Rechtssatz RS0057182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057182
Entscheidungsdatum
12.11.1998
Rechtssatz
Keiner im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der einvernehmlichen Ehescheidung geschaffenen Norm kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber der privatrechtlichen Vereinbarung der Eheleute über den Unterhalt nach der Ehescheidung den Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der EO geben wollte. Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des § 1 Z 5 EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (§ 228 AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß.Keiner im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der einvernehmlichen Ehescheidung geschaffenen Norm kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber der privatrechtlichen Vereinbarung der Eheleute über den Unterhalt nach der Ehescheidung den Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der EO geben wollte. Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des Paragraph eins, Ziffer 5, EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (Paragraph 228, AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 530/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 530/83
Veröff: SZ 56/22
- 3 Ob 5/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 5/89
nur: Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des § 1 Z 5 EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (§ 228 AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß. (T1) Veröff: RZ 1989/53 S 139
- 10 Ob 2081/96v
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2081/96v
Vgl auch
- 8 Ob 217/98i
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 Ob 217/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen, da die Antragsteller zweifelsfrei einen gerichtlichen Vergleich schließen wollten, ihn auch schlossen und das Erstgericht die Antragsteller auch in diesem Sinn verstand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057182
Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00530_8300000_001