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Rechtssatz RS0017189×

Rechtssatz RS0017189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017189

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Sind auch nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar, muss das Klagebegehren abgewiesen werden, weil das Ausschneiden oder die Änderung solcher Bestimmungen gegenüber dem Klagebegehren ein aliud sind (EvBl 1966/521)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 673/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 673/76
    Veröff: JBl 1977,491 = MietSlg 28492 = SZ 49/120 = WoSi 1977/7 E 21 (kritisch Dietrich) = NZ 1980,41
  • 5 Ob 700/77
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 700/77
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: In das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und dadurch quantifizierbare und deshalb auch einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen. (T1)
  • 5 Ob 678/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
  • 7 Ob 812/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 812/79
    Vgl jedoch; Beisatz: Eine solche Überklagung hat nicht die gänzliche Klagsabweisung zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. (T2)
  • 4 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 588/83
    nur: Sind auch nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar, muss das Klagebegehren abgewiesen werden. (T3) Beisatz: Ein minus wäre nur dann zusprechbar, wenn die auszuscheidende Vertragsbestimmung quantifizierbar und daher einer Teilabweisung fähig wäre. Dies träfe insbesonders dann zu, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozessstandpunkt des Klägers mitumfasst wäre. (T4)
  • 1 Ob 633/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 633/85
    Vgl Aber; Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,38 = MietSlg XXXVII/36
  • 2 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 634/86
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Verurteilung zur bloßen Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist gegenüber dem Begehren auf Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem die Übertragung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechtes niedergelegt ist, ein aliud; so schon 3 Ob 627/77. (T5) Veröff: NZ 1988,101
  • 1 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 1 Ob 559/89
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 2303/96x
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2303/96x
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, müssen aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen. (T6)
  • 5 Ob 470/97x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 1 Ob 45/06h
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 45/06h
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 86/09v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 86/09v
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, weil Teilabweisungen erhebliche Eingriffe in den Wortlaut der Aufsandungserklärung, auf deren Unterfertigung die Klage lautete, erfordern würden. (T7)
  • 5 Ob 60/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 60/25x
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017189

Im RIS seit

14.10.1976

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_003