Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung des gesamten Begehrens anstrebt, ist teilweise gerechtfertigt.
Beantragt der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO oder § 398 Abs 1 ZPO, so hat das Gericht das auch durch etwa vorliegende Beweise unwiderlegte tatsächliche Vorbringen des Klägers für wahr zu halten, aber doch u.a. die Schlüssigkeit der Klage als eine der Voraussetzungen für die Fällung eines dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteiles von Amts wegen zu prüfen (SZ 47/93; Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl. 1974, 562, 565 mwH). Das Gericht muß somit bei der ihm nach § 396 ZPO bzw. § 398 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle "für wahr zu haltenden" Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen unschlüssig oder unvollständig, dann ist sein Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; Fasching III 621 f und Lehrbuch2 Rz 1398). Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muß dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach §§ 396, 398 Abs 1 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden (4 Ob 524/77; vgl. auch Fasching III 621). Hier ist der Inhalt des Vorvertrages aktenkundig, er mußte bei der Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Der Vorvertrag enthält keine Regelung über einen Ausschluß der laesio enormis; die Pflicht der klagenden Partei zur Zahlung der zweiten Kaufpreisrate war nicht von der Vorlage eines Rangordnungsbeschlusses durch den Beklagten abhängig.Beantragt der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 396, ZPO oder Paragraph 398, Absatz eins, ZPO, so hat das Gericht das auch durch etwa vorliegende Beweise unwiderlegte tatsächliche Vorbringen des Klägers für wahr zu halten, aber doch u.a. die Schlüssigkeit der Klage als eine der Voraussetzungen für die Fällung eines dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteiles von Amts wegen zu prüfen (SZ 47/93; Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl. 1974, 562, 565 mwH). Das Gericht muß somit bei der ihm nach Paragraph 396, ZPO bzw. Paragraph 398, ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle "für wahr zu haltenden" Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen unschlüssig oder unvollständig, dann ist sein Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; Fasching römisch drei 621 f und Lehrbuch2 Rz 1398). Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muß dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach Paragraphen 396, 398, Absatz eins, ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden (4 Ob 524/77; vergleiche auch Fasching römisch drei 621). Hier ist der Inhalt des Vorvertrages aktenkundig, er mußte bei der Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Der Vorvertrag enthält keine Regelung über einen Ausschluß der laesio enormis; die Pflicht der klagenden Partei zur Zahlung der zweiten Kaufpreisrate war nicht von der Vorlage eines Rangordnungsbeschlusses durch den Beklagten abhängig.
Die wesentlichen Stücke des Vertrages sind bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Hauptvertrages vereinbart worden sind (JBl. 1979, 94; MietSlg. 29.109, 5.520; Gschnitzer in Klang2, IV/1 576; Binder in Schwimann, § 936 ABGB Rz 21; Reischauer in Rummel2, Rz 2 zu § 936 ABGB; vgl. auch Kramer in Münchener Kommentar2, vor § 145 BGB Rz 37; Heinrichs in Palandt, BGB49 138). Im Streitfall über die sonstigen Vertragspunkte muß der Richter den Inhalt des Hauptvertrages aus dem Parteiwillen erschließen oder aus dem Gesetz ergänzen können (JBl. 1978, 153; EvBl. 1966/493 ua). Bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft betreffen die nun strittigen Vertragspunkte nicht den Mindestinhalt. Punkt VI. des von der klagenden Partei angestrebten Kaufvertrages ist durch eine Vereinbarung der Parteien ebensowenig gedeckt (5 Ob 700/77) wie die Verpflichtung des Verkäufers, vor Erhalt der zweiten Kaufpreisrate einen Rangordnungsbeschluß vorzulegen. Zu einer Aufnahme dieser nicht erörterten und nun strittigen Vertragspunkte in den Kaufvertrag durch richterliche Vertragsergänzung iS des § 914 ABGB hätte es aber eines Vorbringens in der Klage, daß entweder diese Vertragspunkte vereinbart worden seien oder aber sich die Ausfüllung von Vertragslücken nach ihrer Funktion in den Grenzen des für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten rechtsgeschäftlichen Willens halte, erfordert. Das Klagsvorbringen enthält aber dazu nichts. Wird das Begehren auf Abschluß eines Vertrages ausschließlich auf die Bestimmungen eines schriftlichen Vorvertrages gestützt, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand dieses Vertragstextes geprüft werden (vgl. SZ 49/120).Die wesentlichen Stücke des Vertrages sind bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Hauptvertrages vereinbart worden sind (JBl. 1979, 94; MietSlg. 29.109, 5.520; Gschnitzer in Klang2, IV/1 576; Binder in Schwimann, Paragraph 936, ABGB Rz 21; Reischauer in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 936, ABGB; vergleiche auch Kramer in Münchener Kommentar2, vor Paragraph 145, BGB Rz 37; Heinrichs in Palandt, BGB49 138). Im Streitfall über die sonstigen Vertragspunkte muß der Richter den Inhalt des Hauptvertrages aus dem Parteiwillen erschließen oder aus dem Gesetz ergänzen können (JBl. 1978, 153; EvBl. 1966/493 ua). Bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft betreffen die nun strittigen Vertragspunkte nicht den Mindestinhalt. Punkt römisch sechs. des von der klagenden Partei angestrebten Kaufvertrages ist durch eine Vereinbarung der Parteien ebensowenig gedeckt (5 Ob 700/77) wie die Verpflichtung des Verkäufers, vor Erhalt der zweiten Kaufpreisrate einen Rangordnungsbeschluß vorzulegen. Zu einer Aufnahme dieser nicht erörterten und nun strittigen Vertragspunkte in den Kaufvertrag durch richterliche Vertragsergänzung iS des Paragraph 914, ABGB hätte es aber eines Vorbringens in der Klage, daß entweder diese Vertragspunkte vereinbart worden seien oder aber sich die Ausfüllung von Vertragslücken nach ihrer Funktion in den Grenzen des für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten rechtsgeschäftlichen Willens halte, erfordert. Das Klagsvorbringen enthält aber dazu nichts. Wird das Begehren auf Abschluß eines Vertrages ausschließlich auf die Bestimmungen eines schriftlichen Vorvertrages gestützt, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand dieses Vertragstextes geprüft werden vergleiche SZ 49/120).
Der Beklagte beantragte in der Revision die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens. Während früher die Ansicht vertreten wurde, das Klagebegehren sei abzuweisen, wenn bei einem Begehren auf Vertragserfüllung einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar seien, weil das Ausscheiden oder die Änderung solcher Bestimmungen gegenüber dem Klagebegehren ein aliud darstellten (SZ 49/120; NZ 1970, 41 ua), vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr die Auffassung, daß in das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und quantifizierbare und deshalb auch als minus einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen (JBl. 1986, 38; MietSlg. 30.471 mwN; 5 Ob 700/77), soferne eine solche Überklagung nur einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft (7 Ob 812/79). Davon ist hier auszugehen. Demgemäß ist der Revision durch Ausscheidung der entsprechenden Vertragsbestimmungen aus dem nach dem Klagebegehren vom Beklagten zu unterfertigenden Kaufvertrag teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs. 2, 50 ZPO. Der Beklagte strebte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens an. Die Ausschaltung einzelner Vertragspunkte stellt nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Rechtsmittelanträge dar.Der Beklagte beantragte in der Revision die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens. Während früher die Ansicht vertreten wurde, das Klagebegehren sei abzuweisen, wenn bei einem Begehren auf Vertragserfüllung einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar seien, weil das Ausscheiden oder die Änderung solcher Bestimmungen gegenüber dem Klagebegehren ein aliud darstellten (SZ 49/120; NZ 1970, 41 ua), vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr die Auffassung, daß in das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und quantifizierbare und deshalb auch als minus einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen (JBl. 1986, 38; MietSlg. 30.471 mwN; 5 Ob 700/77), soferne eine solche Überklagung nur einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft (7 Ob 812/79). Davon ist hier auszugehen. Demgemäß ist der Revision durch Ausscheidung der entsprechenden Vertragsbestimmungen aus dem nach dem Klagebegehren vom Beklagten zu unterfertigenden Kaufvertrag teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Der Beklagte strebte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens an. Die Ausschaltung einzelner Vertragspunkte stellt nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Rechtsmittelanträge dar.