Der Revisionsrekurs ist ohne die im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkungen zulässig (§ 227 Abs 3 AußStrG), sachlich aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist ohne die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkungen zulässig (Paragraph 227, Absatz 3, AußStrG), sachlich aber nicht berechtigt.
Der Zweitantragsteller macht nach wie vor geltend, er habe nach der einvernehmlichen Ehescheidung erfahren, daß die Erstantragstellerin eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann aufgenommen habe und nicht bereit sei, "bereits in Exekution gezogene Beträge zurückzuzahlen". Der Zweitantragsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen; es sei ihm nicht klar gewesen, "daß ein Verzicht auf §§ 81 ff EheG ihm die Möglichkeit nehme, ihm zustehende Beträge von der Erstantragstellerin nachträglich zurückzufordern". Er sei auch im Irrtum darüber gewesen, daß zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Erstantragstellerin bereits eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen gehabt habe, sodaß mit einer Ehescheidung aus dem Alleinverschulden der Erstantragstellerin zu rechnen gewesen wäre. Diese Umstände berechtigten ihn, die Beseitigung des ergangenen Scheidungsbeschlusses zu verlangen. Dem ist nicht zu folgen.Der Zweitantragsteller macht nach wie vor geltend, er habe nach der einvernehmlichen Ehescheidung erfahren, daß die Erstantragstellerin eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann aufgenommen habe und nicht bereit sei, "bereits in Exekution gezogene Beträge zurückzuzahlen". Der Zweitantragsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen; es sei ihm nicht klar gewesen, "daß ein Verzicht auf Paragraphen 81, ff EheG ihm die Möglichkeit nehme, ihm zustehende Beträge von der Erstantragstellerin nachträglich zurückzufordern". Er sei auch im Irrtum darüber gewesen, daß zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Erstantragstellerin bereits eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen gehabt habe, sodaß mit einer Ehescheidung aus dem Alleinverschulden der Erstantragstellerin zu rechnen gewesen wäre. Diese Umstände berechtigten ihn, die Beseitigung des ergangenen Scheidungsbeschlusses zu verlangen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß vom 12.7.1988, 2 Ob 561/88 (ON 15), ausgeführt, daß der gegen den Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs des Zweitantragstellers der Zurücknahme des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 224 Abs 1 AußStrG nicht gleichgehalten werden kann (EvBl 1980/207); der Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes wurde daher infolge der Einbringung des Rekurses durch den Zweitantragsteller nicht im Sinne des § 224 Abs 2 AußStrG wirkungslos. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Einbringung des vorliegenden Rechtsmittels.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß vom 12.7.1988, 2 Ob 561/88 (ON 15), ausgeführt, daß der gegen den Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs des Zweitantragstellers der Zurücknahme des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, AußStrG nicht gleichgehalten werden kann (EvBl 1980/207); der Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes wurde daher infolge der Einbringung des Rekurses durch den Zweitantragsteller nicht im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, AußStrG wirkungslos. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Einbringung des vorliegenden Rechtsmittels.
Die Ehescheidung nach § 55 a EheG setzt neben den im Abs 1 dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht strittig ist, eine Vereinbarung der Ehegatten voraus, die den im Abs 2 dieser Gesetzesstelle aufgestellten Erfordernissen entspricht. Die Streitteile habe in der Tagsatzung vom 15.1.1988 (für den Fall der Scheidung ihrer Ehe) einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem sie zunächst einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbarten (Punkt 1). Sie kamen überein, daß die eheliche Wohnung in Prigglitz, Auf der Wiese 21, samt sämtlichem sich darin befindlichen Mobiliar im Alleineigentum des Zweitantragstellers verbleibt (Punkt 2). Sie hielten fest, daß es keine gemeinsamen Schulden und Ersparnisse gibt mit Ausnahme des Grundstückes EZ 361 KG Prigglitz, das je zur Hälfte in ihrem bücherlichen Eigentum stehe und verbleibe (Punkt 3). Letztlich vereinbarten sie, daß mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien und daß auf Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG beiderseits verzichtet werde (Punkt 4). Dieser Vergleich entsprach durchaus den im § 55 a Abs 2 EheG normierten Anforderungen.Die Ehescheidung nach Paragraph 55, a EheG setzt neben den im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht strittig ist, eine Vereinbarung der Ehegatten voraus, die den im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle aufgestellten Erfordernissen entspricht. Die Streitteile habe in der Tagsatzung vom 15.1.1988 (für den Fall der Scheidung ihrer Ehe) einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem sie zunächst einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbarten (Punkt 1). Sie kamen überein, daß die eheliche Wohnung in Prigglitz, Auf der Wiese 21, samt sämtlichem sich darin befindlichen Mobiliar im Alleineigentum des Zweitantragstellers verbleibt (Punkt 2). Sie hielten fest, daß es keine gemeinsamen Schulden und Ersparnisse gibt mit Ausnahme des Grundstückes EZ 361 KG Prigglitz, das je zur Hälfte in ihrem bücherlichen Eigentum stehe und verbleibe (Punkt 3). Letztlich vereinbarten sie, daß mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien und daß auf Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG beiderseits verzichtet werde (Punkt 4). Dieser Vergleich entsprach durchaus den im Paragraph 55, a Absatz 2, EheG normierten Anforderungen.
Es trifft sicher zu, daß eine in Form eines gerichtlichen Vergleiches im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG geschlossene Vereinbarung eine prozessuale und eine materiellrechtliche Komponente enthält (EvBl 1985/22 ua). Die im Rechtsmittel erhobenen Einwände des Zweitantragstellers gehen sinngemäß dahin, daß er wegen bei Vergleichsabschluß auf seiner Seite vorliegender Willensmängel nicht an die getroffene Vereinbarung gebunden sei und daß daher die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG nicht gegeben gewesen wären. Dabei übersieht er aber, daß einerseits auch bestehende Willensmängel einen Vertrag nicht ohne weiteres ungültig, sondern nur anfechtbar machen (SZ 52/22 ua) und daß andererseits auch im Sinne des § 10 AußStrG Neuerungen nur so weit zulässig sind, als sie sich auf vor Beschlußfassung eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg 44.516, 52.617 ua). Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55 a Abs 2 EheG kann durchaus wegen bestehender Willensmängel angefochten werden; dadurch wird aber die Rechtskraft eines ergangenen Scheidungsbeschlusses nicht berührt (SZ 58/43). Es kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, ob die im Rechtsmittel aufgestellten Behauptungen des Zweitantragstellers die Anfechtung seines mit der Erstantragstellerin am 15.1.1988 geschlossenen Vergleiches wegen bestehender Willensmängel überhaupt rechtfertigen könnten und ob eine derartige Anfechtung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens über die einvernehmliche Ehescheidung oder in einem gesonderten Rechtsstreit zu erfolgen hätte. Entscheidend ist, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag der Streitteile auf Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere lag eine formell einwandfreie und materiell gültige Einigung der Streitteile im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG vor, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes von keinem von ihnen angefochten war. Eine erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes erfolgte Änderung der Sachlage - etwa durch eine spätere Anfechtung des geschlossenen Vergleiches durch den Zweitantragsteller - konnte sich nur mehr auf die Gültigkeit des geschlossenen Vergleiches auswirken, aber nichts daran ändern, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Streitteile im Einvernehmen vorlagen.Es trifft sicher zu, daß eine in Form eines gerichtlichen Vergleiches im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG geschlossene Vereinbarung eine prozessuale und eine materiellrechtliche Komponente enthält (EvBl 1985/22 ua). Die im Rechtsmittel erhobenen Einwände des Zweitantragstellers gehen sinngemäß dahin, daß er wegen bei Vergleichsabschluß auf seiner Seite vorliegender Willensmängel nicht an die getroffene Vereinbarung gebunden sei und daß daher die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG nicht gegeben gewesen wären. Dabei übersieht er aber, daß einerseits auch bestehende Willensmängel einen Vertrag nicht ohne weiteres ungültig, sondern nur anfechtbar machen (SZ 52/22 ua) und daß andererseits auch im Sinne des Paragraph 10, AußStrG Neuerungen nur so weit zulässig sind, als sie sich auf vor Beschlußfassung eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg 44.516, 52.617 ua). Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG kann durchaus wegen bestehender Willensmängel angefochten werden; dadurch wird aber die Rechtskraft eines ergangenen Scheidungsbeschlusses nicht berührt (SZ 58/43). Es kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, ob die im Rechtsmittel aufgestellten Behauptungen des Zweitantragstellers die Anfechtung seines mit der Erstantragstellerin am 15.1.1988 geschlossenen Vergleiches wegen bestehender Willensmängel überhaupt rechtfertigen könnten und ob eine derartige Anfechtung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens über die einvernehmliche Ehescheidung oder in einem gesonderten Rechtsstreit zu erfolgen hätte. Entscheidend ist, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag der Streitteile auf Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55, a EheG die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere lag eine formell einwandfreie und materiell gültige Einigung der Streitteile im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG vor, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes von keinem von ihnen angefochten war. Eine erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes erfolgte Änderung der Sachlage - etwa durch eine spätere Anfechtung des geschlossenen Vergleiches durch den Zweitantragsteller - konnte sich nur mehr auf die Gültigkeit des geschlossenen Vergleiches auswirken, aber nichts daran ändern, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Streitteile im Einvernehmen vorlagen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen somit durchaus der Sach- und Rechtslage, sodaß dem Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ein Erfolg versagt bleiben muß. Die Anträge beider Streitteile auf Zuspruch von Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs waren schon deswegen abzuweisen, weil im Verfahren über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach den §§ 220 ff AußStrG ein Kostenersatz nach den Bestimmungen der ZPO nicht stattfindet (EFSlg 35.135 ua).Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen somit durchaus der Sach- und Rechtslage, sodaß dem Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ein Erfolg versagt bleiben muß. Die Anträge beider Streitteile auf Zuspruch von Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs waren schon deswegen abzuweisen, weil im Verfahren über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach den Paragraphen 220, ff AußStrG ein Kostenersatz nach den Bestimmungen der ZPO nicht stattfindet (EFSlg 35.135 ua).