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Rechtssatz RS0013978×

Rechtssatz RS0013978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013978

Geschäftszahl

1Ob284/70; 4Ob592/76; 5Ob538/81; 3Ob550/82; 8Ob701/89; 1Ob611/90; 7Ob14/11a; 3Ob103/12m

Entscheidungsdatum

08.08.2012

Rechtssatz

Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Lehre darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 284/70
    Entscheidungstext OGH 17.12.1970 1 Ob 284/70
  • 4 Ob 592/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 592/76
    nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. (T1)
  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,652
  • 3 Ob 550/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 550/82
    nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. (T2)
  • 8 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 701/89
    Auch; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T3)
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
    Vgl
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
  • 3 Ob 103/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 103/12m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19701217_OGH0002_0010OB00284_7000000_001