Rechtssatz RS0057101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057101
Entscheidungsdatum
09.11.2023
Rechtssatz
Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 532/85
Veröff: SZ 58/43 = JBl 1986,777 = RZ 1986/19 S 38
- 2 Ob 608/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 608/88
nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1)
- 5 Ob 83/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 83/92
Auch
- 6 Ob 546/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 546/94
Veröff: SZ 67/183
- 10 Ob 2081/96v
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2081/96v
Auch
- 6 Ob 180/97g
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 180/97g
nur T1
- 6 Ob 192/98y
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 192/98y
nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3)
- 1 Ob 67/04s
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 67/04s
- 7 Ob 199/06z
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4)
- 2 Ob 70/09x
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
Auch; Beisatz: Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt. (T5)
- 5 Ob 101/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.11.2023 5 Ob 101/23y
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057101
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_005