Begründung:
Die Liegenschaft EZ ***** der KG K***** steht je zur Hälfte im Eigentum des Michael und der Marianne *****. Die beiden waren miteinander verheiratet und haben im Zuge des zu 22 Cg 75/86 beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Scheidungsverfahrens "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe" einen Vergleich geschlossen, der ua die Einräumung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den jeweiligen Liegenschaftsanteilen enthält.
Unter Vorlage einer Ausfertigung dieses Vergleiches, die mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehen ist, hat der Antragsteller am 17.10.1991 um die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf dem Liegenschaftsanteil der Marianne L***** ersucht. Das Grundbuchsgericht wies jedoch diesen Antrag ab, weil das in § 364 c ABGB geforderte Naheverhältnis zwischen dem Verbotsberechtigten und dem belasteten Liegenschaftseigentümer auf Grund der vorgelegten Urkunde nicht mehr bestehen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung sei gemäß § 93 GBG der Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches.Unter Vorlage einer Ausfertigung dieses Vergleiches, die mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehen ist, hat der Antragsteller am 17.10.1991 um die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf dem Liegenschaftsanteil der Marianne L***** ersucht. Das Grundbuchsgericht wies jedoch diesen Antrag ab, weil das in Paragraph 364, c ABGB geforderte Naheverhältnis zwischen dem Verbotsberechtigten und dem belasteten Liegenschaftseigentümer auf Grund der vorgelegten Urkunde nicht mehr bestehen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung sei gemäß Paragraph 93, GBG der Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit dem Beisatz, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus:
Gemäß § 364 c ABGB wirke ein vertragsmäßiges Veräußerungs- und Belastungsverbot dann gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde. Die Judikatur anerkenne zwar, daß ein bereits vor der Scheidung der Ehe zwischen den Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe die Rechtswirkung gegen Dritte behalte, sei jedoch - zumindest bisher - nicht so weit gegangen, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot auch dann dingliche Wirkung zu verleihen, wenn es in einem Scheidungsvergleich für den Fall der Rechtskraft der Scheidung vereinbart und bei (noch) aufrechter Ehe nicht intabuliert wurde. In einem solchen Fall fehle die gesetzliche Voraussetzung, daß die Vertragspartner miteinander verheiratet sind, sowohl bei Eintritt der Rechtswirksamkeit des Titels als auch im Zeitpunkt der begehrten Grundbuchseintragung. Auch nach der hier zu beurteilenden Urkunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller und die Eigentümerin jenes Liegenschaftsanteils, auf dem das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen werden soll, Ehegatten sind.Gemäß Paragraph 364, c ABGB wirke ein vertragsmäßiges Veräußerungs- und Belastungsverbot dann gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde. Die Judikatur anerkenne zwar, daß ein bereits vor der Scheidung der Ehe zwischen den Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe die Rechtswirkung gegen Dritte behalte, sei jedoch - zumindest bisher - nicht so weit gegangen, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot auch dann dingliche Wirkung zu verleihen, wenn es in einem Scheidungsvergleich für den Fall der Rechtskraft der Scheidung vereinbart und bei (noch) aufrechter Ehe nicht intabuliert wurde. In einem solchen Fall fehle die gesetzliche Voraussetzung, daß die Vertragspartner miteinander verheiratet sind, sowohl bei Eintritt der Rechtswirksamkeit des Titels als auch im Zeitpunkt der begehrten Grundbuchseintragung. Auch nach der hier zu beurteilenden Urkunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller und die Eigentümerin jenes Liegenschaftsanteils, auf dem das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen werden soll, Ehegatten sind.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß zur entschiedenen Rechtsfrage - soweit ersichtlich - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, daß es nur darauf ankommen könne, ob er im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch mit Marianne L***** verheiratet war. Daß die Vereinbarung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung geschlossen wurde, bedeute nicht, daß die Rechtswirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes erst nach Scheidung der Ehe eintreten sollte. Ein wirksames wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot sei sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Scheidungsvergleiches gewesen. Im übrigen habe es sich um eine Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55 a EheG gehandelt, die ohne wirksame Einigung in vermögensrechtlicher Hinsicht gar nicht möglich sei. Der Wegfall einer Bedingung des Scheidungsvergleiches müßte daher die Unwirksamkeit des Scheidungsbeschlusses zur Folge haben. Schließlich sei zu bedenken, daß die Erhaltung des Familienbesitzes wesentliches Motiv der Vereinbarung gewesen sei. Man habe - durchaus im Sinn der Regelung des § 364 c ABGB - die Interessen der ehelichen Kinder im Auge gehabt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Bewilligung des Grundbuchsgesuches abzuändern.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, daß es nur darauf ankommen könne, ob er im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch mit Marianne L***** verheiratet war. Daß die Vereinbarung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung geschlossen wurde, bedeute nicht, daß die Rechtswirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes erst nach Scheidung der Ehe eintreten sollte. Ein wirksames wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot sei sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Scheidungsvergleiches gewesen. Im übrigen habe es sich um eine Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55, a EheG gehandelt, die ohne wirksame Einigung in vermögensrechtlicher Hinsicht gar nicht möglich sei. Der Wegfall einer Bedingung des Scheidungsvergleiches müßte daher die Unwirksamkeit des Scheidungsbeschlusses zur Folge haben. Schließlich sei zu bedenken, daß die Erhaltung des Familienbesitzes wesentliches Motiv der Vereinbarung gewesen sei. Man habe - durchaus im Sinn der Regelung des Paragraph 364, c ABGB - die Interessen der ehelichen Kinder im Auge gehabt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Bewilligung des Grundbuchsgesuches abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.