Rechtssatz RS0057068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057068
Geschäftszahl
6Ob518/84; 2Ob634/86
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
§ 55 a EheG stellt keine den § 97 EheG einschränkende Formvorschrift dar. Er kann nicht als Formvorschrift dahin ausgelegt werden, daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten nur formgültig und damit wirksam wäre, wenn sie dem Gericht in schriftlicher Form unterbereitet wurde.Paragraph 55, a EheG stellt keine den Paragraph 97, EheG einschränkende Formvorschrift dar. Er kann nicht als Formvorschrift dahin ausgelegt werden, daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten nur formgültig und damit wirksam wäre, wenn sie dem Gericht in schriftlicher Form unterbereitet wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 518/84
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 518/84
Veröff: EvBl 1985/22 S 82
- 2 Ob 634/86
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 634/86
Auch; Veröff: NZ 1988,101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057068
Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00518_8400000_003