßgegenstand, sondern im Rahmen eines außerstreitigen Ehescheidungsverfahrens nach den § 220 ff AußStrG eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG vor Gericht geschlossen, deren materiellrechtliche Ungültigkeit die Zweitantragstellerin behauptet. Ein solcher Vergleich über die Scheidungsfolgen ist wie jeder gerichtliche Vergleich auch ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist. Wenn auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine der Voraussetzungen für die Scheidung nach § 55 a Abs 1 EheG ist, nimmt das Gesetz in Kauf, daß das Pflegschaftsgericht die erforderliche Genehmigung der auf die Kinder bezogenen Teile der Vereinbarung nachträglich verweigert, ohne daß die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Durchbrechung erfährt. Selbst wenn die Ehe geschieden wird, obgleich keine Vereinbarung vorgelegt oder geschlossen wurde oder wenn eine Vereinbarung unvollständig oder nur zum Schein geschlossen ist, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken, ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluß dennoch wirksam (SZ 58/43 mwN).Im vorliegenden Fall wurde nicht ein prozeßbeendender Vergleich über den Prozeßgegenstand, sondern im Rahmen eines außerstreitigen Ehescheidungsverfahrens nach den Paragraph 220, ff AußStrG eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG vor Gericht geschlossen, deren materiellrechtliche Ungültigkeit die Zweitantragstellerin behauptet. Ein solcher Vergleich über die Scheidungsfolgen ist wie jeder gerichtliche Vergleich auch ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist. Wenn auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine der Voraussetzungen für die Scheidung nach Paragraph 55, a Absatz eins, EheG ist, nimmt das Gesetz in Kauf, daß das Pflegschaftsgericht die erforderliche Genehmigung der auf die Kinder bezogenen Teile der Vereinbarung nachträglich verweigert, ohne daß die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Durchbrechung erfährt. Selbst wenn die Ehe geschieden wird, obgleich keine Vereinbarung vorgelegt oder geschlossen wurde oder wenn eine Vereinbarung unvollständig oder nur zum Schein geschlossen ist, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken, ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluß dennoch wirksam (SZ 58/43 mwN).
Da im vorliegenden Fall die Zweitantragstellerin nach ihrem Vorbringen im Fortsetzungsantrag offensichtlich nur den für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleich, nicht aber den rechtskräftigen Ausspruch der Ehescheidung beseitigen will - daß sie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses am 18.2.1997 geschäfts- und prozeßunfähig gewesen und damit diese Zustellung unwirksam gewesen wäre, wurde von der Zweitantragstellerin nicht behauptet - muß auf die Problematik der von der Rechtsprechung verneinten, von der Lehre mehrfach bejahten Möglichkeit einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage bzw solcher Anträge im außerstreitigen Eheverfahren nach den §§ 220 ff AußStrG nicht näher eingegangen werden, weil selbst die Lehre eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur auf den die Scheidung aussprechenden Beschluß, nicht aber auf die Nichtig- oder Unwirksamerklärung oder Abänderung einer anläßlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG einschränkt (Pichler in Rummel2 Rz 9 zu § 55 a EheG mwN). Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht.Da im vorliegenden Fall die Zweitantragstellerin nach ihrem Vorbringen im Fortsetzungsantrag offensichtlich nur den für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleich, nicht aber den rechtskräftigen Ausspruch der Ehescheidung beseitigen will - daß sie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses am 18.2.1997 geschäfts- und prozeßunfähig gewesen und damit diese Zustellung unwirksam gewesen wäre, wurde von der Zweitantragstellerin nicht behauptet - muß auf die Problematik der von der Rechtsprechung verneinten, von der Lehre mehrfach bejahten Möglichkeit einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage bzw solcher Anträge im außerstreitigen Eheverfahren nach den Paragraphen 220, ff AußStrG nicht näher eingegangen werden, weil selbst die Lehre eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur auf den die Scheidung aussprechenden Beschluß, nicht aber auf die Nichtig- oder Unwirksamerklärung oder Abänderung einer anläßlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG einschränkt (Pichler in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 55, a EheG mwN). Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht.