Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Februar 1987 gemäß § 55 a EheG geschieden, die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. In dem damals gemäß § 55 a Abs 2 EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich ist zwar festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der Sparkasse Neunkirchen gewährten Darlehen sind, eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet ist, wurde jedoch nicht getroffen. In ihrem am 15. April 1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin den Ausspruch, daß sie gegenüber der Sparkasse lediglich als Ausfallsbürgin zu haften habe. Sie brachte vor, der Antragsgegner habe die Rückzahlung des Kredites allein übernommen. Nach Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 4. Juni 1987, nach welcher sich der Antragsgegner verpflichtete, den noch offenen Kreditbetrag allein zu bezahlen, sprach das Erstgericht aus, daß gemäß § 98 EheG mit Wirkung für den Gläubiger der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB sei.Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Februar 1987 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden, die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. In dem damals gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich ist zwar festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der Sparkasse Neunkirchen gewährten Darlehen sind, eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet ist, wurde jedoch nicht getroffen. In ihrem am 15. April 1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin den Ausspruch, daß sie gegenüber der Sparkasse lediglich als Ausfallsbürgin zu haften habe. Sie brachte vor, der Antragsgegner habe die Rückzahlung des Kredites allein übernommen. Nach Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 4. Juni 1987, nach welcher sich der Antragsgegner verpflichtete, den noch offenen Kreditbetrag allein zu bezahlen, sprach das Erstgericht aus, daß gemäß Paragraph 98, EheG mit Wirkung für den Gläubiger der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB sei.
Die Sparkasse Neunkirchen erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit der Begründung, beide Parteien seien mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. August 1987 zur Rückzahlung verpflichtet worden, bei einer titulierten Forderung sei eine Entscheidung nach § 98 EheG nicht möglich.Die Sparkasse Neunkirchen erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit der Begründung, beide Parteien seien mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. August 1987 zur Rückzahlung verpflichtet worden, bei einer titulierten Forderung sei eine Entscheidung nach Paragraph 98, EheG nicht möglich.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der im Sinne des § 98 EheG gestellte Antrag zurückgewiesen wurde. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, es liege keine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des § 92 EheG darüber vor, wer im Innenverhältnis für die Kreditrückzahlung hafte. Aber auch eine Vereinbarung, wie sie vonDas Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der im Sinne des Paragraph 98, EheG gestellte Antrag zurückgewiesen wurde. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, es liege keine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 92, EheG darüber vor, wer im Innenverhältnis für die Kreditrückzahlung hafte. Aber auch eine Vereinbarung, wie sie von
§ 98 EheG durch das Zitat "§ 97 Abs 2, gegebenenfallsParagraph 98, EheG durch das Zitat "§ 97 Absatz 2,, gegebenenfalls
§ 55 a Abs 2" gefordert werde, liege nicht vor. In der VereinbarungParagraph 55, a Absatz 2, gefordert werde, liege nicht vor. In der Vereinbarung
nach § 55 a EheG sei eine Regelung über die Kreditrückzahlung nicht erfolgt, sodaß nur eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG in Frage käme. Eine solche liege aber auch nicht vor, denn die Ehe sei bereits am 26. Februar 1987 rechtskräftig geschieden worden, sodaß der im § 97 Abs 2 EheG geforderte Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren fehle.nach Paragraph 55, a EheG sei eine Regelung über die Kreditrückzahlung nicht erfolgt, sodaß nur eine Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG in Frage käme. Eine solche liege aber auch nicht vor, denn die Ehe sei bereits am 26. Februar 1987 rechtskräftig geschieden worden, sodaß der im Paragraph 97, Absatz 2, EheG geforderte Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren fehle.
Die Antragstellerin bekämpft diesen Beschluß mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.