Begründung:
Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 409 KG Weidlingbach mit dem Grundstück 183/3, auf welchem sich das seinerzeit von ihnen als Ehewohnung benützte Haus Weidlingbach, Steinriegelstraße 133, befindet. Im Sommer 1983 kamen sie überein, sich scheiden zu lassen, und beabsichtigten im Rahmen der vermögensrechtlichen Regelung, dieses Haus den gemeinsamen ehelichen Kindern Alexander und Barbara zukommen zu lassen, dem Beklagten aber ein Wohnrecht hieran einzuräumen. Zugunsten beider Streitteile sollte ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt werden. Die näheren Details planten sie in einem Notariatsakt festzuhalten, mit dessen Verfassung sie Notar Dr. G*** beauftragten. Dieser kam zu ihnen und es wurde der Inhalt des Notariatsaktes besprochen, der den Wünschen beider Streitteile entsprechen sollte. Sie beauftragten den Notar, einen Schenkungsvertrag vorzubereiten, wonach die Liegenschaft beiden Kindern geschenkt werde. Der Schenkungsvertrag sollte ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht des Beklagten enthalten und mit der Scheidung wirksam werden. Das offene Wohnbaudarlehen und sämtliche Betriebs- und Instandhaltungskosten sollte der Beklagte tragen und für beide Teile ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt werden. Dr. G*** verfaßte hierauf einen entsprechenden Notariatsakt. Das Wohnungsrecht wurde derart formuliert, daß es dem Beklagten als Recht zur Mitbenützung des gesamten Hauses gemeinsam mit den Kindern zustehen und er für die Zeit der Ausübung desselben zur Tragung sämtlicher Instandhaltungs- und Betriebskosten verpflichtet sein sollte. Noch bevor den Streitteilen dieser Entwurf zukam - der Notar hatte in der Folge aus eigenem einen zweiten Entwurf verfaßt, welchen er am 25. November 1983 lediglich der nunmehrigen Klägerin übermittelte - kam es zwischen ihnen am 30. September 1983 zu einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55 a EheG. Dabei gaben sie vor dem Scheidungsrichter an, hinsichtlich der Ehewohnung sei eine Einigung im Sinne eines bei Dr. G*** erliegenden Notariatsaktes erfolgt. Der Scheidungsrichter setzte sich hierauf mit Dr. G*** telefonisch in Verbindung und hielt den Inhalt des Entwurfes des Notariatsaktes in Punkt 5 des Scheidungsvergleiches in groben Zügen fest. Dieser Punkt lautete: "5. Die bisherige Ehewohnung, nämlich das Haus Weidlingbach, Steinriegelstraße 133, verbleibt dem Zweitantragsteller. Diesbezüglich wurde bereits eine Vereinbarung getroffen, die schriftlich durch Notar Dr. G*** ergeht und zwar übergeben ihren Hausanteil die Antragsteller an die Kinder Alexander und Barbara Z***, wobei ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot festgehalten wird sowie das Wohnungsrecht des Zweitantragstellers. Der Zweitantragsteller verpflichtet sich weiters, den aushaftenden Kredit von der N***Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 409 KG Weidlingbach mit dem Grundstück 183/3, auf welchem sich das seinerzeit von ihnen als Ehewohnung benützte Haus Weidlingbach, Steinriegelstraße 133, befindet. Im Sommer 1983 kamen sie überein, sich scheiden zu lassen, und beabsichtigten im Rahmen der vermögensrechtlichen Regelung, dieses Haus den gemeinsamen ehelichen Kindern Alexander und Barbara zukommen zu lassen, dem Beklagten aber ein Wohnrecht hieran einzuräumen. Zugunsten beider Streitteile sollte ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt werden. Die näheren Details planten sie in einem Notariatsakt festzuhalten, mit dessen Verfassung sie Notar Dr. G*** beauftragten. Dieser kam zu ihnen und es wurde der Inhalt des Notariatsaktes besprochen, der den Wünschen beider Streitteile entsprechen sollte. Sie beauftragten den Notar, einen Schenkungsvertrag vorzubereiten, wonach die Liegenschaft beiden Kindern geschenkt werde. Der Schenkungsvertrag sollte ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht des Beklagten enthalten und mit der Scheidung wirksam werden. Das offene Wohnbaudarlehen und sämtliche Betriebs- und Instandhaltungskosten sollte der Beklagte tragen und für beide Teile ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt werden. Dr. G*** verfaßte hierauf einen entsprechenden Notariatsakt. Das Wohnungsrecht wurde derart formuliert, daß es dem Beklagten als Recht zur Mitbenützung des gesamten Hauses gemeinsam mit den Kindern zustehen und er für die Zeit der Ausübung desselben zur Tragung sämtlicher Instandhaltungs- und Betriebskosten verpflichtet sein sollte. Noch bevor den Streitteilen dieser Entwurf zukam - der Notar hatte in der Folge aus eigenem einen zweiten Entwurf verfaßt, welchen er am 25. November 1983 lediglich der nunmehrigen Klägerin übermittelte - kam es zwischen ihnen am 30. September 1983 zu einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG. Dabei gaben sie vor dem Scheidungsrichter an, hinsichtlich der Ehewohnung sei eine Einigung im Sinne eines bei Dr. G*** erliegenden Notariatsaktes erfolgt. Der Scheidungsrichter setzte sich hierauf mit Dr. G*** telefonisch in Verbindung und hielt den Inhalt des Entwurfes des Notariatsaktes in Punkt 5 des Scheidungsvergleiches in groben Zügen fest. Dieser Punkt lautete: "5. Die bisherige Ehewohnung, nämlich das Haus Weidlingbach, Steinriegelstraße 133, verbleibt dem Zweitantragsteller. Diesbezüglich wurde bereits eine Vereinbarung getroffen, die schriftlich durch Notar Dr. G*** ergeht und zwar übergeben ihren Hausanteil die Antragsteller an die Kinder Alexander und Barbara Z***, wobei ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot festgehalten wird sowie das Wohnungsrecht des Zweitantragstellers. Der Zweitantragsteller verpflichtet sich weiters, den aushaftenden Kredit von der N***
L*** zur Zahlung zu übernehmen und diesbezüglich die Erstantragstellerin schad- und klaglos zu halten." In der Folge konnten sich die Streitteile trotz vier verschiedener Entwürfe des Notars nicht über den Text des Notariatsaktes einigen, so daß eine Unterfertigung unterblieb.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die seinerzeitige Ehefrau als Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Mann als Beklagten die Unterfertigung des im gestellten Urteilsantrag wörtlich wiedergegebenen Textes eines Notariatsaktes betreffend einen zwischen den Streitteilen als Geschenkgebern und ihren Kindern als Geschenknehmern zu schließenden Schenkungsvertrag hinsichtlich des Hauses Steinriegelstraße 133. Hierin wird zugunsten der Streitteile ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft sowie zugunsten des Beklagten in Punkt 6. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht als Dienstbarkeit mit Ausnahme der von den Geschenknehmern selbst bewohnten Räume eingeräumt. Bezüglich dieses Wohnrechtes ist weiters folgendes enthalten: "Dieses Wohnrecht kann jedoch nur gemeinsam mit den Geschenknehmern ausgeübt werden, welchen jedenfalls die ausschließliche Benützung von je einem Zimmer und die Mitbenützung der Küche, aller Sanitärräume, des Kellers, der Garage, des Dachbodens und des Gartens zusteht. Unter unentgeltlich wird verstanden, daß Herr Adolf Z***, solange das Wohnrecht besteht, die gesamten Betriebs- und Instandhaltungskosten der Liegenschaft zu tragen hat ...." In Punkt 9. erklären sodann alle Vertragspartner ihre Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung a) des Eigentumsrechtes der Kinder, b) des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Eltern und c) des lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes gemäß Punkt 6. zugunsten des Beklagten. Hiezu bringt die Klägerin vor, der Beklagte verweigere die Erfüllung der anläßlich der Scheidungsverhandlung übernommenen Verpflichtung zur Unterfertigung des einen Teil des vor dem Scheidungsrichter geschlossenen Scheidungsvergleiches detaillierter regelnden Notariatsaktes und stelle unannehmbare Forderungen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt die erfolgte Willenseinigung, verwies darauf, daß trotz Verfassung von vier Vertragsentwürfen keine Willenseinigung über den Vertragsinhalt erzielt worden sei und keine Verpflichtung zum Abschluß eines Notariatsaktes bestehe. Der Inhalt des Notariatsaktes stelle eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe dar, mangels Vorliegens eines für eine solche Schenkung erforderlichen Notariatsaktes liege keine Verpflichtung seinerseits vor.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß mangels Einigung über den Text des Notariatsaktes keine Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung eines solchen bestehe. Eine gültige Verpflichtung zur Unterfertigung eines Notariatsaktes setze zumindest voraus, daß der gesamte und detaillierte Inhalt des Vertrages bekannt sei. Eine mündliche Besprechung könne hiezu nicht ausreichen. Aus der im Scheidungsvergleich enthaltenen globalen Einigung der Streitteile ergebe sich kein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 60.000 S, nicht aber von 300.000 S übersteige und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß mangels Einigung über den Text des Notariatsaktes keine Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung eines solchen bestehe. Eine gültige Verpflichtung zur Unterfertigung eines Notariatsaktes setze zumindest voraus, daß der gesamte und detaillierte Inhalt des Vertrages bekannt sei. Eine mündliche Besprechung könne hiezu nicht ausreichen. Aus der im Scheidungsvergleich enthaltenen globalen Einigung der Streitteile ergebe sich kein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 60.000 S, nicht aber von 300.000 S übersteige und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungsgrundlagen als unbedenklich und hielt die Rechtsrüge der Klägerin im Ergebnis nicht für gerechtfertigt. Wesentlich erscheine zunächst für die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens, ob dieses im Punkt 5. des Scheidungsvergleiches Deckung finde. Der Rechtsgrund der Eigentumsübertragung sowie der gleichzeitigen Einräumung des Wohnrechts und des Veräußerungs- und Belastungsverbots sei in der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG zu erblicken. Die Streitteile hätten im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Ehewohnung nur die unter Punkt 5. enthaltenen Vereinbarungen getroffen. Im Gegensatz zur Meinung des Beklagten sei die Klägerin berechtigt, die Zuhaltung der zugunsten ihrer Kinder getroffenen Vereinbarungen des Scheidungsvergleiches zu begehren. Die Streitteile hätten angesichts der Scheidung einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) geschlossen. Das Recht der begünstigten Kinder wurzle in der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung. Dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa auch das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten oder das Einlösungsverhältnis zwischen diesem und dem Versprechenden, sei nicht nur für den Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten sondern auch für die Form des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Da das Gesetz bei einem Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme durch den Dritten oder auch nur der Benachrichtigung des Dritten absehe und dem Dritten nur die Möglichkeit gebe, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (§ 882 ABGB) bedürfe es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der bei Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst habe formfrei abgeschlossen werden dürfen, was hier der Fall sei. Da selbst eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung gültig erscheine, sei dies umsomehr bei einem gerichtlichen Vergleich anzunehmen. Sei dieser - wie hier - in der vorliegenden Form nicht unmittelbar exequierbar, könne die Zuhaltung im Klagsweg und zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG durchgesetzt werden. Der Beklagte habe sich im Scheidungsvergleich aber nicht verpflichtet, einen Notariatsakt mit allen aus dem Spruch des Ersturteiles ersichtlichen Nebenbestimmungen zu schließen. Die Aufnahme derartiger Bestimmungen in den Urteilsspruch würde eine Rechtsgestaltung bedeuten, für die im Streit auf Zuhaltung einer obligatorischen Verpflichtung kein Raum sei. Überdies könne aus der Scheidungsvereinbarung die Verpflichtung zur Unterfertigung dieses Notariatsaktes auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil dieser nicht als Schenkungsvertrag zwischen den Streitteilen und ihren Kindern, sondern als zwischen den Streitteilen geschlossener Vertrag zugunsten Dritter zu errichten gewesen wäre. Der Beklagte sei auf Grund des Scheidungsvergleiches nur verpflichtet, die zum Eigentumserwerb der Kinder als begünstigte Dritte notwendigen Erklärungen gegen gleichzeitige Einräumung eines Wohnrechtes an ihn und eines gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes abzugeben. Dennoch könne im vorliegenden Fall der Berufung auch nicht teilweise Folge gegeben und der Urteilsspruch hierauf beschränkt werden. Zwar möge dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung zur Unterfertigung nur einer Aufsandungserklärung immer gegen § 405 ZPO verstoße, weil ein solcher Anspruch gegenüber dem Begehren immer ein aliud darstelle oder ob sie als Minus zulässig wäre. Ein solches könne jedenfalls nur dann zugesprochen werden, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozeßstandpunkt der Klägerin mitumfaßt wäre. Das sei im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich des Wohnrechts, dessen Umfang einen Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozeß darstelle, zu verneinen. Die Klägerin begehre vom Beklagten die Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem das Wohnrecht des Beklagten gegenüber der gesetzlichen Regelung empfindlich eingeschränkt sei: Es sollte nur gemeinsam mit den Geschenknehmern ausgeübt werden können, welchen jedenfalls die ausschließliche Benützung je eines Zimmers und die Mitbenützung der Küche, aller Sanitärräume usw zustehe. Nach dem Gesetz stehe jedoch dem Wohnberechtigten das Wohnrecht im Sinne des § 521 ABGB - soferne man dem Eigentümer ein Mitbenützungsrecht nicht vertraglich einräume - unter Ausschluß des Eigentümers zu. Daß die Klägerin mit der Einräumung nur eines Wohnrechts an den Beklagten ohne Sicherstellung der Wohnmöglichkeit für ihre (inzwischen großjährigen) Kinder in der bisherigen Ehewohnung einverstanden wäre, könne hier nicht unterstellt werden. Es müsse daher auch eine teilweise Stattgebung der Berufung im Sinne einer solchen Verurteilung zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung unterbleiben und das Ersturteil bestätigt werden. Der Klägerin sei es überlassen, ob sie den Beklagten in diesem Sinne in einem neuen Verfahren belangen wolle oder nicht.Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungsgrundlagen als unbedenklich und hielt die Rechtsrüge der Klägerin im Ergebnis nicht für gerechtfertigt. Wesentlich erscheine zunächst für die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens, ob dieses im Punkt 5. des Scheidungsvergleiches Deckung finde. Der Rechtsgrund der Eigentumsübertragung sowie der gleichzeitigen Einräumung des Wohnrechts und des Veräußerungs- und Belastungsverbots sei in der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG zu erblicken. Die Streitteile hätten im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Ehewohnung nur die unter Punkt 5. enthaltenen Vereinbarungen getroffen. Im Gegensatz zur Meinung des Beklagten sei die Klägerin berechtigt, die Zuhaltung der zugunsten ihrer Kinder getroffenen Vereinbarungen des Scheidungsvergleiches zu begehren. Die Streitteile hätten angesichts der Scheidung einen echten Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) geschlossen. Das Recht der begünstigten Kinder wurzle in der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung. Dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa auch das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten oder das Einlösungsverhältnis zwischen diesem und dem Versprechenden, sei nicht nur für den Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten sondern auch für die Form des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Da das Gesetz bei einem Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme durch den Dritten oder auch nur der Benachrichtigung des Dritten absehe und dem Dritten nur die Möglichkeit gebe, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (Paragraph 882, ABGB) bedürfe es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der bei Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst habe formfrei abgeschlossen werden dürfen, was hier der Fall sei. Da selbst eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung gültig erscheine, sei dies umsomehr bei einem gerichtlichen Vergleich anzunehmen. Sei dieser - wie hier - in der vorliegenden Form nicht unmittelbar exequierbar, könne die Zuhaltung im Klagsweg und zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG durchgesetzt werden. Der Beklagte habe sich im Scheidungsvergleich aber nicht verpflichtet, einen Notariatsakt mit allen aus dem Spruch des Ersturteiles ersichtlichen Nebenbestimmungen zu schließen. Die Aufnahme derartiger Bestimmungen in den Urteilsspruch würde eine Rechtsgestaltung bedeuten, für die im Streit auf Zuhaltung einer obligatorischen Verpflichtung kein Raum sei. Überdies könne aus der Scheidungsvereinbarung die Verpflichtung zur Unterfertigung dieses Notariatsaktes auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil dieser nicht als Schenkungsvertrag zwischen den Streitteilen und ihren Kindern, sondern als zwischen den Streitteilen geschlossener Vertrag zugunsten Dritter zu errichten gewesen wäre. Der Beklagte sei auf Grund des Scheidungsvergleiches nur verpflichtet, die zum Eigentumserwerb der Kinder als begünstigte Dritte notwendigen Erklärungen gegen gleichzeitige Einräumung eines Wohnrechtes an ihn und eines gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes abzugeben. Dennoch könne im vorliegenden Fall der Berufung auch nicht teilweise Folge gegeben und der Urteilsspruch hierauf beschränkt werden. Zwar möge dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung zur Unterfertigung nur einer Aufsandungserklärung immer gegen Paragraph 405, ZPO verstoße, weil ein solcher Anspruch gegenüber dem Begehren immer ein aliud darstelle oder ob sie als Minus zulässig wäre. Ein solches könne jedenfalls nur dann zugesprochen werden, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozeßstandpunkt der Klägerin mitumfaßt wäre. Das sei im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich des Wohnrechts, dessen Umfang einen Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozeß darstelle, zu verneinen. Die Klägerin begehre vom Beklagten die Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem das Wohnrecht des Beklagten gegenüber der gesetzlichen Regelung empfindlich eingeschränkt sei: Es sollte nur gemeinsam mit den Geschenknehmern ausgeübt werden können, welchen jedenfalls die ausschließliche Benützung je eines Zimmers und die Mitbenützung der Küche, aller Sanitärräume usw zustehe. Nach dem Gesetz stehe jedoch dem Wohnberechtigten das Wohnrecht im Sinne des Paragraph 521, ABGB - soferne man dem Eigentümer ein Mitbenützungsrecht nicht vertraglich einräume - unter Ausschluß des Eigentümers zu. Daß die Klägerin mit der Einräumung nur eines Wohnrechts an den Beklagten ohne Sicherstellung der Wohnmöglichkeit für ihre (inzwischen großjährigen) Kinder in der bisherigen Ehewohnung einverstanden wäre, könne hier nicht unterstellt werden. Es müsse daher auch eine teilweise Stattgebung der Berufung im Sinne einer solchen Verurteilung zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung unterbleiben und das Ersturteil bestätigt werden. Der Klägerin sei es überlassen, ob sie den Beklagten in diesem Sinne in einem neuen Verfahren belangen wolle oder nicht.
In ihrer auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Revision bringt die Klägerin vor, der Beklagte sei jedenfalls aufgrund des Inhaltes des Scheidungsvergleiches verpflichtet, die zum Eigentumserwerb der Kinder als Dritte notwendigen Erklärungen gegen gleichzeitige Einräumung eines Wohnrechtes an ihn und ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot abzugeben. Somit wäre ihrer Berufung zumindest in diesem Umfang, nämlich hinsichtlich der Unterfertigung einer Aufsandungserklärung, Folge zu geben gewesen. Darüber hinaus vertrete die Revisionswerberin aber den Standpunkt, daß das Klagebegehren auch in der vorliegenden Form zulässig erscheine, zumal ein entsprechendes Minus zuzusprechen und einzelne Vertragspunkte abzuweisen gewesen seien. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich oder teilweise stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.In ihrer auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Revision bringt die Klägerin vor, der Beklagte sei jedenfalls aufgrund des Inhaltes des Scheidungsvergleiches verpflichtet, die zum Eigentumserwerb der Kinder als Dritte notwendigen Erklärungen gegen gleichzeitige Einräumung eines Wohnrechtes an ihn und ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot abzugeben. Somit wäre ihrer Berufung zumindest in diesem Umfang, nämlich hinsichtlich der Unterfertigung einer Aufsandungserklärung, Folge zu geben gewesen. Darüber hinaus vertrete die Revisionswerberin aber den Standpunkt, daß das Klagebegehren auch in der vorliegenden Form zulässig erscheine, zumal ein entsprechendes Minus zuzusprechen und einzelne Vertragspunkte abzuweisen gewesen seien. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich oder teilweise stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.