Rechtssatz RS0000115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000115
Geschäftszahl
3Ob137/58; 3Ob127/65; 3Ob5/89
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach § 353 EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach Paragraph 353, EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 137/58
Entscheidungstext OGH 18.04.1958 3 Ob 137/58
JBl 1958,630
- 3 Ob 127/65
Entscheidungstext OGH 02.09.1965 3 Ob 127/65
nur: Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun. (T1); Beisatz: oder zu unterlassen. (T2)
- 3 Ob 5/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 5/89
nur: Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. (T3) Beisatz: zumindest in der Weise, daß eine Ausfertigung dieser Vereinbarung zum Akt genommen wird. (T4) Veröff: RZ 1989/53 S 139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000115
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_0030OB00137_5800000_001