Der vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Nach wie vor wendet sich der Kläger gegen die Anfechtbarkeit eines Vergleichs über die Scheidungsfolgen nach § 55 a Abs2 EheG wegen Willensmängeln (§§ 869 ff ABGB) oder Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB), weil dieser Vergleich als unabdingbare Voraussetzung des Beschlusses, mit dem die Scheidung wegen Einvernehmens der Parteien ausgesprochen wird, mit diesem untrennbar verknüpft sei; sei dieser Beschluß in Rechtskraft erwachsen, müsse es auch bei der vergleichsweisen Regelung der Scheidungsfolgen verbleiben, weil das Verfahren außer Streitsachen keine Wiederaufnahme kenne, eine Beseitigung des Vergleichs ohne gleichzeitige Aufhebung des Scheidungsbeschlusses aber rechtlich unmöglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß auf einen Vergleich über die Scheidungsfolgen, der vor Gericht geschlossen wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Vergleich anzuwenden sind (§ 222 Abs1 AußStrG); er kann auch nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden (§ 228 erster Satz AußStrG); er ist wie jeder gerichtliche Vergleich auch ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (JBl 1979, 266, u.v.a.; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1380). Endet die Privatautonomie der Parteien bei Regelung der Scheidungsfolgen an der Grenze zur Sittenwidrigkeit (Aicher in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 111; Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 134), so kann es keinen auf Dauer geltenden Unterschied machen, ob der Richter wegen einer von ihm - etwa wegen Äquivalenzstörung - für sittenwidrig erachteten Vereinbarung die Scheidung ablehnt oder eine solche Vereinbarung (zu Unrecht) dem Scheidungsausspruch zugrundelegt. Dem kann auch nicht entgegenstehen,daß die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine der Voraussetzungen für den Scheidungsausspruch nach § 55 a Abs1 EheG ist. Schon das Gesetz nimmt in Kauf (JA 916 BlgNR 14. GP 9), daß das Pflegschaftsgericht die erforderliche Genehmigung der auf die Kinder bezogenen Teile der Vereinbarung nachträglich verweigert, ohne daß die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Durchbrechung erfährt (Mänhardt a.a.O. 133), auch wenn eine der Parteien bei einer anderen als der vereinbarten Zuteilung der elterlichen Rechte die Vereinbarung nicht getroffen und damit eine Scheidung nach § 55 a EheG verhindert hätte. Selbst wenn die Ehe geschieden wird, obgleich keine Vereinbarung vorlag oder geschlossen wurde bzw. wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken, ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluß dennoch wirksam (Pichler in Rummel aaO Rdz 9 zu § 55 a EheG). Nicht anders kann es sein, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. Daß die Gültigkeit eines Vertrags (Vergleichs) wegen List, Irrtums oder Sittenwidrigkeit auch einredeweise bekämpft werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung (JBl 1981, 36; JBl 1980, 424; SZ 46/69 u. a.; Rummel aaO Rdz 7 zu § 870 und Rdz 19 zu § 871; Krejci in Rummel aaO Rdz 248 zu § 879). Ob eine Teilanfechtung des Vergleichs möglich wäre, weil der Scheidungsfolgenvergleich der Streitteile nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist (vgl Rummel aaO Rdz 7 zu § 870 mwN), muß nicht geprüft werden, weil die Beklagte den Vergleich ohnehin zur Gänze anficht (vgl. auch ihr Vorbringen in der Rekursbeantwortung AS 156 f).Der vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Nach wie vor wendet sich der Kläger gegen die Anfechtbarkeit eines Vergleichs über die Scheidungsfolgen nach Paragraph 55, a Abs2 EheG wegen Willensmängeln (Paragraphen 869, ff ABGB) oder Verstoßes gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB), weil dieser Vergleich als unabdingbare Voraussetzung des Beschlusses, mit dem die Scheidung wegen Einvernehmens der Parteien ausgesprochen wird, mit diesem untrennbar verknüpft sei; sei dieser Beschluß in Rechtskraft erwachsen, müsse es auch bei der vergleichsweisen Regelung der Scheidungsfolgen verbleiben, weil das Verfahren außer Streitsachen keine Wiederaufnahme kenne, eine Beseitigung des Vergleichs ohne gleichzeitige Aufhebung des Scheidungsbeschlusses aber rechtlich unmöglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß auf einen Vergleich über die Scheidungsfolgen, der vor Gericht geschlossen wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Vergleich anzuwenden sind (Paragraph 222, Abs1 AußStrG); er kann auch nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden (Paragraph 228, erster Satz AußStrG); er ist wie jeder gerichtliche Vergleich auch ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (JBl 1979, 266, u.v.a.; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 1380,). Endet die Privatautonomie der Parteien bei Regelung der Scheidungsfolgen an der Grenze zur Sittenwidrigkeit (Aicher in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 111; Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 134), so kann es keinen auf Dauer geltenden Unterschied machen, ob der Richter wegen einer von ihm - etwa wegen Äquivalenzstörung - für sittenwidrig erachteten Vereinbarung die Scheidung ablehnt oder eine solche Vereinbarung (zu Unrecht) dem Scheidungsausspruch zugrundelegt. Dem kann auch nicht entgegenstehen,daß die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine der Voraussetzungen für den Scheidungsausspruch nach Paragraph 55, a Abs1 EheG ist. Schon das Gesetz nimmt in Kauf (JA 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 9), daß das Pflegschaftsgericht die erforderliche Genehmigung der auf die Kinder bezogenen Teile der Vereinbarung nachträglich verweigert, ohne daß die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Durchbrechung erfährt (Mänhardt a.a.O. 133), auch wenn eine der Parteien bei einer anderen als der vereinbarten Zuteilung der elterlichen Rechte die Vereinbarung nicht getroffen und damit eine Scheidung nach Paragraph 55, a EheG verhindert hätte. Selbst wenn die Ehe geschieden wird, obgleich keine Vereinbarung vorlag oder geschlossen wurde bzw. wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken, ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluß dennoch wirksam (Pichler in Rummel aaO Rdz 9 zu Paragraph 55, a EheG). Nicht anders kann es sein, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. Daß die Gültigkeit eines Vertrags (Vergleichs) wegen List, Irrtums oder Sittenwidrigkeit auch einredeweise bekämpft werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung (JBl 1981, 36; JBl 1980, 424; SZ 46/69 u. a.; Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 870 und Rdz 19 zu Paragraph 871,; Krejci in Rummel aaO Rdz 248 zu Paragraph 879,). Ob eine Teilanfechtung des Vergleichs möglich wäre, weil der Scheidungsfolgenvergleich der Streitteile nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist vergleiche Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 870, mwN), muß nicht geprüft werden, weil die Beklagte den Vergleich ohnehin zur Gänze anficht vergleiche auch ihr Vorbringen in der Rekursbeantwortung AS 156 f).
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer zur Aufhebung des Vergleichs führenden List oder eines solchen Irrtums verneint; diese der ersten Instanz überbundene Rechtsansicht wird von der Beklagten, die selbst keinen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erhoben hat, nicht bekämpft. Der Oberste Gerichtshof hat zwar aus Anlaß eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebugsbeschluß nicht nur die aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz nach jeder Richtung hin zu prüfen (SZ 54/125 uva); das gilt jedoch nicht, wenn die Erledigung einzelner (auch einredeweise geltend gemachter) aus verschiedenen Tatsachen abgeleiteter Rechtsgründe (hier: Vertragsanfechtungsgründe) durch das Berufungsgericht unbekämpft geblieben ist.
Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht werde die Beklagte gemäß § 182 ZPO anzuleiten haben darzutun, worin die behauptete Sittenwidrigkeit und Wucher erblickt werden;Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht werde die Beklagte gemäß Paragraph 182, ZPO anzuleiten haben darzutun, worin die behauptete Sittenwidrigkeit und Wucher erblickt werden;
die Beklagte habe nämlich diese Einwendung nur mit allgemein gehaltenen Angaben erhoben. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, sie habe die Vereinbarung zu unsinnigen, für sie wirtschaftlich nicht erfüllbaren Bedingungen abgeschlossen. Sie habe, obgleich einkommenslos und ohne besondere berufliche Ausbildung, auf Unterhalt verzichtet und als Gegenleistung zwar die Haushälfte des Klägers erhalten, sich aber des Verfügungsrechtes über das gesamte Haus begeben müssen, weil gleichzeitig auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden Kinder einverleibt worden sei. Diese durchaus konkretisierten Gesichtspunkte macht sie - wie ihrem darauf Bezug habenden Vorbringen (ON 3) entnommen werden kann - sowohl als Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs1 ABGB) als auch als Wucher (§ 879 Abs2 Z.4 ABGB) geltend.die Beklagte habe nämlich diese Einwendung nur mit allgemein gehaltenen Angaben erhoben. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, sie habe die Vereinbarung zu unsinnigen, für sie wirtschaftlich nicht erfüllbaren Bedingungen abgeschlossen. Sie habe, obgleich einkommenslos und ohne besondere berufliche Ausbildung, auf Unterhalt verzichtet und als Gegenleistung zwar die Haushälfte des Klägers erhalten, sich aber des Verfügungsrechtes über das gesamte Haus begeben müssen, weil gleichzeitig auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden Kinder einverleibt worden sei. Diese durchaus konkretisierten Gesichtspunkte macht sie - wie ihrem darauf Bezug habenden Vorbringen (ON 3) entnommen werden kann - sowohl als Sittenwidrigkeit (Paragraph 879, Abs1 ABGB) als auch als Wucher (Paragraph 879, Abs2 Ziffer 4, ABGB) geltend.
Wucher setzt als objektives Merkmal ein auffallendes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen, also eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, voraus (Krejci in Rummel aaO Rdz 226 zu § 879), dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.Wucher setzt als objektives Merkmal ein auffallendes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen, also eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, voraus (Krejci in Rummel aaO Rdz 226 zu Paragraph 879,), dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.
Nach der Vereinbarung verblieb der Beklagten (im nunmehr eigenen Haus) die Ehewohnung und nahezu der gesamte Hausrat; ferner übertrug ihr der Kläger das Hälfteeigentum an der Liegenschaft und übernahm zwei Drittel der Abgaben und Kosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und der Durchführung des Vergleichs. Demgegenüber hat die Beklagte auf Unterhalt verzichtet, die mit der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes verbundenen Folgen für die g e s a m t e Liegenschaft auf sich genommen und sich - obgleich damals ohne Einkommen - zur Rückzahlung der Hälfte der auf der Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten verpflichtet. Bei Beurteilung der Frage, ob der Vergleich der Streitteile die von der Beklagten behauptete auffällige Äquivalenzstörung beinhaltet, ist zu bedenken, daß der Beklagten, die mangels Beschäftigung und infolge Unterhaltsverzichts mittellos war, das angesichts ihres Alters, ihrer fehlenden Berufsausbildung und der bekannten Arbeitsplatzknappheit ihrer Region sehr erhebliche Risiko der Stellensuche, deren Erfolg Voraussetzung für die Erfüllung der übernommenen Pflichten war, überbürdet wurde; außerdem verschlechterte sich ihre rechtliche und wirtschaftliche Position dadurch, daß sie auch über die ihr schon zuvor gehörige Liegenschaftshälfte nicht mehr verfügen durfte und sich dennoch zur Rückzahlung sehr beträchtlicher Verbindlichkeiten verpflichtet, für die sie möglicherweise nur als Bürgin haftete. Wägt man diese Umstände ab, ist eine Äquivalenzstörung, wie sie Voraussetzung von Wucher ist, nicht auszuschließen. Um Wucher annehmen zu können, bedarf es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigen Verhaltens des Klägers (SZ 44/71; Koziol-Welser 6 INach der Vereinbarung verblieb der Beklagten (im nunmehr eigenen Haus) die Ehewohnung und nahezu der gesamte Hausrat; ferner übertrug ihr der Kläger das Hälfteeigentum an der Liegenschaft und übernahm zwei Drittel der Abgaben und Kosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und der Durchführung des Vergleichs. Demgegenüber hat die Beklagte auf Unterhalt verzichtet, die mit der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes verbundenen Folgen für die g e s a m t e Liegenschaft auf sich genommen und sich - obgleich damals ohne Einkommen - zur Rückzahlung der Hälfte der auf der Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten verpflichtet. Bei Beurteilung der Frage, ob der Vergleich der Streitteile die von der Beklagten behauptete auffällige Äquivalenzstörung beinhaltet, ist zu bedenken, daß der Beklagten, die mangels Beschäftigung und infolge Unterhaltsverzichts mittellos war, das angesichts ihres Alters, ihrer fehlenden Berufsausbildung und der bekannten Arbeitsplatzknappheit ihrer Region sehr erhebliche Risiko der Stellensuche, deren Erfolg Voraussetzung für die Erfüllung der übernommenen Pflichten war, überbürdet wurde; außerdem verschlechterte sich ihre rechtliche und wirtschaftliche Position dadurch, daß sie auch über die ihr schon zuvor gehörige Liegenschaftshälfte nicht mehr verfügen durfte und sich dennoch zur Rückzahlung sehr beträchtlicher Verbindlichkeiten verpflichtet, für die sie möglicherweise nur als Bürgin haftete. Wägt man diese Umstände ab, ist eine Äquivalenzstörung, wie sie Voraussetzung von Wucher ist, nicht auszuschließen. Um Wucher annehmen zu können, bedarf es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigen Verhaltens des Klägers (SZ 44/71; Koziol-Welser 6 römisch eins
116) auch eines der im § 879 Abs2 Z.4 ABGB aufgezählten subjektiven Elemente als Ausdruck gestörter Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung (Krejci aaO Rdz 214 zu § 879). Als solches Element hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäß die durch die bevorstehende Ehescheidung bewirkte Gemütsaufregung - als Zustand vorübergehender psychischer Erregung, der das ruhige überlegen und Sondieren der Sachlage verhindert (Krecji aaO Rdz 223 zu § 879) - behauptet; da das Erstgericht jedoch festgestellt hat, daß die Streitteile die Tragweite ihres Handelns erfaßt hatten und der Vergleich das Ergebnis einer genauen Abwägung der Umstände war, fehlt es an dem zum Wuchertatbestand erforderlichen subjektiven Element. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 42/2; SZ 41/32; MietSlg 31.091 ua; Krejci aaO Rdz 92116) auch eines der im Paragraph 879, Abs2 Ziffer 4, ABGB aufgezählten subjektiven Elemente als Ausdruck gestörter Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung (Krejci aaO Rdz 214 zu Paragraph 879,). Als solches Element hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäß die durch die bevorstehende Ehescheidung bewirkte Gemütsaufregung - als Zustand vorübergehender psychischer Erregung, der das ruhige überlegen und Sondieren der Sachlage verhindert (Krecji aaO Rdz 223 zu Paragraph 879,) - behauptet; da das Erstgericht jedoch festgestellt hat, daß die Streitteile die Tragweite ihres Handelns erfaßt hatten und der Vergleich das Ergebnis einer genauen Abwägung der Umstände war, fehlt es an dem zum Wuchertatbestand erforderlichen subjektiven Element. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 42/2; SZ 41/32; MietSlg 31.091 ua; Krejci aaO Rdz 92
zu § 879; weitergehend Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 203 und in Allg.Teil des bürgerlichen Rechts 198) ist jedoch bei Vorliegen einer Äquivalenzstörung im Sinne des § 879 Abs2 Z.4 ABGB Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs1 ABGB (vgl.zu dieser JBl 1985,103) anzunehmen, wenn ein gleichwertiges zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Ein solches könnte bei einer Vereinbarung nach § 55 a Abs2 EheG darin gelegen sein, daß ein Ehegatte durch einen Vergleich, für den anderen erkennbar, Verpflichtungen übernommen hat, durch die seine wirtschaftliche Existenz bedroht wurde. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die dem Vergleich zugrundeliegenden Vermögenswerte und seine sonstigen Voraussetzungen genau festzustellen; zu ermitteln wird insbesondere sein, inwieweit sich die Erfüllung des Vergleichs für die Beklagte existenzbedrohend gestaltet.zu Paragraph 879,; weitergehend Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 203 und in Allg.Teil des bürgerlichen Rechts 198) ist jedoch bei Vorliegen einer Äquivalenzstörung im Sinne des Paragraph 879, Abs2 Ziffer 4, ABGB Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Abs1 ABGB (vgl.zu dieser JBl 1985,103) anzunehmen, wenn ein gleichwertiges zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Ein solches könnte bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Abs2 EheG darin gelegen sein, daß ein Ehegatte durch einen Vergleich, für den anderen erkennbar, Verpflichtungen übernommen hat, durch die seine wirtschaftliche Existenz bedroht wurde. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die dem Vergleich zugrundeliegenden Vermögenswerte und seine sonstigen Voraussetzungen genau festzustellen; zu ermitteln wird insbesondere sein, inwieweit sich die Erfüllung des Vergleichs für die Beklagte existenzbedrohend gestaltet.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat, vermöge deren verläßlich überprüft werden kann, ob die als aushaftend festgestellten Kredite (AS 87) mit jenen identisch sind, die im Punkt 8 des Vergleiches näher bezeichnet sind. Solche Feststellungen sind erforderlich, weil sich die Beklagte nur zur Rückzahlung der grundbücherlich sichergestellten Kredite verpflichtet hat. Der Kläger stützt zwar sein Begehren auch darauf, daß die Streitteile sämtliche Verbindlichkeiten im Innenverhältnis gemeinsam zurückzahlen wollten (AS 42), übersieht jedoch, daß ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich gemäß § 1389 ABGB im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten hat (Arb 9209Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat, vermöge deren verläßlich überprüft werden kann, ob die als aushaftend festgestellten Kredite (AS 87) mit jenen identisch sind, die im Punkt 8 des Vergleiches näher bezeichnet sind. Solche Feststellungen sind erforderlich, weil sich die Beklagte nur zur Rückzahlung der grundbücherlich sichergestellten Kredite verpflichtet hat. Der Kläger stützt zwar sein Begehren auch darauf, daß die Streitteile sämtliche Verbindlichkeiten im Innenverhältnis gemeinsam zurückzahlen wollten (AS 42), übersieht jedoch, daß ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich gemäß Paragraph 1389, ABGB im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten hat (Arb 9209
uva; Ertl in Rummel aaO Rdz 1 zu § 1389; Wolff in Klang 2 VI 284). Dieser Grundsatz beherrscht auch Vergleiche, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für den Fall der Scheidung abgeschlossen wurden, wenn darin die beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche geregelt werden. Ein solcher Vergleich erledigt im Zweifel alle mit dem Eheverhältnis zusammenhängenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten und selbst Ansprüche, an welche eine Partei zwar nicht gedacht, aber denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt würden. In diesem Fall kommt dem Vergleich Bereinigungswirkung auch dann zu, wenn keine Generalklausel aufgenommen wurde (EFSlg.38.638). Schon deshalb hätte der Kläger nicht vom Vergleich umfaßte Verbindlichkeiten, für deren Rückzahlung sich die Beklagte bloß verbürgt hatte, allein abzustatten und könnte hiefür bei der Beklagten auch nicht Teilrückgriff nehmen. Da sich die Rückzahlungsverpflichtung der Streitteile je zur Hälfte schon nach dem Wortlaut der Vergleichsbestimmung nur auf jene Verbindlichkeiten erstrecken sollte, die mit der Errichtung des Einfamilienhauses im Zusammenhang stehen u n d grundbücherlich sichergestellt sind, kann der Vergleich nur dahin verstanden werden, daß der Kläger allfällige sonst aushaftende Kreditverbindlichkeiten - ungeachtet des Rechtsgrundes der Mithaftung der Beklagten - allein zur Rückzahlung übernehmen sollte. Anders liegt der Fall bei Verbindlichkeiten, für die sich die Beklagte als Mitschuldnerin zur Rückzahlung verpflichtet hat; auch wenn der Vergleich erfolgreich angefochten wird, kann der Kläger insoweit nach § 896 ABGB Teilrückgriff bei der Beklagten nehmen.uva; Ertl in Rummel aaO Rdz 1 zu Paragraph 1389,; Wolff in Klang 2 römisch sechs 284). Dieser Grundsatz beherrscht auch Vergleiche, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für den Fall der Scheidung abgeschlossen wurden, wenn darin die beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche geregelt werden. Ein solcher Vergleich erledigt im Zweifel alle mit dem Eheverhältnis zusammenhängenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten und selbst Ansprüche, an welche eine Partei zwar nicht gedacht, aber denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt würden. In diesem Fall kommt dem Vergleich Bereinigungswirkung auch dann zu, wenn keine Generalklausel aufgenommen wurde (EFSlg.38.638). Schon deshalb hätte der Kläger nicht vom Vergleich umfaßte Verbindlichkeiten, für deren Rückzahlung sich die Beklagte bloß verbürgt hatte, allein abzustatten und könnte hiefür bei der Beklagten auch nicht Teilrückgriff nehmen. Da sich die Rückzahlungsverpflichtung der Streitteile je zur Hälfte schon nach dem Wortlaut der Vergleichsbestimmung nur auf jene Verbindlichkeiten erstrecken sollte, die mit der Errichtung des Einfamilienhauses im Zusammenhang stehen u n d grundbücherlich sichergestellt sind, kann der Vergleich nur dahin verstanden werden, daß der Kläger allfällige sonst aushaftende Kreditverbindlichkeiten - ungeachtet des Rechtsgrundes der Mithaftung der Beklagten - allein zur Rückzahlung übernehmen sollte. Anders liegt der Fall bei Verbindlichkeiten, für die sich die Beklagte als Mitschuldnerin zur Rückzahlung verpflichtet hat; auch wenn der Vergleich erfolgreich angefochten wird, kann der Kläger insoweit nach Paragraph 896, ABGB Teilrückgriff bei der Beklagten nehmen.
Zu Unrecht hat die Beklagte eine Unterhaltsforderung (ab Klagstag zu 1 C 55/81 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt) zur Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers eingewendet. Der Oberste Gerichtshof kann die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten bei Wegfall des Vergleichs ein nach § 69 Abs3 EheG zu beurteilender Unterhaltsanspruch zustehen könnte, nicht teilen. Ein solcher Anspruch setzt nicht nur ein Scheidungsurteil voraus; es ist vor allem n u r der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, verpflichtet, dem anderen Unterhalt unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zu leisten; eine solche Unterhaltspflicht setzt demnach eine Scheidung nach den §§ 50 bis 52Zu Unrecht hat die Beklagte eine Unterhaltsforderung (ab Klagstag zu 1 C 55/81 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt) zur Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers eingewendet. Der Oberste Gerichtshof kann die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten bei Wegfall des Vergleichs ein nach Paragraph 69, Abs3 EheG zu beurteilender Unterhaltsanspruch zustehen könnte, nicht teilen. Ein solcher Anspruch setzt nicht nur ein Scheidungsurteil voraus; es ist vor allem n u r der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, verpflichtet, dem anderen Unterhalt unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zu leisten; eine solche Unterhaltspflicht setzt demnach eine Scheidung nach den Paragraphen 50 bis 52
oder nach § 55 EheG voraus (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 69 EheG). Eine Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55 a Abs1 EheG kann nur über gemeinsames Begehren der Ehegatten ausgesprochen werden. Da das Verlangen der Scheidung im Sinne des § 69 Abs3 EheG als verfahrensrechtlicher Schritt zu verstehen ist, ist eine aus dieser Gesetzesbestimmung abgeleitete Unterhaltsverpflichtung bei einer Scheidung im Einvernehmen ausgeschlossen. Ob der Beklagten Schadenersatzansprüche zustehen könnten, ist mangels entsprechender Behauptungen in diesem Verfahren nicht zu prüfen.oder nach Paragraph 55, EheG voraus (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 69, EheG). Eine Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55, a Abs1 EheG kann nur über gemeinsames Begehren der Ehegatten ausgesprochen werden. Da das Verlangen der Scheidung im Sinne des Paragraph 69, Abs3 EheG als verfahrensrechtlicher Schritt zu verstehen ist, ist eine aus dieser Gesetzesbestimmung abgeleitete Unterhaltsverpflichtung bei einer Scheidung im Einvernehmen ausgeschlossen. Ob der Beklagten Schadenersatzansprüche zustehen könnten, ist mangels entsprechender Behauptungen in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Abs1 ZPO.