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Entscheidung 2 Ob 70/09x×

Entscheidung 2 Ob 70/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob70/09x

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian W*****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Carola H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2009, GZ 40 R 260/08v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Scheidungsfolgenvergleich wird für den Fall der Ehescheidung geschlossen und ist durch diese bedingt (RIS-Justiz RS0106968). Dass es sich dabei nur um eine aufschiebende Bedingung handeln kann (so ausdrücklich SZ 60/95), ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht resolutiv sondern nur suspensiv bedingt abgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0032587). Die Bedingung ist hier auch eingetreten, sodass der dem Scheidungsbeschluss zu Grunde liegende Vergleich vom 15. 11. 1996 rechtswirksam geworden ist.

2. Der Scheidungsfolgenvergleich ist aber nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten privatrechtlich bindet vergleiche 6 Ob 2155/96x; RIS-Justiz RS0037397, RS0106968). Es steht ihnen daher frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt, wäre dies doch selbst dann nicht der Fall, wenn der Vergleich nur zum Schein geschlossen wurde, sittenwidrig oder mit Willensmängeln behaftet war (RIS-Justiz RS0057101).

3. Die Rechtswirkungen einer einvernehmlichen Ehescheidung sind an die materielle Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geknüpft, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch im Falle eines nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses abgegebenen Rechtsmittelverzichts erst mit der Zustellung der Entscheidungsausfertigung eintritt vergleiche 1 Ob 411/97s; RIS-Justiz RS0041668 [je zu der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem EheRÄG 1999]; ferner 6 Ob 259/02k; 2 Ob 181/06s). Auf diesen Zeitpunkt hat auch das Berufungsgericht erkennbar abgestellt. Seine Auffassung, die Eheleute hätten mit der Vereinbarung vom 18. 11. 1996 den die Mitmietrechte des Mannes betreffenden Teil des Scheidungsfolgenvergleichs noch vor dessen Rechtswirksamkeit revidiert, sodass dieser Vergleichspunkt nie wirksam vereinbart worden sei, ist im Lichte der erörterten Rechtsprechung unbedenklich und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Unter diesem Aspekt ist es auch entbehrlich, auf die im angefochtenen Urteil unter Berufung auf eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, MRG vertretene Rechtsansicht zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Übertragung der Mitmietrechte des die Wohnung verlassenden Ehegatten auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten einzugehen.

Textnummer

E90828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00070.09X.0429.000

Im RIS seit

29.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0020OB00070_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006014 Rechtssatz 03.05.1967Zivilrecht
Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Besch …
RS0032587 Rechtssatz 06.09.1967Zivilrecht
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden.
RS0037397 Rechtssatz 02.02.1984Zivilrecht
Die im Verfahren gemäß § 55a EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auc …
RS0041668 Rechtssatz 25.06.1974Zivilrecht; Strafrecht
Die Ehe wird durch die Verkündung des Urteils und den Rechtsmittelverzicht der Parteien noch nicht aufgelöst (Fasching Komm III 793f; SZ 27/186, SZ 27/210).
RS0057101 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um d …
RS0106968 Rechtssatz 05.12.1996Zivilrecht
Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich b …
RS0121724 Rechtssatz 13.02.2007Zivilrecht
Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst …