Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Nach § 55 a Abs 2 EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ..... die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ..... die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
Nach § 204 Abs 1 S 2 ZPO ist, wenn ein Vergleich zustandekommt, dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen. Erst durch die Protokollierung wird ein Vergleich zum gerichtlichen Vergleich und damit zum Exekutionstitel iS des § 1 Z 5 EO (Fasching II 973; Fasching, Lehrbuch Rdz 1351;Nach Paragraph 204, Absatz eins, S 2 ZPO ist, wenn ein Vergleich zustandekommt, dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen. Erst durch die Protokollierung wird ein Vergleich zum gerichtlichen Vergleich und damit zum Exekutionstitel iS des Paragraph eins, Ziffer 5, EO (Fasching römisch zwei 973; Fasching, Lehrbuch Rdz 1351;
Heller-Berger-Stix 75 f).
Einer dem Gericht unterbreiteten schriftlichen Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG kommt daher der Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der Exekutionsordnung nur dann zu, wenn die Vereinbarung in die Form eines protokollierten gerichtlichen Vergleiches gebracht wurde. Ist dies nicht geschehen, so liegt eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung vor; wird eine solche Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt, muß Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden, wie dies auch sonst bei der Nichterfüllung privatrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist (SZ 56/22).Einer dem Gericht unterbreiteten schriftlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG kommt daher der Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der Exekutionsordnung nur dann zu, wenn die Vereinbarung in die Form eines protokollierten gerichtlichen Vergleiches gebracht wurde. Ist dies nicht geschehen, so liegt eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung vor; wird eine solche Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt, muß Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden, wie dies auch sonst bei der Nichterfüllung privatrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist (SZ 56/22).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich aber der Ansicht des Rekursgerichtes, die Vereinbarung der Parteien sei in der Tagsatzung vom 12.September 1988 nicht in die Form eines gerichtlichen Vergleiches gebracht worden, nicht an.
Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, daß auf den Inhalt eines im Akt erliegenden außergerichtlichen Übereinkommens Bezug genommen und dieses zum Inhalt des gerichtlichen Vergleiches erhoben wird (1 Ob 2/55). Der gerichtliche Vergleich muß allerdings die schon anderwärts getroffene Vereinbarung zumindest in der Weise festhalten, daß eine Ausfertigung dieser Vereinbarung zum Akt genommen wird; es genügt nicht, etwa auf den Inhalt einer in einem anderen Verfahren abgeschlossenen und dort protokollierten Vereinbarung Bezug zu nehmen und sie so zum Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches zu erheben (JBl 1958, 630).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien nach dem Inhalt des Protokolls in der Tagsatzung vom 12.September 1988 eine Vereinbarung "wie im Übereinkommen vom 12.9.1988" geschlossen, wobei dieses Übereinkommen dadurch zum integrierenden Bestandteil des Protokolls gemacht worden ist, daß es an dieses angeschlossen wurde. Diese Vorgangsweise unterscheidet sich wesentlich von jener, die bei der Entscheidung SZ 56/22 zu beurteilen war; denn in jenem Verfahren wurde im Protokoll über die der Scheidung vorangegangene Verhandlung lediglich festgehalten, daß die Parteien eine Vereinbarung vom ..... vorlegen und erklären, daß mit dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Davon, daß die Parteien vor Gericht eine Vereinbarung mit bestimmtem, an anderer Stelle des Aktes festgehaltenen Inhalt schließen, war in dem genannten Verfahren nicht die Rede; die Parteien hatten vielmehr lediglich behauptet, daß sie eine Vereinbarung iS des § 55 a Abs 2 EheG geschlossen haben, und diese außergerichtliche Vereinbarung zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt.Im vorliegenden Fall haben die Parteien nach dem Inhalt des Protokolls in der Tagsatzung vom 12.September 1988 eine Vereinbarung "wie im Übereinkommen vom 12.9.1988" geschlossen, wobei dieses Übereinkommen dadurch zum integrierenden Bestandteil des Protokolls gemacht worden ist, daß es an dieses angeschlossen wurde. Diese Vorgangsweise unterscheidet sich wesentlich von jener, die bei der Entscheidung SZ 56/22 zu beurteilen war; denn in jenem Verfahren wurde im Protokoll über die der Scheidung vorangegangene Verhandlung lediglich festgehalten, daß die Parteien eine Vereinbarung vom ..... vorlegen und erklären, daß mit dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Davon, daß die Parteien vor Gericht eine Vereinbarung mit bestimmtem, an anderer Stelle des Aktes festgehaltenen Inhalt schließen, war in dem genannten Verfahren nicht die Rede; die Parteien hatten vielmehr lediglich behauptet, daß sie eine Vereinbarung iS des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG geschlossen haben, und diese außergerichtliche Vereinbarung zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt.
Mit Recht hat daher das Erstgericht die beantragte Exekution bewilligt. Von Amts wegen (Heller-Berger-Stix 220) zu ergänzen war die Bewilligung - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - durch den gemäß § 8 EO erforderlichen und durch die bloße Behauptung der Erfüllung nicht entbehrlich gewordenen Hinweis darauf, daß die Forderung der betreibenden Partei nur Zug um Zug gegen die Räumung der Ehewohnung zu erfüllen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Mit Recht hat daher das Erstgericht die beantragte Exekution bewilligt. Von Amts wegen (Heller-Berger-Stix 220) zu ergänzen war die Bewilligung - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - durch den gemäß Paragraph 8, EO erforderlichen und durch die bloße Behauptung der Erfüllung nicht entbehrlich gewordenen Hinweis darauf, daß die Forderung der betreibenden Partei nur Zug um Zug gegen die Räumung der Ehewohnung zu erfüllen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.