Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat das ihm vom Beklagten durch den Rechtsanwalt Dr. R* übermittelte mündliche Anbot angenommen, die dem Beklagten allein gehörige Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, bestehend aus Gp * Wiese im Flächenausmaß von 1120 m2, um den Kaufpreis von S 336.000,-- zu kaufen und den Kaufpreis treuhändig bei dem genannten Rechtsanwalt zu erlegen, damit die Geldlasten der Liegenschaft getilgt werden können. Der Kläger hat sodann Rechtsanwalt Dr. R* mit der Verfassung eines Kaufvertrages betraut. Der von diesem Rechtsanwalt verfaßte Entwurf lautet:
Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen:
1) | Herrn A*, Gastwirt in * als Verkäufer einerseits und |
2) | Herrn P* (geb. * 1944), Gastwirt in * als Käufer andererseits |
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wie folgt:
1./
Der Verkäufer ist auf Grund des Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrages vom 8. bzw 16. Februar 1964 samt Nachtrag vom 13. November 1964 Alleineigentümer der Liegenschaft in EZl. * KG *, bestehend aus Gp * Wiese im Flächenausmaße von 1120 m2.
Diese Liegenschaft ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und befinden sich auf dieser Liegenschaft folgende bücherliche Lasten:
C-OZl. 1: | Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zu Gunsten der A* und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Gp * in EZl. * KG *; |
C-OZl. 6: | Pfandrecht zu Gunsten der Kaufpreisforderung des G* im Betrage von S 290.000,-- samt 3 % Zinsen; hinsichtlich dieses Pfandrechtes wird festgestellt, daß der Verkäufer die Kaufpreisrestforderung des G* zur Gänze bereits abgestattet hat und der Pfandgläubiger, G*, mit Löschungsquittung vom 25. Februar 1976, die sich in Händen des Vertragsverfassers befindet, in die Löschung dieses Pfandrechtes eingewilligt hat; |
C-OZl.11: | als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von S 302.973,54; |
C-OZl.12: | als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von S 48.073,08; |
C-OZl.15: | als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von S 143.358,25. |
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Sonstige bücherliche Lasten sind nicht vorhanden.
2./
A* verkauft und übergibt dem P* und dieser kauft und übernimmt die im Punkt „1./ beschriebene Liegenschaft in EZl. * KG * zu einem Kaufpreis von S 300,-- pro m2, sohin zu einem Gesamtkaufpreis von S 336.000,-- (in Worten: Schilling dreihundertsechsundreißigtausend). Der Kaufpreis wird mit Fertigung dieser Urkunde durch den Verkäufer, A*, zur bar und abzugsfreien Zahlung fällig und ist der Kaufpreis vom Käufer dem Vertragsverfasser, Dr. R* zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit dem Auftrage, den Kaufpreis zu Gunsten des Verkäufers erst dann zu verwenden, wenn die Grundverkehrsbehörde * dem gegenständlichen Kaufvertrag rechtskräftig die erforderliche Zustimmung erteilt hat. Seitens des Verkäufers wird der Vertragsverfasser weiters ermächtigt, den Kaufpreis in nachstehender Reihenfolge zur Berichtigung der Vermittlungsprovision des des M*, zur Berichtigung der Kostenforderungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. T*, Dr. R* für Vertretung des A* und zur Berichtigung der ob der Kaufsliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Republik Österreich zu verwenden.
3./
Die Übergabe und Übernahme des Kaufgrundstückes erfolgt in den bestehenden Rechten und Lasten, Grenzen und Marken, insbesondere hat der Käufer Kenntnis von den auf der Liegenschaft in C-OZl. 1 lastenden Dienstbarkeiten; im übrigen erfolgt jedoch die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft frei von allen bücherlichen Lasten und verpflichtet sich der Verkäufer, die Lastenfreistellung von den vorbeschriebenen Pfandrechten selbst unverzüglich und auf eigene Kosten zu besorgen; Besitz und Genuß, Wag und Gefahr, Steuern und Abgaben gehen mit dem Tage der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Grundverkehrsbehörde * auf den Käufer über.
4./
Dieses Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde *; hiezu wird festgestellt, daß das Kaufgrundstück im Gebiete der Ortschaft * der Gemeinde *, und zwar unmittelbar an der * Bundesstraße, Gp * KG * liegt und in dem derzeit in Ausarbeitung stehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde * als Bauland gemäß § 10 (1) lit a des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sein wird. Es wird weiters festgestellt, daß das Kaufgrundstück südöstlich an die dem Käufer eigentümliche Gp * angrenzt und daß die Kaufsliegenschaft vom Käufer, P*, in der Absicht erworben wird, seinen auf Gp * befindlichen Gastbetrieb zu erweitern und allenfalls auch ein Einfamilienhaus zu errichten.Dieses Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde *; hiezu wird festgestellt, daß das Kaufgrundstück im Gebiete der Ortschaft * der Gemeinde *, und zwar unmittelbar an der * Bundesstraße, Gp * KG * liegt und in dem derzeit in Ausarbeitung stehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde * als Bauland gemäß Paragraph 10, (1) Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sein wird. Es wird weiters festgestellt, daß das Kaufgrundstück südöstlich an die dem Käufer eigentümliche Gp * angrenzt und daß die Kaufsliegenschaft vom Käufer, P*, in der Absicht erworben wird, seinen auf Gp * befindlichen Gastbetrieb zu erweitern und allenfalls auch ein Einfamilienhaus zu errichten.
5./
Die Vertragsteile verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Recht der Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes aus dem Rechtsgrunde der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß § 934 ABGB.Die Vertragsteile verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Recht der Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes aus dem Rechtsgrunde der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß Paragraph 934, ABGB.
6./
Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen aller Art, mit Ausnahme der für die Lastenfreistellung anfallenden Kosten werden vom Käufer allein getragen und darf hieraus dem Verkäufer keinerlei Belastung erwachsen.
7./
Der Verkäufer erteilt sohin seine ausdrückliche Einwilligung, daß, auch über einseitiges Ansuchen des Käufers, ob der Liegenschaft in EZl. * KG * das Alleineigentumsrecht für P* (geb. * 1944) einverleibt werde.
8./
Der Käufer, P*, erteilt schließlich Rechtsanwalt Dr. R* in * Vollmacht und Auftrag zur Errichtung dieser Urkunde, zur Einholung, der für diesen Vertrag erforderlichen Bewilligungen, zum Einschreiten in den diesen Vertrag betreffenden Steuersachen und zur Verbücherung dieser Urkunde, wobei Dr. R* für den Käufer zum bevollmächtigten Schriftenempfänger bestellt wird.
Der Kläger hat diesen Vertragsentwurf unterzeichnet, der Beklagte weigerte sich zur Unterfertigung des Vertragsentwurfes, weil er der Ansicht war, es sei überhaupt kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Unterfertigung des von Rechtsanwalt Dr. R* verfaßten Vertragsentwurfes.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und eingewendet, daß kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenersatzpflichtig ab und das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die Unterinstanzen waren übereinstimmend der Ansicht, daß zwar ein Kaufvertrag über die Liegenschaft zustande gekommen sei, dem Klagebegehren jedoch nicht stattgegeben werden könne, weil eine Einigung der Parteien über einen Kaufvertrag gerade dieses Inhaltes nie erfolgt sei. Abgesehen vom Kaufgegenstand, vom Kaufpreis und von der treuhändigen Zahlung des Kaufpreises an Dr. R* zum Zwecke der Tilgung der bücherlichen Geldlasten sei über keine weiteren Punkte des Vertragsentwurfes zwischen den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses jemals die Rede gewesen. Das (spätere) Offert des Klägers, gerade diesen Vertragsentwurf zu unterfertigen, habe der Beklagte nicht angenommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, und dem Hilfsantrag, sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.