Rechtssatz RS0037397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037397
Entscheidungsdatum
09.07.2013
Rechtssatz
Die im Verfahren gemäß § 55a EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auch eine materiellrechtliche Erklärung.Die im Verfahren gemäß Paragraph 55 a, EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auch eine materiellrechtliche Erklärung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 518/84
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 518/84
Veröff: EvBl 1985/22 S 82
- 2 Ob 634/86
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 634/86
Vgl auch; Beisatz: An diese Erklärung über ihre Einigung sind sie in ihrem Verhältnis zueinander jedenfalls gebunden; hier: Klage auf Unterfertigung der nunmehr schriftlich niedergelegten Vereinbarung. (T1) Veröff: NZ 1988,101
- 6 Ob 531/88
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 531/88
Vgl auch; Beisatz: Der Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verwehrt es den Parteien, einen Antrag im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG zu stellen. (T2) Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg 25/4
- 2 Ob 608/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 608/88
- 2 Ob 70/09x
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
Auch
- 4 Ob 85/13y
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 85/13y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037397
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00518_8400000_002