Rechtssatz RS0016543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016543
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 532/85
Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38 = JBl 1986,777
- 1 Ob 678/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 678/86
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 532/85
- 8 Ob 73/01w
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 73/01w
Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Anfechtende dies bei Vertragsabschluss gewusst hat. (T1)
- 1 Ob 193/02t
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 193/02t
- 4 Ob 240/08k
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 240/08k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016543
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_002