Rechtssatz RS0037677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037677
Geschäftszahl
1Ob206/73 (1Ob207/73); 4Ob524/77; 1Ob611/90; 4Ob302/98k; 9ObA39/16z; 8Ob3/19b; 6Ob122/22t
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Rechtssatz
Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching III 621 Anm 6).Gemäß Paragraph 396, ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching römisch drei 621 Anmerkung 6).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 206/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 1 Ob 206/73
- 4 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 524/77
Auch; Beisatz: Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muss dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. (T1)
- 1 Ob 611/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 302/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 39/16z
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 39/16z
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 3/19b
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 3/19b
nur: Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. (T2)
- 6 Ob 122/22t
Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 122/22t
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037677
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0010OB00206_7300000_001