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Entscheidung 10 Ob 2081/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2081/96v

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Rudolf Franz D*****, Elektriker, ***** und 2. Leopoldine Rosa D*****, nunmehr verehelichte B*****, Hausfrau, ***** diese vertreten durch Dr.Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung (Wiederaufnahme des Verfahrens Sch 41/91 des Bezirksgerichtes Enns), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweitantragstellerin (unrichtig bezeichnet als Antragsgegnerin) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 11.März 1996, GZ 6 R 25/96y-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß einem für den Fall der Scheidung im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich keine verfahrensbeendende Wirkung zukommt, weil das Verfahren durch den Beschluß auf Scheidung beendet wird und der Vergleich nur eine Voraussetzung dafür ist, daß die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt werden kann (6 Ob 546/94). Ein Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn die Ungültigkeit, Unvollständigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit dieses Vergleiches geltend gemacht wird vergleiche SZ 58/43 = RZ 1986, 38 = JBl 1986, 777 ua). Die Zweitantragstellerin scheint auch zu übersehen, daß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG nur von einer schriftlichen "Vereinbarung" und nicht etwa von einem vollstreckbaren Vergleich spricht (dazu Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 und 4a zu Paragraph 55 a, EheG mwN). Sie strebt die Fortsetzung des Verfahrens nur zu dem Zweck an, daß einer von mehreren Vergleichspunkten neu gefaßt werde. Ein solcher Verfahrensschritt ist aber in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im außerordentlichen Rechtsmittel im Hinblick auf die dargestellte Judikatur nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E42348 10A20816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02081.96V.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19960507_OGH0002_0100OB02081_96V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung