Rechtssatz RS0011232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011232
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( § 1047 ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch Paragraph 1061, ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( Paragraph 1047, ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 700/77
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 700/77
- 1 Ob 42/18k
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00700_7700000_002