Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin leitet die von ihr behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung des Kaufvertrages eindeutig aus § 14 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages ab. Lediglich die Verpflichtung, in die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Konventionalstrafe im Betrag von 30 000 S zu willigen, folgert sie direkt aus ihrer Satzung. Sieht man von der letztgenannten Bestimmung ab, war vorerst zu prüfen, ob der begehrte Vertrag durch § 14 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages Deckung findet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob letzterer Vertrag als Punktation anzusehen ist oder nicht. Eine Ergänzung nach dem Parteiwillen würde nämlich ein entsprechendes Vorbringen voraussetzen. Wenn sich der Kläger, wie im vorliegenden Fall, zur Begründung seines Begehrens ausschließlich auf die Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages beruft, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand des Vertragstextes geprüft werden, weil jegliche Grundlage für die Feststellung eines darüber hinausgehenden Parteiwillens fehlt. Eine Ergänzung aus dem Gesetz würde aber voraussetzen, daß die im angestrebten Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwingend aus dem Gesetz abzuleiten wären. Dagegen könnte von einer Ergänzung aus dem Gesetz keine Rede sein, wenn die ins Auge gefaßte Vertragsbestimmung zwar nicht im Widerspruch zum Gesetz steht, die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen aber auch andere Regelungen zuließen. Diesfalls stunde es einer Partei der Punktation nicht zu, der anderen Partei als Lösung einer in der Punktation nicht geregelte Frage eine von mehreren gesetzlich zulässigen Möglichkeiten aufzuzwingen. Daß die Beklagten zum Abschluß eines Vertrages mit Bestimmungen, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, auch dann nicht gezwungen werden können, wenn diese Bestimmungen durch eine Punktation oder einen Vorvertrag gedeckt wären, bestreitet auch die Klägerin nicht.Die Klägerin leitet die von ihr behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung des Kaufvertrages eindeutig aus Paragraph 14, des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages ab. Lediglich die Verpflichtung, in die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Konventionalstrafe im Betrag von 30 000 S zu willigen, folgert sie direkt aus ihrer Satzung. Sieht man von der letztgenannten Bestimmung ab, war vorerst zu prüfen, ob der begehrte Vertrag durch Paragraph 14, des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages Deckung findet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob letzterer Vertrag als Punktation anzusehen ist oder nicht. Eine Ergänzung nach dem Parteiwillen würde nämlich ein entsprechendes Vorbringen voraussetzen. Wenn sich der Kläger, wie im vorliegenden Fall, zur Begründung seines Begehrens ausschließlich auf die Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages beruft, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand des Vertragstextes geprüft werden, weil jegliche Grundlage für die Feststellung eines darüber hinausgehenden Parteiwillens fehlt. Eine Ergänzung aus dem Gesetz würde aber voraussetzen, daß die im angestrebten Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwingend aus dem Gesetz abzuleiten wären. Dagegen könnte von einer Ergänzung aus dem Gesetz keine Rede sein, wenn die ins Auge gefaßte Vertragsbestimmung zwar nicht im Widerspruch zum Gesetz steht, die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen aber auch andere Regelungen zuließen. Diesfalls stunde es einer Partei der Punktation nicht zu, der anderen Partei als Lösung einer in der Punktation nicht geregelte Frage eine von mehreren gesetzlich zulässigen Möglichkeiten aufzuzwingen. Daß die Beklagten zum Abschluß eines Vertrages mit Bestimmungen, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, auch dann nicht gezwungen werden können, wenn diese Bestimmungen durch eine Punktation oder einen Vorvertrag gedeckt wären, bestreitet auch die Klägerin nicht.
Richtig haben die Untergerichte ausgeführt, daß das Klagebegehren schon abgewiesen werden muß, wenn nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar wären, weil das Ausscheiden solcher Bestimmungen oder ihre Änderung zu einem aliud gegenüber dem Klagebegehren führen würde (EvBl. 1966/521 u. a.).
Es war sohin zu prüfen, ob der angestrebte Vertrag in sämtlichen Punkten des zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages Deckung findet und ob er zwingenden Gesetzesbestimmungen entspricht. Ist dies zu verneinen, muß das Klagebegehren abgewiesen werden. Der Hinweis der Revision, daß der Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag schon nach seinem Wortlaut nicht sämtliche in Zukunft vorzunehmenden vertraglichen Regelungen genau umschreibt, geht insoweit ins Leere, als Vertragspunkte angestrebt werden, für deren Regelung keinerlei Grundlage ersichtlich ist. Der Klägerin diesbezüglich willkürliche Disposition bezüglich der Vertragsgestaltung einzuräumen, würde gegen tragende Grundsätze des Vertragsrechtes verstoßen.
Betrachtet man die einzelnen, vom Berufungsgericht bemängelten Vertragspunkte unter den aufgezeigten Gesichtspunkten, ergibt sich folgendes:
Zu Punkt VIII des begehrten Vertrages hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß er einerseits keine Deckung im Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag finde und andererseits gegen § 24 Abs. 1 WEGZu Punkt römisch acht des begehrten Vertrages hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß er einerseits keine Deckung im Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag finde und andererseits gegen Paragraph 24, Absatz eins, WEG
1975 verstoße. Tatsächlich verpflichtet § 14 Punkt 4 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages den Käufer nur bei Weiterveräußerung während der Dauer der Laufzeit der Förderungsdarlehen alle ihm auferlegten Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Der angestrebte Punkt VIII des Kaufvertrages bindet dagegen den Käufer insoweit viel weitergehend, als er einen direkten Weiterverkauf durch ihn selbst schlechthin ausschließt, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung, was keineswegs dasselbe ist. In welcher vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines Vertrages mit einer derartigen Bindung Deckung finden soll, stellt auch die Klägerin nicht dar. Schon deshalb fehlt ein Rechtsgrund für die Durchsetzung eines derartigen Begehrens.1975 verstoße. Tatsächlich verpflichtet Paragraph 14, Punkt 4 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages den Käufer nur bei Weiterveräußerung während der Dauer der Laufzeit der Förderungsdarlehen alle ihm auferlegten Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Der angestrebte Punkt römisch acht des Kaufvertrages bindet dagegen den Käufer insoweit viel weitergehend, als er einen direkten Weiterverkauf durch ihn selbst schlechthin ausschließt, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung, was keineswegs dasselbe ist. In welcher vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines Vertrages mit einer derartigen Bindung Deckung finden soll, stellt auch die Klägerin nicht dar. Schon deshalb fehlt ein Rechtsgrund für die Durchsetzung eines derartigen Begehrens.
Im übrigen wird das Verfügungsrecht des Eigentümers sehr wesentlich eingeschränkt, wenn er einen Verkauf nur durch einen Dritten vornehmen lassen darf. Hiermit würde nämlich unter Umständen entscheidender Einfluß auf die Art und den Inhalt der Verkaufsverhandlungen genommen. Sohin verstößt dieser Punkt tatsächlich gegen die zwingende Bestimmung des § 24 Abs. 1 WEG 1975. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Der notwendige Überblick über die Verwaltung kann auch dadurch gewonnen werden, daß man den Käufer verpflichtet, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Aus § 17 Abs. 1 WEG 1975 kann eine Regelung, wie die angestrebte, nicht abgeleitet werden, weil diese Gesetzesbestimmung nur von der Verwaltung der Liegenschaft spricht, die Weiterveräußerung eines mit Wohnungseigentum belasteten Miteigentumsanteiles aber nicht eine jener Verwaltungsmaßnahmen darstellt, die die erwähnte Gesetzesbestimmung im Auge hat. Zum Ankauf von Liegenschaftsanteilen zu gesetzwidrigen Bedingungen oder zu Bedingungen, die die Rechte des Kaufinteressenten gegenüber früheren Vereinbarungen wesentlich beschränken, könnte auch die Mehrheit der Eigentümer jener Liegenschaft, von der Teile verkauft werden sollen, den ersten Käufer (Beklagte), der noch gar nicht Miteigentümer ist, nicht zwingen.Im übrigen wird das Verfügungsrecht des Eigentümers sehr wesentlich eingeschränkt, wenn er einen Verkauf nur durch einen Dritten vornehmen lassen darf. Hiermit würde nämlich unter Umständen entscheidender Einfluß auf die Art und den Inhalt der Verkaufsverhandlungen genommen. Sohin verstößt dieser Punkt tatsächlich gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, WEG 1975. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Der notwendige Überblick über die Verwaltung kann auch dadurch gewonnen werden, daß man den Käufer verpflichtet, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Aus Paragraph 17, Absatz eins, WEG 1975 kann eine Regelung, wie die angestrebte, nicht abgeleitet werden, weil diese Gesetzesbestimmung nur von der Verwaltung der Liegenschaft spricht, die Weiterveräußerung eines mit Wohnungseigentum belasteten Miteigentumsanteiles aber nicht eine jener Verwaltungsmaßnahmen darstellt, die die erwähnte Gesetzesbestimmung im Auge hat. Zum Ankauf von Liegenschaftsanteilen zu gesetzwidrigen Bedingungen oder zu Bedingungen, die die Rechte des Kaufinteressenten gegenüber früheren Vereinbarungen wesentlich beschränken, könnte auch die Mehrheit der Eigentümer jener Liegenschaft, von der Teile verkauft werden sollen, den ersten Käufer (Beklagte), der noch gar nicht Miteigentümer ist, nicht zwingen.
Die Ableitung der im Punkt XVII des angestrebten Kaufvertrages vorgesehenen Solidarhaftung aus dem Notariatstarifgesetz oder aus gebührenrechtlichen Bestimmungen ist verfehlt, weil diese Gesetze nur die Haftung gegenüber einem Dritten vorsehen, während der ins Auge gefaßte Vertragspunkt eine Regelung zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen haben mit den internen Rechtsverhältnissen der Wohnungseigentümer zueinander nichts zu tun.Die Ableitung der im Punkt römisch siebzehn des angestrebten Kaufvertrages vorgesehenen Solidarhaftung aus dem Notariatstarifgesetz oder aus gebührenrechtlichen Bestimmungen ist verfehlt, weil diese Gesetze nur die Haftung gegenüber einem Dritten vorsehen, während der ins Auge gefaßte Vertragspunkt eine Regelung zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen haben mit den internen Rechtsverhältnissen der Wohnungseigentümer zueinander nichts zu tun.
§ 14 Z. 14 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages spricht von Aufwendungen für die Liegenschaft, während Punkt XVII des angestrebten Vertrages die Kosten der Errichtung und Verbücherung von Verträgen behandelt. Derartige Kosten sind nicht Aufwendungen für die Liegenschaft. § 16 des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages setzt nur fest, daß sämtliche mit der Vertragserrichtung verbundene Kosten undParagraph 14, Ziffer 14, des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages spricht von Aufwendungen für die Liegenschaft, während Punkt römisch siebzehn des angestrebten Vertrages die Kosten der Errichtung und Verbücherung von Verträgen behandelt. Derartige Kosten sind nicht Aufwendungen für die Liegenschaft. Paragraph 16, des Nutzungs- und Anwartschaftsvertrages setzt nur fest, daß sämtliche mit der Vertragserrichtung verbundene Kosten und
Gebühren "vom Käufer bzw. Wohnungswerber" zu tragen sind. Ein bestimmtes Aufteilungsverhältnis wird dort ebensowenig genannt wie eine Solidarverpflichtung. Diese Bestimmung ist daher durch den Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag ebenfalls nicht gedeckt.
§ 8 Abs. 1 WEG 1948 regelte, ebenso wie § 19 Abs. 1 WEG 1975, nur die Tragung von Aufwendungen für die Liegenschaft. Daß die Kosten von Vertragserrichtungen und deren Verbücherung nicht darunter fallen, wurde bereits ausgeführt.Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 regelte, ebenso wie Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, nur die Tragung von Aufwendungen für die Liegenschaft. Daß die Kosten von Vertragserrichtungen und deren Verbücherung nicht darunter fallen, wurde bereits ausgeführt.
Zutreffend ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch bezüglich dieses Punktes.
Punkt XXI des angestrebten Vertrages enthält eine Vollmacht für Dr. P, für die eine Grundlage überhaupt nicht dargetan wurde. Die in der Revision angedeuteten Einschränkungen können dem Vertragstext nicht entnommen werden. Demnach sind die Beklagten auch nicht verhalten, diese Vertragsbestimmung zu unterfertigen.Punkt römisch 21 des angestrebten Vertrages enthält eine Vollmacht für Dr. P, für die eine Grundlage überhaupt nicht dargetan wurde. Die in der Revision angedeuteten Einschränkungen können dem Vertragstext nicht entnommen werden. Demnach sind die Beklagten auch nicht verhalten, diese Vertragsbestimmung zu unterfertigen.
Es muß hier nicht näher untersucht werden, ob die in einen Wohnungseigentumsvertrag aufgenommene Verpflichtung zum Erlag eines Betrages, mit dem Zahlungsausfälle und die mit ihrer Eintreibung verbundenen Kosten gedeckt werden sollen, gesetzlich zulässig wäre oder nicht. Keinesfalls bietet § 16 WEG 1975 Deckung für eine solche Vertragsbestimmung, weil dort genau angeführt ist, welche Leistungen aus der Rücklage erbracht werden können. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält zwingendes Recht (Meinhart, WEG 1975, 156). Beträge, die als Rücklage im Sinne dieser Bestimmung geleistet werden, dürfen daher nicht zur Deckung von Zahlungsausfällen herangezogen werden. Selbst wenn neben dieser Rücklage die Bildung eines weiteren Fonds zulässig sein sollte, müßte dieser von der Rücklage schon deshalb klar getrennt sein, weil andernfalls eine Kontrolle darüber, ob die eigentliche Rücklage bestimmungsgemäß verwendet wurde, ausgeschlossen wäre. Hiezu kommt die in § 16 Abs. 2 WEG 1975 vorgesehene relative Exekutionsbeschränkung. Die Einhaltung dieser Bestimmung wäre ebenfalls unmöglich, wenn keine klare Trennung zwischen der Rücklage im Sinne des § 16 WEG 1975 und einer Rücklage für andere Zwecke bestunde.Es muß hier nicht näher untersucht werden, ob die in einen Wohnungseigentumsvertrag aufgenommene Verpflichtung zum Erlag eines Betrages, mit dem Zahlungsausfälle und die mit ihrer Eintreibung verbundenen Kosten gedeckt werden sollen, gesetzlich zulässig wäre oder nicht. Keinesfalls bietet Paragraph 16, WEG 1975 Deckung für eine solche Vertragsbestimmung, weil dort genau angeführt ist, welche Leistungen aus der Rücklage erbracht werden können. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält zwingendes Recht (Meinhart, WEG 1975, 156). Beträge, die als Rücklage im Sinne dieser Bestimmung geleistet werden, dürfen daher nicht zur Deckung von Zahlungsausfällen herangezogen werden. Selbst wenn neben dieser Rücklage die Bildung eines weiteren Fonds zulässig sein sollte, müßte dieser von der Rücklage schon deshalb klar getrennt sein, weil andernfalls eine Kontrolle darüber, ob die eigentliche Rücklage bestimmungsgemäß verwendet wurde, ausgeschlossen wäre. Hiezu kommt die in Paragraph 16, Absatz 2, WEG 1975 vorgesehene relative Exekutionsbeschränkung. Die Einhaltung dieser Bestimmung wäre ebenfalls unmöglich, wenn keine klare Trennung zwischen der Rücklage im Sinne des Paragraph 16, WEG 1975 und einer Rücklage für andere Zwecke bestunde.
Da der vorgesehene Punkt XIII des Kaufvertrages nur eine einheitliche Rücklage vorsieht und sein Abs. 3 diese Rücklage auch zu anderen als den im § 16 WEG 1975 genannten Zwecken für verwendbar erklärt, verstößt diese Vertragsbestimmung gegen eine zwingende gesetzliche Norm.Da der vorgesehene Punkt römisch dreizehn des Kaufvertrages nur eine einheitliche Rücklage vorsieht und sein Absatz 3, diese Rücklage auch zu anderen als den im Paragraph 16, WEG 1975 genannten Zwecken für verwendbar erklärt, verstößt diese Vertragsbestimmung gegen eine zwingende gesetzliche Norm.
Der nunmehr für sämtliche Eigentumswohnungen geltende § 22 WEG 1975 (Meinhart, WEG 1975, 184) zählt die Ausschließungsgrunde taxativ auf. Da es sich um ein zwingendes Schutzrecht zugunsten sowohl der Wohnungseigentumsgemeinschaft als auch des einzelnen handelt, können diese Gründe auch durch vertragliche Aufzählung und Präzisierung bestimmter Gründe ebensowenig erweitert wie eingeengt werden (Meinhart, WEG 1975, 185).Der nunmehr für sämtliche Eigentumswohnungen geltende Paragraph 22, WEG 1975 (Meinhart, WEG 1975, 184) zählt die Ausschließungsgrunde taxativ auf. Da es sich um ein zwingendes Schutzrecht zugunsten sowohl der Wohnungseigentumsgemeinschaft als auch des einzelnen handelt, können diese Gründe auch durch vertragliche Aufzählung und Präzisierung bestimmter Gründe ebensowenig erweitert wie eingeengt werden (Meinhart, WEG 1975, 185).
Punkt XVI des angestrebten Vertrages sieht den Ausschluß ganz allgemein wegen Verstöße gegen seine Bestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung vor. Dies ist eine wesentliche Erweiterung gegenüber den im § 22 WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgrunden.Punkt römisch sechzehn des angestrebten Vertrages sieht den Ausschluß ganz allgemein wegen Verstöße gegen seine Bestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung vor. Dies ist eine wesentliche Erweiterung gegenüber den im Paragraph 22, WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgrunden.
Richtig hat demnach das Berufungsgericht auch erkannt, daß Punkt XVI des Vertrages gegen zwingendes Recht verstößt.Richtig hat demnach das Berufungsgericht auch erkannt, daß Punkt römisch sechzehn des Vertrages gegen zwingendes Recht verstößt.
Da sohin mehrere Punkte des Vertragstextes teils durch den Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag nicht gedeckt sind, teils gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind die Beklagten nicht verpflichtet, ihn zu unterfertigen.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, daß, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt IX des angestrebten Vertrages gegen den Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag verstößt. Diesem zufolge hat nämlich die Klägerin die Liegenschaft nach den ortsüblichen Bedingungen zu verwalten. Indes verweist der nunmehrige Entwurf ganz allgemein auf von einem Verband jeweils empfohlene Bedingungen, deren Inhalt nicht bekannt ist und sich insbesondere im Laufe der Zeit ändern kann. Es besteht daher keine Gewähr dafür, daß diese Bedingungen sich stets mit den ortsüblichen decken. Sohin läßt sich auch diese Bestimmung mit dem Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag nicht in Einklang bringen.Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, daß, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt römisch neun des angestrebten Vertrages gegen den Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag verstößt. Diesem zufolge hat nämlich die Klägerin die Liegenschaft nach den ortsüblichen Bedingungen zu verwalten. Indes verweist der nunmehrige Entwurf ganz allgemein auf von einem Verband jeweils empfohlene Bedingungen, deren Inhalt nicht bekannt ist und sich insbesondere im Laufe der Zeit ändern kann. Es besteht daher keine Gewähr dafür, daß diese Bedingungen sich stets mit den ortsüblichen decken. Sohin läßt sich auch diese Bestimmung mit dem Nutzungs- und Anwartschaftsvertrag nicht in Einklang bringen.
Das Klagebegehren wurde demnach mit Recht abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.