Begründung:
Der Antragsteller war mit Theresia Maria S***** verheiratet; diese Ehe wurde mit Beschluß des BG Innere Stadt Wien am 30.4.1991 gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden.Der Antragsteller war mit Theresia Maria S***** verheiratet; diese Ehe wurde mit Beschluß des BG Innere Stadt Wien am 30.4.1991 gemäß Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig geschieden.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens haben "die Ehegatten" am 30.4.1991 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem "die Ehefrau dem Ehemann" das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht an der Liegenschaft EZ ***** KG Z***** mit dem Gartengrundstück 193/3 einräumte. Außerdem verpflichtete sich "die Ehefrau", die Liegenschaft "zu Lebzeiten des Ehemannes" weder zu belasten noch zu veräußern, und gab entsprechende Aufsandungserklärungen ab.
Unter Vorlage des Scheidungsbeschlusses und einer Ausfertigung des Vergleiches vom 30.4.1991 (beide sind mit der Besstätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehen) begehrte der Antragsteller am 12.7.1991 beim Erstgericht die grundbücherliche Einverleibung des Wohnrechts sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Das Erstgericht gab zwar dem Antrag auf Einverleibung des Wohnrechts statt, lehnte jedoch die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ab, weil die davon betroffenen Verragsparteien bei Überreichung des Grundbuchsgesuches bereits geschieden waren und nicht mehr dem Personenkreis des § 364c ABGB angehörten.Unter Vorlage des Scheidungsbeschlusses und einer Ausfertigung des Vergleiches vom 30.4.1991 (beide sind mit der Besstätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehen) begehrte der Antragsteller am 12.7.1991 beim Erstgericht die grundbücherliche Einverleibung des Wohnrechts sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Das Erstgericht gab zwar dem Antrag auf Einverleibung des Wohnrechts statt, lehnte jedoch die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ab, weil die davon betroffenen Verragsparteien bei Überreichung des Grundbuchsgesuches bereits geschieden waren und nicht mehr dem Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB angehörten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Beisatz, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit dinglicher Wirkung könne ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur begründet werden, wenn das in § 364c ABGB vorausgesetzte Verwandtschaftsverhältnis sowohl im Zeitpunkt der Vereinbarung als auch im Zeitpunkt des Eintragungsgesuches gegeben sei. Wenn daher das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem zum Zeitpunkt der begehrten Eintragung nicht mehr besteht, fehle es an einer für die Verbücherung wesentlichen Voraussetzung, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgeblich ist.Mit dinglicher Wirkung könne ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur begründet werden, wenn das in Paragraph 364 c, ABGB vorausgesetzte Verwandtschaftsverhältnis sowohl im Zeitpunkt der Vereinbarung als auch im Zeitpunkt des Eintragungsgesuches gegeben sei. Wenn daher das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem zum Zeitpunkt der begehrten Eintragung nicht mehr besteht, fehle es an einer für die Verbücherung wesentlichen Voraussetzung, weil gemäß Paragraph 93, GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgeblich ist.
Ansonsten bestünden keine Eintragungshindernisse. Für den Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses bei Begründung eines dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes werde zwar grundsätzlich die Vorlage von Standesurkunden verlangt; die hier vorgelegten Urkunden ließen jedoch auch so mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Ehe der Vertragsparteien erst nach Abschluß der iSd § 55a Abs 2 EheG geschlossenen Vereinbarung geschieden wurde.Ansonsten bestünden keine Eintragungshindernisse. Für den Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses bei Begründung eines dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes werde zwar grundsätzlich die Vorlage von Standesurkunden verlangt; die hier vorgelegten Urkunden ließen jedoch auch so mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Ehe der Vertragsparteien erst nach Abschluß der iSd Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschlossenen Vereinbarung geschieden wurde.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage, ob das von § 364c ABGB geforderte Angehörigenverhältnis auch noch im Zeitpunkt der Einbringung des Verbücherungsantrages vorhanden sein müsse, keine höchstgerichtliche Judikatur auffindbar sei.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage, ob das von Paragraph 364 c, ABGB geforderte Angehörigenverhältnis auch noch im Zeitpunkt der Einbringung des Verbücherungsantrages vorhanden sein müsse, keine höchstgerichtliche Judikatur auffindbar sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie im Sinne einer Bewilligung der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes abzuändern. Er vertritt den Standpunkt, daß das für die Verdinglichung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes erforderliche besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem gemäß § 364c ABGB nur im Zeitpunkt der vertraglichen Begründung des Rechtes bzw Verbotes vorhanden sein müsse und sich der Anspruch auf Verbücherung bereits aus dem rechtmäßig abgeschlossenen Vertrag ergebe. Ansonsten wäre selbst bei offenkundiger Schutzbedürftigkeit des Verbotsberechtigten die Einverleibung eines in einem Scheidungsvergleich vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes de facto ausgeschlossen.Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie im Sinne einer Bewilligung der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes abzuändern. Er vertritt den Standpunkt, daß das für die Verdinglichung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes erforderliche besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem gemäß Paragraph 364 c, ABGB nur im Zeitpunkt der vertraglichen Begründung des Rechtes bzw Verbotes vorhanden sein müsse und sich der Anspruch auf Verbücherung bereits aus dem rechtmäßig abgeschlossenen Vertrag ergebe. Ansonsten wäre selbst bei offenkundiger Schutzbedürftigkeit des Verbotsberechtigten die Einverleibung eines in einem Scheidungsvergleich vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes de facto ausgeschlossen.